Rz. 9

In Abs. 2 waren zunächst die 7 Kassenarten benannt, die bei Erlass des SGB V vorhanden waren und deren Bestand in den §§ 143 ff. vorausgesetzt wurde und wird. Nicht mehr vorhandene Krankenkassenarten (z. B. Besondere Ortskrankenkassen, Bau-Krankenkassen) waren nicht mehr erwähnt, da auch ihre Neugründung nicht mehr vorgesehen war. Innerhalb der Krankenkassenarten sind lediglich noch Neugründungen von Betriebs- und Innungskrankenkassen möglich (§§ 147 ff., 157 ff.). Für einzelne Krankenkassen aller Kassenarten ist lediglich deren Untergang durch Schließung (§§ 146a, 153, 163 und 170) oder Vereinigung möglich. Von diesen Kassenarten sind noch 6 verblieben, nachdem sich die See–Krankenkasse aufgelöst und mit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vereinigt hatte. Durch die Zulässigkeit von Vereinigungen von Krankenkassen verschiedener Kassenarten (vgl. § 171a) entstehen Versicherungsträger, die sich letztlich keiner der benannten Kassenarten mehr eindeutig zuordnen lassen. Das gilt unabhängig davon, dass sich die vereinigte Krankenkasse für eine Kassenart als zugehörig erklären muss (vgl. § 171a Abs. 1 Satz 3 und Komm. dort).

 

Rz. 10

Die Unterscheidung in "RVO-Kassen" (Orts-, Betriebs- oder Innungskrankenkassen), die auf deren Erwähnung in der RVO zurückging, oder nach "Pflichtkassen" und "Ersatzkassen", die nach zwingender gesetzlicher Pflichtmitgliedschaft oder freiwilliger Mitgliedschaftsbegründung differenzierte, ist mit der Gleichstellung aller Krankenkassen und der generellen Zuständigkeitsbegründung durch Wahlrechte nach §§ 173 ff. zur Abgrenzung nicht mehr geeignet. Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ab 1.4.2007 als Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu einer allgemein wählbaren Krankenkasse wurde und die See-Krankenkasse sich aufgelöst und in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert wurde (vgl. Komm. zu § 167), ist es seit dem 1.1.2013 nur noch die "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" als "Landwirtschaftliche Krankenkasse" (zuvor die landwirtschaftlichen Krankenkassen), der bundesweit zwingend Mitglieder zugewiesen sind (vgl. §§ 19, 20 2. KVLG).

2.2.1 Ortskrankenkassen

 

Rz. 11

Die an erster Stelle genannten Ortskrankenkassen waren bei Inkrafttreten des SGB V die Primärkassen nach der RVO und bundesweit flächendeckend vorhanden. Sie waren auch nach Inkrafttreten des SGB V die Krankenkassen, die für alle die Versicherungspflichten zuständig waren, die nicht bei einer anderen Krankenkasse zu versichern waren und hatten insoweit eine Auffangzuständigkeit. Entsprechend dieser Auffangzuständigkeit waren im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet ab 1.1.1991 Ortskrankenkassen gesetzlich neu errichtet worden (§ 312 Abs. 2a i. d. F. des Einigungsvertrages v. 31.8.1990, BGBl. II S. 889). Der Geschäftsbereich der Ortskrankenkassen war und ist auch weiterhin regional bestimmt. Diese ursprünglich auf kommunaler Ebene bestimmte regionale Zuständigkeit ist inzwischen infolge freiwilliger Vereinigungen oder durch Rechtsverordnung nach § 145 erfolgter Vereinigung zu einer landesweiten oder sogar länderübergreifenden regionalen Zuständigkeit geworden.

 

Rz. 12

Als Versicherungsträger für die gesetzliche Krankenversicherung mit gesetzlicher Zuständigkeit war das Vorhandensein von Ortskrankenkassen als Primärkassen mit gesetzlicher Mitgliederzuweisung zunächst zwingend. Nach der Aufgabe gesetzlicher Zuweisungen durch die Einführung allgemeiner Krankenkassenwahlrechte ab 1.1.1996 ist das Vorhandensein von Ortskrankenkassen nicht mehr zwingend, sodass Ortskrankenkassen auch geschlossen werden können (vgl. § 146a) und insolvenzfähig sind (vgl. § 171b).

2.2.2 Betriebskrankenkassen

 

Rz. 13

Die Betriebskrankenkassen hatten und haben einen betrieblichen Bezug. Nach dem Recht der RVO und dem SGB V gehörten bis Ende 1995 die versicherungspflichtig Beschäftigten des Betriebes, für den die Betriebskrankenkasse errichtet war, dieser Krankenkasse an. Mit der Einführung der Wahlfreiheit sind Betriebskrankenkassen nur noch für in den Betrieben Beschäftigte und ehemals dort beschäftigte Rentner und andere Personen wählbare Krankenkassen (§ 173 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5).

 

Rz. 14

Die Neugründung von Betriebskrankenkassen (vgl. §§ 147 ff.), die Vereinigung (§ 150) und die freiwillige Auflösung (§ 152) sind für diese Kassenart zulässig. Betriebskrankenkassen können geschlossen werden (§ 153) und sind insolvenzfähig (vgl. § 171b).

 

Rz. 15

Darüber hinaus besteht für Betriebskrankenkassen die Möglichkeit, sich durch Satzungsregelung zu öffnen (§ 173 Abs. 2 Nr. 4). Die Krankenkasse wird dann zu einer nach Maßgabe des § 173 Abs. 2 Satz 2 regionalen Krankenkasse und verliert damit den ursprünglichen Betriebsbezug.

2.2.3 Innungskrankenkassen

 

Rz. 15a

Ähnlich wie die Betriebskrankenkassen hatten und haben die Innungskrankenkassen einen innungsbetrieblichen Bezug mit gesetzlicher Zuständigkeit für die dort Beschäftigten. Zusätzlich war jedoch der Bezug des Betriebsinhabers zur Innung erforderlich. Auch bei Innungskra...

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