0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

Mit Art. 1 Nr. 100, Art. 35 Abs. 6 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurde mit Wirkung zum 1.1.1996 in Satz 1 Nr. 1 die Voraussetzung der Nichtöffnung der Betriebskrankenkasse (BKK) nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 eingefügt.

Durch Art. 1 Nr. 59c, Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 in Satz 2 "wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheides mindestens acht Wochen liegen müssen" eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelung knüpft inhaltlich an die Schließungsgründe des § 273 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 274 Nr. 4 RVO an. Dabei wurden die Schließungsgründe, dass der Arbeitgeber nicht für die ordnungemäße Kassen- und Rechnungsführung sorgt (§ 273 Abs. 1 Nr. 2 RVO) oder er einer Innung beitritt (§ 274 Nr. 2 RVO) nicht übernommen. Auch wenn die Errichtung und der Bestand der BKK maßgeblich vom Willen des Arbeitgebers abhängt, gibt es jedoch objektive und im öffentlichen Interesse liegende Gründe, auch gegen den Willen des Betriebsinhabers, der BKK oder der betroffenen Mitglieder die BKK von Amts wegen durch die Aufsichtsbehörde zu schließen und damit einen Krankenversicherungsträger aufzulösen.

 

Rz. 3

Die Vorschrift regelt nunmehr abschließend die Gründe, wegen der eine Schließung der BKK zu erfolgen hat. Die früher bestehende Möglichkeit der Aufsichtsbehörde, eine BKK zu schließen, wenn eine Erhöhung des Beitragssatzes über 12 % hinaus (§ 222 Abs. 2 Satz 1 i. d. F. des GSG) wegen fehlender Mehrheit von jeweils Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Verwaltungsrat nicht möglich war, ist mangels praktischer Relevanz zum 28.3.1998 durch das GKV-Finanzstärkungsgesetz (GKVFG) v. 24.3.1998 (BGBl. I S. 526) aufgehoben worden.

 

Rz. 4

Die Rechtsänderung in Satz 1 Nr. 1 durch das GSG seit 1.1.1996 beruht darauf, dass eine nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geöffnete BKK letztlich von dem Bestand des Trägerbetriebes unabhängig wird und grundsätzlich auch ohne diesen bestehen kann.

 

Rz. 4a

Die Änderung in Satz 2 durch das GKV-VStG geht darauf zurück, dass im Zusammenhang mit der Schließung von BKKen der bisher gewählte Krankenversicherungsträger kraft Gesetzes untergeht und mangels gesetzlicher Zuweisung die Mitglieder eine neue Krankenkasse wählen müssen. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/8005 S. 160/161) führt daher aus: "Die Regelung legt einen Mindestzeitraum fest, der von den Aufsichtsbehörden bei der Schließung einer Betriebskrankenkasse einzuhalten ist, bevor die Schließung wirksam wird. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass für die Mitglieder einer geschlossenen Krankenkasse ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung steht, um das Wahlrecht zu einer neuen Krankenkasse auszuüben, so dass davon ausgegangen werden kann, dass diese zum Zeitpunkt, in dem die Schließung wirksam wird, eine Mitgliedschaft bei einer neuen Krankenkasse begründet haben. Die hierfür erforderlichen flankierenden Regelungen zum Verfahren der Ausübung des Kassenwahlrechts im Fall der Schließung einer Krankenkasse werden in § 175 Absatz 3a geregelt."

2 Rechtspraxis

2.1 Schließungstatbestände für Betriebskrankenkassen

2.1.1 Schließung des Betriebes (Nr. 1)

 

Rz. 5

BKKen werden von einem Arbeitgeber jeweils für seine Betriebe errichtet (vgl. Komm. zu § 147). Mit dem Wegfall des Betriebes hat die BKK ihren Zweck als Krankenversicherungsträger für die in dem Betrieb Beschäftigten verloren, so dass die Schließung des Betriebes zugleich auch den Schließungsgrund für die BKK bildet. Erforderlich ist die Schließung des einzigen und/oder des letzten Trägerbetriebes. Daher kommt es nicht darauf an, dass gerade der Betrieb schließt, der ursprünglicher Trägerbetrieb war und dem die Errichtungsgenehmigung erteilt war.

 

Rz. 6

Die Betriebsschließung setzt eine vollständige und dauerhafte Einstellung jeglicher Betriebstätigkeit voraus. Keine Betriebsschließung sind Änderungen im Betriebszweck (Produktionsumstellung oder neuer Geschäftszweig) oder eine auch drastische Einschränkung der Betriebstätigkeit, wobei allerdings hier der Schließungsgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit nach Nr. 3 gegeben sein kann. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt solange keine Betriebsschließung dar, als der Insolvenzverwalter den Betrieb mit dem Ziel der Sanierung oder Abwicklung weiter betreibt.

 

Rz. 7

Keine Schließungsgründe stellen Inhaberwechsel oder Betriebsübergang dar, wie sich aus den §§ 151, 152 ergibt. Soweit dadurch jedoch der Betrieb zu einem unselbständigen Betriebsteil eines anderen Betriebes wird, ist dies einer Betriebsschließung nach Nr. 1 gleichzustellen.

 

Rz. 8

Bei einer nicht geöffneten BKK hat die Schließung des Trägerbetriebes auch dann zwingend die Schließung der BKK zur...

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