Rz. 15e

Die Ersatzkassen wurden mit dem SGB V in die allgemeine Krankenversicherung übernommen. Das nach der Aufbau-VO bestehende Sonderrecht der Ersatzkassen war damit zugleich beseitigt worden (vgl. Komm. zu § 168). Auf das Sonderrecht der Mitgliedschaftsbegründung weist nur noch die Definition in § 168 Abs. 1 hin, wonach Ersatzkassen solche Krankenkassen sind, bei denen die Mitgliedschaft (nur) durch Ausübung von Wahlrechten erlangt werden konnte. Bis dahin bundesweit zuständige Ersatzkassen wurden ab 1.1.1991 auch für die neuen Bundesländer gesetzlich zuständig (§ 312 Abs. 1 i. d. F. des Einigungsvertrages v. 31.8.1990, BGBl. II S. 889). Eine Besonderheit besteht für Ersatzkassen im Bereich der Selbstverwaltung, als diesen Organen lediglich Vertreter der Versicherten angehören und angehören können (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV und Komm. dort); Arbeitgeber sind daher in den Selbstverwaltungsorganen nicht vertreten. Eine Beteiligung von Arbeitgebern ist aber dann gegeben, wenn eine Fusion mit einer Krankenkasse einer anderen Kassenart erfolgt und die neue Krankenkasse die Kassenart "Ersatzkasse" wählt. Die Ersatzkassen haben, auch unter wettbewerbsrechtlichem Druck, den Hinweis auf ihre Kassenart weitgehend durch Umbenennungen auch aus ihren Namen entfernt, was jedoch die rechtliche Stellung als Ersatzkasse nicht berührt.

 

Rz. 15f

Die in Abs. 2 genannten Arten von Krankenkassen sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht bestandsgeschützt, sondern können geschlossen oder mit anderen Krankenkassen vereinigt werden (vgl. §§ 145, 146a, 152, § 160 Abs. 3, §§ 163, 170; so z. B. die landwirtschaftlichen Krankenkassen durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, LSV-Neuorganisationsgesetz – LSV-NOG, v. 12.4.2012, BGBl. I S. 579). Selbst die Bildung eines einheitlichen Krankenversicherungsträgers wäre daher möglich (BVerfG, Urteil v. 9.4.1975, 2 BvR 879/73). Die Stellung als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung schließt jedoch gerichtlichen Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen zur Vereinigung (BSG, Urteil v. 24.11.1998, B 1 A 1/96 R) oder Schließungsverfügungen der Aufsichtsbehörde nicht aus.

 

Rz. 15g

Aus der Aufzählung der Krankenkassenarten folgt allerdings nicht, dass diese auch vorhanden sein müssen. Wie sich aus den Vorschriften zur Schließung und der Insolvenz von Krankenkassen und der erweiterten Möglichkeit der Fusionen durch § 171a ergibt, kann dies dazu führen, dass eine Kassenart ganz wegfällt oder in bestimmten Regionen gar nicht mehr vorhanden ist.

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