Rz. 48

Die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kann auch deswegen gekündigt werden, weil eine bestehende freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung insgesamt beendet werden soll ("Austritt"). Erfolgte die Kündigung einer freiwilligen Mitgliedschaft ohne Absicht der Fortsetzung einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, wurde sie bisher allein mit Ablauf der Kündigungsfrist aus § 175 Abs. 4 Satz 2 wirksam. Die Regelung in Nr. 3 verweist zwar weiterhin nur auf die Wirksamkeit der Kündigung nach § 175 Abs. 4, aber bereits ab 2.2.2007 und weiterhin ab 1.4.2007 sind mit dem GKV-WSG in § 175 Abs. 4 Rechtsänderungen vorgenommen worden, die die Wirksamkeit und Zulässigkeit der Kündigung einer freiwilligen Mitgliedschaft erheblich erschweren bzw. sogar gänzlich ausschließen, was aus Nr. 3 allein nicht deutlich wird.

 

Rz. 49

Auch für diese "Austrittserklärung" besagt die dynamische Verweisung auf § 175 Abs. 4, dass neben der Notwendigkeit einer Kündigungserklärung mindestens die Kündigungsfrist des § 175 Abs. 4 Satz 2 einzuhalten ist. Diese Kündigungsfrist galt auch bei Kündigungen anlässlich der Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags oder Verringerung der Prämienzahlung (vgl. Rz. 34) und gilt seit dem 1.1.2015 auch in den Fällen der erstmaliger Erhebung oder einer Erhöhung des krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242. Es erfolgt keine Verkürzung der eigentlichen Kündigungsfrist (unklar Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 191 Rz. 8, fristlose Kündigung, Stand: März 2016; für eine Verkürzung der Kündigungsfrist bei Beitragssatzerhöhungen Felix, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB V, § 191 Rz. 14, Stand: 23.11.2017).

 

Rz. 50

Für den Fall, dass eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nicht begründet werden soll, gilt nach § 175 Abs. 4 Satz 8 der Satz 1 des § 175 Abs. 4 über die Bindungsfrist ohnehin nicht. Im Falle der Kündigung zwecks "Austritts" ist somit die Kündigung nicht für die Zeit der Bindungsfrist von 18 Monaten nach einer Wahlrechtserklärung generell ausgeschlossen. Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob die Bindungsfrist aufgrund von Wahltarifen (§ 53 Abs. 8) auch für den Fall galt, dass ein Wechsel in die private Krankenversicherung beabsichtigt ist. Da diese besonderen Bindungsfristen der langfristigen Finanzierung der Tarife dienen sollen, müssen sie wohl auch für den Fall des angestrebten Wechsels in die private Krankenversicherung gelten (vgl. Preisner, SGb 2011 S. 443; Ulmer, in: Eichenhofer/v. Koppenfels-Spies/Wenner, SGB V, 3. Aufl., § 191 Rz. 6; vgl. auch Sächsisches LSG, Urteil v. 10.8.2011, L 1 KR 44/10, NZS 2012 S. 425 und Hessisches LSG, Urteil v. 28.6.2012, L 1 KR 231/10).

 

Rz. 51

Ein genereller Ausschluss bzw. die Unwirksamkeit von Kündigungen galt in der Zeit vom 2.2.2007 bis 31.12.2014 nach § 175 Abs. 4 Satz 8 (a. F.) für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, wenn die Kündigung erfolgen sollte, um in ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu wechseln. Hintergrund dafür war die Änderung der Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit in § 6 Abs. 1 Nr. 1 ab 1.4.2007 wonach Versicherungsfreiheit erst eintrat, wenn das Arbeitsentgelt in den 3 vorhergehenden Jahren und im Jahr 2007 die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hatte, wobei davon am 2.2.2007 (nach vorherigem Recht) versicherungsfreie Personen ausgenommen waren (§ 6 Abs. 9).

 

Rz. 52

Mit dem GKV-WSG wurde zudem mit Wirkung zum 1.4.2007 an § 175 Abs. 4 Satz 4 angefügt, der die Wirksamkeit der Kündigung davon abhängig macht, dass das "Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall" während der Kündigungsfrist nachgewiesen wird.

 

Rz. 53

Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3100 S. 450) führt zu den Änderungen des § 175 Abs. 4 aus, dass es sich um Folgeänderungen zur Einführung einer Versicherungspflicht für Personen handelt, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 13). Die Regelung stelle sicher, dass die Kündigung einer Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nur wirksam werde, wenn eine nahtlose Fortsetzung des Krankenversicherungsschutzes bei einer anderen Krankenkasse, bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall etwa durch Anspruch auf freie Heilfürsorge gewährleistet sei.

 

Rz. 54

Das Erfordernis eines Nachweises des Bestehens einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall, damit eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung überhaupt wirksam beendet werden kann, bedeutet im Ergebnis ein Kündigungsverbot für eine freiwillige Mitgliedschaft, solange keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht. Die ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nicht wirksame Kündigung nach Nr. 3 kann daher die freiwillige Mitgliedschaft nicht beenden und daher auch nicht zu einer Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 führen (a. A. offenbar Karl Peters, in: K...

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