Rz. 27

Mit Art. 1 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) wurde mit Wirkung zum 1.1.2011 in Abs. 4 Satz 2 eine neue Sonderregelung für die Verwaltungsausgaben für die Jahre 2011 und 2012 getroffen.

 

Rz. 28

Satz 2 ordnet dabei als Grundsatz an, dass sich die Verwaltungsausgaben in den Jahren 2011 und 2012 gegenüber den Verwaltungsausgaben des Jahres 2010 nicht erhöhen dürfen. Auszugehen ist dabei von den tatsächlichen Netto-Verwaltungskosten, d. h. von Dritten erstattete Aufwendungen für Verwaltungskosten werden von den Brutto-Verwaltungskosten in Abzug gebracht. Hierunter fallen insbesondere die Verwaltungskostenerstattungen für den Einzug der Beiträge zu Renten- und Arbeitslosenversicherung, für Auftragsgeschäfte der Kommunen sowie für die komplette Umsetzung der Pflegeversicherung durch die Krankenkassen.

 

Rz. 28a

Der Satz 3 ordnet dabei (entsprechend dem früheren Satz 5) ausdrücklich an, dass auch die Kosten ausgegliederter Aufgaben (Outsourcing) den Verwaltungskosten zuzurechnen sind. Der Ausgabenbegrenzung können sich die Krankenkassen daher nicht dadurch entziehen, dass sie ihre Verwaltungsaufgaben auf Dritte (z. B. auf Vertragspartner, Auftragnehmer, Arbeitsgemeinschaften oder Verbände der Krankenkassen) übertragen.

 

Rz. 28b

Mit Satz 4 werden, wie schon früher, ausdrückliche Ausnahmen von der Begrenzung der Verwaltungskosten und deren Anstieg vorgesehen. Dies ist einerseits bei Veränderungen der für die Zuweisung aus dem Gesundheitsfonds nach § 270 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c maßgeblichen Bestimmungsgrößen (Nr. 1) vorgesehen. Zur Begründung war dazu in BT-Drs. 17/3040 S. 21 ausgeführt, dass die Entwicklung der Versichertenzahlen und der Versicherungsrisiken (Morbiditätsstruktur der Versicherten) maßgeblich die Höhe der Verwaltungskosten einer Krankenkasse bestimmen. Aus diesem Grund richtet sich die Höhe der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für Verwaltungsausgaben anteilig nach der Versichertenzahl und der Morbidität der Versicherten einer Krankenkasse. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, müssen entsprechende Änderungen der Zahl der Versicherten einer Krankenkasse und der Morbidität ihrer Versicherten bei der Ermittlung der zulässigen Verwaltungsausgaben einer Krankenkasse Berücksichtigung finden. Daher sind die Verwaltungsausgaben an die entsprechenden Änderungen der vorgenannten Bestimmungsgrößen der Zuweisung aus dem Gesundheitsfonds für Verwaltungsausgaben anzupassen. Sinkt bei einer Krankenkasse die Zahl der Versicherten oder kommt es zu Verbesserungen der Morbiditätsstruktur, sind ggf. die absoluten Verwaltungsausgaben abzusenken. Damit läuft die Begrenzung der Verwaltungsausgaben weitgehend parallel zu den Veränderungen der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zur Deckung der standardisierten Verwaltungsausgaben. Die Ausgaben für die Telematikinfrastruktur werden dabei nicht von der Begrenzung der Verwaltungsausgaben nach Abs. 4 umfasst (§ 291a Abs. 7 Satz 7).

 

Rz. 29

Die andere Ausnahme betrifft die Kosten, die durch die Durchführung der Sozialversicherungswahlen entstehen (Nr. 2). Diese Ausnahme von der Begrenzung der Verwaltungskosten war für die Verwaltungskosten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Jahr 2011 erst in den Ausschussberatungen zum GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) in das Gesetz aufgenommen worden. Sie war damit begründet worden (BT-Drs. 17/3696 S. 43), dass hierdurch sichergestellt werde, dass die Krankenkassen die entsprechenden Ausgaben für die Sozialversicherungswahlen (vgl. § 46 SGB IV und Komm. dort), die mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sind, nicht durch Einsparungen in anderen Bereichen finanzieren müssen. Dieses würde der Bedeutung der Sozialversicherungswahlen nicht gerecht. Eine Erstreckung der Ausnahme auf die Krankenkassen, bei denen die Sozialversicherungswahlen als sog. Friedenswahlen (vgl. § 46 Abs. 2 SGB IV und Komm. dort) durchgeführt werden, sei nicht erforderlich, da bei diesem Verfahren allenfalls sehr geringe Verwaltungsausgaben entstehen.

 

Rz. 30

Eine weitere Ausnahme der Begrenzung der Verwaltungskosten ist in Satz 5 für den Fall eines unabweisbaren personellen Mehrbedarfs vorgesehen, wenn dieser durch gesetzlich neu zugewiesene Aufgaben bedingt ist. Die Aufsichtsbehörde kann in diesen Fällen eine Ausnahme von Satz 2 zulassen, soweit die Krankenkasse nachweist, dass der Mehrbedarf nicht durch Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven gedeckt werden kann.

 

Rz. 31

Satz 6 erstreckt die Ausgabenbegrenzung des Satzes 4 mit dem Verweis auf Satz 2 und 3, Satz 4 Nummer 2 und Satz 5 auch auf Ausgaben der Verbände der Krankenkassen. Damit wird den Verbänden ein Beitrag zur Stärkung des finanziellen Gleichgewichts der gesetzlichen Krankenversicherung und zur Sicherung der Beitragssatzstabilität auferlegt. Zugleich wird dadurch eine Verlagerung von Ausgaben auf die Verbandsebene vermieden.

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