Rz. 15a

Ähnlich wie die Betriebskrankenkassen hatten und haben die Innungskrankenkassen einen innungsbetrieblichen Bezug mit gesetzlicher Zuständigkeit für die dort Beschäftigten. Zusätzlich war jedoch der Bezug des Betriebsinhabers zur Innung erforderlich. Auch bei Innungskrankenkassen sind Neugründungen (§§ 157 ff.), Vereinigungen (§ 160) und die freiwillige Auflösung (§ 162) möglich. Ebenso können sich Innungskrankenkassen wie Betriebskrankenkassen nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 öffnen, womit sie den Innungsbezug verlieren. Wie Betriebskrankenkassen können auch Innungskrankenkassen geschlossen werden (§ 163) und sind insolvenzfähig (vgl. § 171b).

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