Rz. 20

Die Beitragszahlung richtet sich bei Beiträgen aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 255 Abs. 1. Danach sind die Beiträge der Versicherten von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen (mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse) zu zahlen. Dies gilt sowohl für die Beiträge der Versicherten nach dem allgemeinen Beitragssatz, als auch für die Beiträge nach den krankenkassenindividuellen Beitragssätzen des § 242, denn auch dies sind Beiträge aus Renten. Hierbei gilt allerdings eine Veränderung des Beitragssatzes erst mit zeitlicher Verzögerung, was in § 247 Satz 3 geregelt ist. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge dann an den Gesundheitsfonds weiter.

 

Rz. 21

Auch die eigenständigen Beiträge des Rentenversicherungsträgers für Waisenrentner sind nach der Regelung des § 255 Abs. 1 an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Auch wenn hier kein Einbehalt zulasten des Waisenrentebeziehers zu erfolgen hat und die Zahlungsverpflichtung sich aus der Beitragstragung aus § 252 ergibt, was an sich zur Zahlung an die Einzugsstelle (Krankenkasse) führen würde, handelt es sich jedoch primär um Beiträge aus der Rente.

 

Rz. 22

Die Rente wird dabei (zunächst) getrennt von den übrigen Einnahmen bei der Beitragsberechnung berücksichtigt (§ 230 Satz 2). Bei Beiträgen von Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 7 ist auf Antrag nach § 231 Abs. 2 eine Erstattung der zuviel getragenen Beiträge durch die Krankenkasse vorzunehmen. Für Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gilt dies auch für einbehaltene Beiträge nach dem krankenkassenindividuellen Beitragssatz. Sind danach dem Versicherungspflichtigen Beiträge aus der Rente zu erstatten, sind seit dem 30.3.2005 nach § 231 Abs. 2 Satz 3 auch dem Rentenversicherungsträger die zuviel entrichteten Beiträge durch die Krankenkasse zu erstatten, soweit der Rentenversicherungsträger sie nach dem Beitragssatz des § 247 Satz 1 getragen hatte. Für frühere Zeiten und wenn ein Antrag auf Beitragserstattung nicht gestellt wird, verbleiben die Beiträge bei der Krankenkasse (vgl. Komm. zu § 231).

 

Rz. 23

Die Nacherhebung von Beiträgen aus der Rente bei einem unterbliebenen Beitragseinbehalt ist in § 255 Abs. 2 in der Form geregelt, dass der Rentenversicherungsträger den unterbliebenen Beitragseinbehalt unter Beachtung des § 51 Abs. 2 SGB I (Hilfebedürftigkeit) aus den laufenden Rentenzahlungen nachzuholen hat. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Krankenkasse der Beitragseinzug gegenüber dem Versicherten. Das gilt nunmehr auch für Beiträge nach dem krankenkassenindividuellen Beitragssatz. Der Rentenversicherungsträger haftet (nur) mit dem von ihm zu tragenden Anteil, also nur für Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz des § 247 Satz 1 i. V. m. § 241.

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