Rz. 32

Der Abs. 5 wurde mit Art. 1 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) mit Wirkung zum 1.1.2011 angefügt.

 

Rz. 33

Nach dieser Regelung ist sicherzustellen, dass Verwaltungsausgaben, die der Werbung neuer Mitglieder dienen, nach für alle Krankenkassen gleichen Grundsätzen gebucht werden. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3696 S. 43) ist dazu ausgeführt, dass in der Vergangenheit das Problem aufgetreten sei, dass Ausgaben der Krankenkassen für Mitgliederwerbung unterschiedlich gebucht werden, je nachdem ob die Mitgliedergewinnung mit eigenen Mitarbeitern oder durch private Dienstleister erfolgt. Während die Ausgaben für private Dienstleister vollständig auf das in den Wettbewerbsgrundsätzen der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegte Werbebudget angerechnet werden, sei dies bei den Ausgaben für eigene Vertriebsmitarbeiter nicht der Fall. Hiervon seien insbesondere kleinere und mittelgroße Krankenkassen betroffen, die keine eigenen Vertriebsmitarbeiter beschäftigen. Um diese sachlich nicht vertretbare Ungleichbehandlung zu beseitigen, seien entsprechende Anpassungen des für die Buchung maßgeblichen Kontenrahmens als Teil der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) erforderlich.

 

Rz. 34

Der Inhalt und die Zuordnung dieser Regelung zu § 4 ist nicht in sich schlüssig. Die Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschriften nach § 78 Satz 1 und § 77 Abs. 1a SGB IV für die Herstellung der gleichen Buchungsgrundsätze für Ausgaben der Mitgliederwerbung läuft auf eine (Selbst)Verpflichtung der Bundesregierung hinaus, denn diese kann und hat nach § 78 SGB IV mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze über die Aufstellung des Haushaltsplans, seine Ausführung, die Rechnungsprüfung und die Entlastung sowie die Zahlung, die Buchführung und die Rechnungslegung zu regeln. Dabei ist sie auch ermächtigt, den Kontenrahmen für Buchungen festzulegen (vgl. § 25 SRVwV). Inhaltlich hätte daher die Regelung des Abs. 5 durch eine entsprechende Änderung/Ergänzung des maßgeblichen Kontenrahmens erfolgen können oder sogar müssen; eine solche Änderung ist aber bislang nicht ersichtlich.

 

Rz. 35

Die Regelung hat keine Auswirkungen auf und für die Krankenkassen, die durch eigenen Vertriebsmitarbeiter Mitgliederwerbung betreiben, solange nicht in den Verwaltungsvorschriften zum Haushaltsrecht der Krankenkassen ausdrückliche Bestimmungen für die Verbuchung von Ausgaben für die Mitgliederwerbung getroffen sind. Dies ist schon deswegen zwingend erforderlich, weil es zwischen der Mitgliederwerbung durch private Dienstleister und der durch eigenes Personal auch Mischformen geben kann, ebenso wie Mitarbeiter sowohl im Vertrieb als auch in der normalen Verwaltungstätigkeit beschäftigt sein können. In diesen Fällen ist die Zuordnung der Aufwendungen für diese nicht eindeutig, so dass es dafür Abgrenzungsregelungen bedarf. Nur soweit die Mitgliederwerbung durch private Dienstleister erfolgt, verbleibt es daher bei der der Kostenbegrenzung durch das Werbebudget, das in den Wettbewerbsgrundsätzen der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt und dadurch begrenzt ist.

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