Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Groh, Nach der Aufgabe der Geprägetheorie, DB 1984, 2373; Schulze/Osterloh, Die Qualifizierung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden PersGes, DStZ 1985, 315; Herzig/Kessler, Die begrenzte Steuerrechtsfähigkeit von Personenmehrheiten, DB 1985, 2476, 2528; Uelner, Folgerungen aus der Aufgabe der Gepräge-Rspr durch den BFH, StbJb 1985/86, 237, 250; Mellwig, Vermögensverwaltung:...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Rückstellung, Ansammlungsrü... / 3.2.1 Begriff der Rekultivierung

Durch Abbaumaßnahmen wird die ursprüngliche Landschaft bzw.das Grundstück regelmäßig erheblich beeinträchtigt bzw. zerstört. Unter Rekultivierung sind alle Maßnahmen zur Wiederherstellung einer durch Abbaumaßnahmen beeinträchtigten oder zerstörten Landschaft bzw. Fläche in einen ökologisch und funktional nutzbaren Zustand zu verstehen. Ziel der Rekultivierung ist regelmäßig ...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Rückstellung, Ansammlungsrü... / 6 Auswirkungen der Verlängerung der ursprünglichen Pacht-/Mietdauer im Fall einer Verteilrückstellung

Nach handelsrechtlichen Grundsätzen sind alle Bewertungsparameter einer Rückstellung zu jedem Bilanzstichtag nach Maßgabe des Stichtagsprinzips zu überprüfen. Dabei sind insbesondere Änderungen der zugrunde liegenden Annahmen, wie etwa des Verpflichtungsumfangs oder der verbleibenden Laufzeit zu berücksichtigen und die Rückstellung entsprechend anzupassen. Dies gilt auch für ...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Rückstellung, Abbruchverpfl... / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Rückstellung für eine Abbruchverpflichtung einer errichteten Lagerhalle auf einem gepachteten Grundstück

Die A-GmbH errichtet zum 1.1.01 (Fertigstellung) auf einem gepachteten Grundstück eine Lagerhalle. Die vertraglichen Vereinbarungen sehen vor, dass nach Beendigung des Pachtvertrags der ursprüngliche Zustand des Grundstücks wiederherzustellen ist, d. h. die Lagerhalle abzureißen ist. Der Pachtvertrag endet am 31.12.10. Die Kosten zur Beseitigung des Gebäudes werden am 31.12....mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Rückstellung, Abbruchverpfl... / 2.1 Erfassung in der Handelsbilanz

Die A-GmbH berechnet den erwarteten Erfüllungsbetrag der Verpflichtung zum Zeitpunkt der Erfüllung – hier des Abbruchs – zum 31.12.10 unter Berücksichtigung der erwarteten Preissteigerungen wie folgt: Um die Preisverhältnisse zum Zeitpunkt der Erfüllung (31.12.10) zu berücksichtigen, berechnet die A-GmbH den unabgezinsten Erfüllungsbetrag der Verpflichtung zum 31.12.10 unter ...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Rückstellung, Abbruchverpfl... / 3 Wann eine Rückstellung für Abbruchverpflichtungen zu bilden ist

Für (Außen-)Verpflichtungen zum Abbruch oder zur Beseitigung von Gebäuden, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen ist sowohl in der Handelsbilanz nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB als auch in der Steuerbilanz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. EStG i. V. m. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB eine Rückstellung zu passivieren. Voraussetzung für die Rückstellungsbildung ist, dass dem Grunde nach ei...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Rückstellung, Abbruchverpfl... / 7 Abgrenzung zur Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands

Einer Rückstellung für Abbruchverpflichtungen muss eine Außenverpflichtung zugrunde liegen. Die alleinige Absicht des Bilanzierenden, künftig aus wirtschaftlichen Erwägungen einen Abriss vorzunehmen, begründet daher keinen Rückstellungsbedarf. Beauftragt der Bilanzierende jedoch ein Abbruchunternehmen mit der Durchführung eines Abrisses, kann aus diesem Vertragsverhältnis ein...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Rückstellung, Abbruchverpfl... / 2.2 Erfassung in der Steuerbilanz

Für die steuerbilanzielle Bewertung der Rückstellung sind gegenüber der Handelsbilanz insbesondere 2 Punkte abweichend zu berücksichtigen: künftige Preis- bzw. Kostensteigerungen dürfen nicht vorweggenommen werden und die Abzinsung der Rückstellung erfolgt nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG mit dem gesetzlich vorgegebenen Zinssatz. Künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen bei d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.17 § 27 Abs. 16 UStG: Erstmalige Anwendung der §§ 3 Abs. 9a, 15 Abs. 1b und 15a Abs. 6a und Abs. 8 S. 2 UStG für Wirtschaftsgüter i. S. d. § 15 Abs. 1b UStG

Rz. 79 Durch das Jahressteuergesetz 2010[1] wurde mWv 1.1.2011 ein neuer Abs. 16 in § 27 UStG eingefügt. Diese Übergangsregelung war insbesondere durch die Schaffung (der zuvor unbesetzten Regelung) des § 15 Abs. 1b UStG für solche Wirtschaftsgüter (Grundstücke) erforderlich geworden, welche aufgrund eines rechtswirksamen Vertrags vor dem 1.1.2011 angeschafft worden sind; mi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.12 § 27 Abs. 11 UStG: Erstmalige Anwendung des § 15a UStG i. d. F. ab dem 1.1.2005

Rz. 71 Mit Wirkung ab dem 1.1.2005 wurde § 27 UStG durch Art. 5 Nr. 20 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes um einen Abs. 11 erweitert.[1] Rz. 72 In § 27 Abs. 11 UStG wird bestimmt, dass der zum 1.1.2005 wegen der fehlenden Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Grundlagen in Art. 187 ff. MwStSystRL [2] vollständig neu gefasste § 15a UStG [3], nur auf Vorsteuerbeträge anzuwend...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Unternehmensgründung / 2 Allgemeine Voraussetzungen für den Beginn der Unternehmereigenschaft

Die Unternehmereigenschaft beginnt nicht erst mit der Ausübung von Ausgangsleistungen, sondern schon mit den Vorbereitungshandlungen, die in direktem Zusammenhang mit einer geplanten unternehmerischen Betätigung stehen. Solche Vorbereitungshandlungen liegen ab dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden des Unternehmers vor. Unerh...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gaststätten, Imbiss, Cateri... / 6.1 Pflichtangaben und Aufbewahrungspflicht

Grundsätzlich ist ein Unternehmer berechtigt Rechnungen über seine Leistungen zu stellen. Soweit der Unternehmer an einen anderen Unternehmer oder eine juristische Person leistet, ist er jedoch zur Rechnungsstellung verpflichtet[1]; das gilt auch bei steuerfreien Leistungen.[2] Eine Rechnung muss binnen 6 Monaten nach Ausführung der Leistung ausgestellt werden, bei vorheriger...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle ertragsteuerliche ... / 1. Einlagen und deren Bewertung

Nutzt ein Gesellschafter sein Grundstück z.B. nicht mehr für private Zwecke, sondern vermietet dieses an eine Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, wird das Grundstück steuerrechtlich in sein Sonder-BV nach § 4 Abs. 1 S. 8 Halbs. 1 EStG eingelegt. Diese Einlage wird nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG und damit grundsätzlich mit dem Teilwert im Zuführungszeitpunkt bewer...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle ertragsteuerliche ... / 2. Entnahmevorgänge

Vermietet ein Gesellschafter ein Grundstück nicht mehr zu betrieblichen Zwecken an seine Personengesellschaft, sondern nutzt dieses nun zu privaten Zwecken selbst, entnimmt er das Wirtschaftsgut steuerlich nach § 4 Abs. 1 S. 2 EStG aus dem Sonder-BV in sein PV. Unmissverständliche Entnahmehandlung: Zu beachten ist, dass für die Entnahmehandlung des Steuerpflichtigen nicht zwi...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle ertragsteuerliche ... / 1. Sonder-BV "dem Grunde nach" = Sonder-BV I und II

Dem Grunde nach kann zwischen Sonder-BV I und II unterschieden werden. Sonder-BV I: Wird ein Wirtschaftsgut der Personengesellschaft zur Nutzung überlassen, wie z.B. ein Grundstück oder ein Darlehen, handelt es sich um Sonder-BV I. Ob die Nutzungsüberlassung entgeltlich und auf welcher schuldrechtlichen Grundlage diese erfolgt, ist dabei irrelevant.[3] Sonder-BV II liegt hinge...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle ertragsteuerliche ... / I. Praxiszuordnung und Themenzuschnitt

Sonderbetriebsvermögen (Sonder-BV) spielt sowohl bei der laufenden steuerlichen Gewinnermittlung einer Personengesellschaft als auch bei Veräußerungsüberlegungen eine zentrale Rolle. Bereits die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu den verschiedenen Sphären des steuerlichen BV ist komplex und insbesondere im internationalen Kontext teilweise nicht eindeutig geklärt.[1] Zudem hand...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.7.3 Option zur Zusammenfassung des Hebesatzes für Grundstücke (§ 1 Abs. 1 S. 3)

Rz. 26 Durch § 1 Abs. 1 S. 3 NWGrStHsG wird explizit klargestellt, dass die Gemeinden von der Option zur Hebesatzdifferenzierung zwischen der Gruppe der Nichtwohngrundstücke (Rz. 20, 21) und den Wohngrundstücken (Rz. 20) Gebrauch machen können, sie müssen diese Option aber nicht ausüben. Sie können somit für die Gruppe der Nichtwohngrundstücke und die Wohngrundstücke auch ei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.7.1 Erweiterte Möglichkeiten zur Hebesatzdifferenzierung (§ 1 Abs. 1 S. 1)

Rz. 18 Nach § 25 Abs. 4 S. 1 GrStG muss der Hebesatz vorbehaltlich des § 25 Abs. 5 GrStG jeweils einheitlich sein für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke. Hiervon abweichend muss der Hebesatz für die Grundsteuer gem. § 1 Abs. 1 S. 1 NWGrStHsG vorbehaltlich des § 25 Abs. 5 GrStG jeweils einhei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG Allgemeine A... / 5.1 Grundkonzeption / Leitgedanke

Rz. 70 In den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen sowie Thüringen wird grundsätzlich das bundesgesetzlich reformierte Grundsteuer- und Bewertungsrecht angewandt. Insbesondere die bewertungsrechtlichen Vorschriften im Bewertungsgesetz zur Ermittlung und Feststellung der Grundsteuerwerte bleiben unberührt. Die vorgenannten Länder haben lediglich punktuell von ihrer Abweic...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG Allgemeine A... / 4.1.2.4 Verfassungsmäßigkeit – Rechtsprechung

Rz. 35 Nach der hier vertretenen Auffassung begegnet das von Baden-Württemberg mit dem LGrStG (insbesondere § 38 LGrStG) umgesetzte Bodenwertmodell keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das FG Baden-Württemberg hat sich in seinen Entscheidungen v. 11.6.2024[1] umfassend mit den vorgetragenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des LGrStG (Rz. 28 ff.) aus...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG Allgemeine A... / 4.1.2.2 Belastungsgrund und Bewertungsziel

Rz. 25 Nach dem Landesgesetzgeber beruht die Belastungsentscheidung für die Grundsteuer zuvorderst auf dem Äquivalenzgedanken, aber daneben auch auf dem Gedanken der Leistungsfähigkeit.[1] In Anlehnung an den Äquivalenzgedanken werde durch die Grundsteuer einerseits ein Zusammenhang mit kommunalen Infrastrukturleistungen hergestellt, die durch Beiträge und Gebühren nicht voll...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG Allgemeine A... / 4.2.1 Grundkonzeption / Leitgedanke

Rz. 45 Die durch die Länder Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen verfolgten wertunabhängigen Flächenmodelle zielen im Bereich des Grundvermögens auf eine wertunabhängige verbundene Grundsteuer, die sich für die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens auf der Grundlage von physischen Grundstücksmerkmalen (Grundstücksfläche und Gebäudefläche) und gese...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG Allgemeine A... / 6.1 Grundkonzeption / Leitgedanke

Rz. 85 Nachdem sich im Laufe des Jahres 2024 anhand der festgestellten Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 und der darauf aufbauenden festgesetzten Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.2025 unter der Prämisse einer aufkommensneutralen Reform der Grundsteuer (Rz. 71) teilweise abzeichnete, dass sich infolge der verfassungsrechtlich gebotenen relations- und realitätsgerechten Bewe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.1 Gegenstand und Zweck der Regelung

Rz. 3 In § 1 Abs. 1 S. 1 NWGrStHsG wird der Grundsatz der Einheitlichkeit der Hebesätze in § 25 Abs. 4 GrStG vorbehaltlich des § 25 Abs. 5 GrStG dahingehend modifiziert, dass die Hebesätze von den Gemeinden auch innerhalb des Steuergegenstandes der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens zwischen den bebauten Grundstücken, die gem. § 250 Abs. 2 BewG im E...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG Allgemeine A... / 1 Abweichungskompetenz der Länder – sog. Länderöffnungsklausel

Rz. 1 Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) v. 15.11.2019[1] wurde einerseits zur grundgesetzlichen Absicherung des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019[2] die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer durch eine Änderung des Art. 105 Abs. 2 GG auf den Bund übertragen, ohne dass für deren Ausübung die Voraussetzungen des Ar...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG Allgemeine A... / 5.2.2 Materielle Verfassungsmäßigkeit

Rz. 77 Die landesgesetzlichen Regelungen über die von § 15 Abs. 1 GrStG abweichenden landesspezifischen Steuermesszahlen begegnen auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. In den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen sowie Thüringen wird grundsätzlich das bundesgesetzlich reformierte Grundsteuer- und Bewertungsrecht ang...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.7.5 Modifizierung der Regelung zur sog. Grundsteuer C (§ 1 Abs. 2)

Rz. 30 Bereits mit dem in § 1 Abs. 1 S. 1 NWGrStHsG enthaltenen Vorbehalt des § 25 Abs. 5 GrStG wird verdeutlicht, dass auch die nordrhein-westfälischen Gemeinden von der bundesgesetzlich geregelten Möglichkeit, aus städtebaulichen Gründen für unbebaute, baureife Grundstücke einen gesonderten erhöhten Hebesatz festzusetzen (sog. Grundsteuer C), Gebrauch machen können (Rz. 19...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG Allgemeine A... / 4.2.2.3 Verfassungsrechtliche Einwände

Rz. 56 In der Fachkommentierung werden hinsichtlich der wertunabhängigen Flächenmodelle nach der hier vertretenen Auffassung zurecht erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. So wird gegen die wertunabhängigen Flächenmodelle insbesondere eingewandt, dass die Grundsteuer als Flächensteuer durch das Äquivalenzprinzip weder im Sinne einer Kosten- noch einer Nutzenäquiv...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG Allgemeine A... / 4.1.1 Grundkonzeption / Leitgedanke

Rz. 17 Beim Bodenwertmodell wird die tradierte Auffassung einer wertabhängigen verbundenen Grundsteuer, deren Bemessungsgrundlage neben dem Grund und Boden auch die Gebäude einschließt, aufgegeben. Steuer- und damit Bewertungsgegenstand des – reinen – Bodenwertmodells (bzw. der „reinen Bodenwertsteuer“) ist allein der Grund und Boden. Das Bodenwertmodell wurde bislang allein ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG Allgemeine A... / 4.1.2.3 Verfassungsrechtliche Einwände

Rz. 28 Insbesondere gestützt auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Gregor Kirchhof aus dem Jahr 2020 im Auftrag des ZIA – Zentraler Immobilien Ausschuss e. V. -[1] werden gegen die Ausgestaltung der Grundsteuer als modifizierte Bodenwertsteuer verschiedene verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Rz. 29 Da sich eine allein am Bodenwert ausgerichtete Grundsteuer von der herköm...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG Allgemeine A... / 6.2.2 Materielle Verfassungsmäßigkeit

Rz. 93 Die landesgesetzlichen Regelungen über die von § 25 Abs. 4 GrStG abweichende Erweiterung der kommunalen Hebesatzmöglichkeiten begegnen auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. In den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein wird grundsätzlich das bundesgesetzlich reformiert...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.5 Regelungszusammenhänge

Rz. 13 In Nordrhein-Westfalen ist grundsätzlich das bundesgesetzlich reformierte Grundsteuer- und Bewertungsrecht anzuwenden. Mit dem Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen (Nordrhein-Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz – NWGrStHsG) vom 5.7.2024[1] hat Nordrhein-W...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG Allgemeine A... / 4.3 Bürokratieabbau

Rz. 65 Die Inanspruchnahme der sog. Länderöffnungsklausel im Bereich der sog. Grundsteuer B (Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens) wurde von den abweichenden Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen auch mit der Reduzierung des Aufwands gegenüber den bundesgesetzlichen Regelungen begründet.[1] Bei einem Abgleich der erforder...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Rechnung / 3 Pflicht zur Rechnungstellung

Führt ein Unternehmer eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Rechnungsausstellung, verbunden mit einer Frist von 6 Monaten, innerhalb der diese Rechnung zu erstellen ist, sieht das Gesetz in vier Fällen vor: Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen, Leistung an ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.3 Geltungsbereich

Rz. 9 § 1 NWGrStHsG gilt für in Nordrhein-Westfalen belegene wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes, also sowohl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens als auch für Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens. Die Vorschriften des NWGrStHsG sind gem. § 3 NWGrStHsG erstmals au...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.7.2 Begrenzung des Hebesatzes für die Gruppe der Nichtwohngrundstücke (§ 1 Abs. 1 S. 2)

Rz. 23 Nach § 1 Abs. 1 S. 2 NWGrStHsG darf der einheitliche Hebesatz für die Gruppe der Nichtwohngrundstücke (Rz. 20, 21) gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NWGrStHsG nicht niedriger sein als der einheitliche Hebesatz für die unter § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 NWGrStHsG fallenden Wohngrundstücke (Rz. 20).[1] Mit der Ausübung der Option zur Hebesatzdifferenzierung kann die Gemeinde somit inn...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.4 Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

Rz. 11 Die den Gemeinden in § 1 NWGrStHsG landesgesetzlich eingeräumte Möglichkeit, die Hebesätze für die Grundsteuer auch innerhalb der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens nach bestimmten Grundstücksarten bzw. Gruppen von Grundstücksarten zu differenzieren, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (S. Allgemeine Ausführungen z...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG Abweichungen... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In Nordrhein-Westfalen ist grundsätzlich das bundesgesetzlich reformierte Grundsteuer- und Bewertungsrecht anzuwenden. Nachdem sich im Laufe des Jahres 2024 anhand der festgestellten Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 und der darauf aufbauend festgesetzten Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.2025 unter der Prämisse einer aufkommensneutralen Reform der Grundsteuer (S. Allg...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG Abweichungen... / 3 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (§ 2)

Rz. 33 In Reaktion auf die Beschlüsse des BFH v. 27.5.2024[1], in denen er in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung) in verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes entschieden hat, dass die Steuerpflichtigen zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot die Möglichkeit haben müssen, für ihr Grundstück ei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG Abweichungen... / 4 Erstmalige Anwendung des NWGrStHsG (§ 3)

Rz. 35 Das NWGrStHsG ist gem. § 3 NWGrStHsG für die in Nordrhein-Westfalen belegenen wirtschaftlichen Einheiten erstmals auf den 1.1.2025 anzuwenden. Insoweit bestimmt diese Anwendungsregelung den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich des NWGrStHsG. Nach § 3 NWGrStHsG können die Gemeinden von der in § 1 NWGrStHsG eingeräumten Möglichkeit zur Hebesatzdifferenzierung für ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG Allgemeine A... / 6.3 Kritische Gesichtspunkte

Rz. 98 Die Öffnung des kommunalen Hebesatzrechts innerhalb des Steuergegenstandes der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens stellt ein Novum im grundsteuerlichen Besteuerungsverfahren dar. Wenngleich dieser Öffnung des kommunalen Hebesatzrechts keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen (Rz. 90 ff.), ist kritisch anzumerken, dass hie...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG Allgemeine A... / 4.2.2.2 Belastungsgrund und Bemessungsziel

Rz. 53 Die Flächenmodelle stützen ihre Belastungsentscheidung für die Grundsteuer nicht auf das Leistungsfähigkeitsprinzip, sondern ausschließlich auf das sog. Äquivalenzprinzip. Die Flächen sollen hierbei als Indiz für die Möglichkeiten der Inanspruchnahme kommunaler Infrastruktur und für die Anlastung von Kosten für öffentlich bereitgestellte Güter dienen. Hinsichtlich der ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG Allgemeine A... / 4 Abweichungen von der Bewertung des Grundvermögens – Abweichende Grundsteuermodelle

Rz. 15 Im Bereich der sog. Grundsteuer B (Steuergegenstand: Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens) verfolgen Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen abweichend vom bundesgesetzlichen Bewertungsmodell eigene Grundsteuermodelle. Hierbei lassen sich hinsichtlich der landesrechtlichen Abweichungen von den bundesgesetzlichen Regelungen i...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG Allgemeine A... / 4.2.2.4 Verfassungsmäßigkeit – Rechtsprechung

Rz. 61 Wenngleich nach ersten finanzgerichtlichen Entscheidungen die im Rahmen eines Flächenmodells umgesetzten Grundsteuermodelle als verfassungsgemäß angesehen wurden[1], sind diese unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten verfassungsrechtlichen Einwände (Rz. 56 ff.) nach der hier vertretenen Auffassung mit erheblichen verfassungsrechtlichen Risiken verbunden. Mi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG Allgemeine A... / 6.2.1 Formelle Verfasungsmäßigkeit – Gesetzgebungskompetenz

Rz. 90 Den Gemeinden landesgesetzlich die Möglichkeit einzuräumen, die Hebesätze für die Grundsteuer innerhalb der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens nach bestimmten Grundstücksarten bzw. Gruppen von Grundstücksarten zu differenzieren, begegnet hinsichtlich der formellen Verfassungsmäßigkeit keinen Bedenken. Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG haben ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG Allgemeine A... / 3 Überblick über die Inanspruchnahme der Länderöffnungsklausel

Rz. 12 Von der Abweichungskompetenz nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG haben bislang 14 Länder Gebrauch gemacht. Im Bereich der sog. Grundsteuer A (Steuergegenstand: Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens) übernehmen – abgesehen von geringfügigen punktuellen Abweichungen – alle Länder die bundesgesetzl...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Einführung der obligatorisc... / 4. Gibt es Ausnahmen von der verpflichtenden E-Rechnung?

Die Regelungen zur verpflichtenden E-Rechnung gelten nur, wenn überhaupt eine umsatzsteuerliche Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung besteht. Daher gelten die Regelungen nicht bei Rechnungen an Endverbraucher (sogenannte B2C-Umsätze) und für viele steuerfreie Umsätze (solche nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG, z. B. steuerfreie Finanzdienstleistungen, steuerfreie Grundstücksvermi...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Rechnung / 4 Erforderliche Rechnungsangaben

Sofern eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, muss die Rechnung alle Pflichtangaben enthalten und die übrigen formalen Voraussetzungen des § 14 UStG erfüllen. Rechnungen an andere Unternehmer oder an juristische Personen, soweit sie nicht Unternehmer sind, sowie an andere in § 14a UStG bezeichnete Leistungsempfänger müssen insbesondere folgende Pflichtangab...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Rechnung / 6 Aufbewahrung von Rechnungen

Nach § 14b Abs. 1 UStG hat der Unternehmer ein Doppel der Rechnung, die er selbst (oder ein Dritter in seinem Namen oder für seine Rechnung) ausgestellt oder erhalten hat, aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist[1] beträgt 8 Jahre nach Schluss des Ausstellungsjahrs.[2] Die Rechnungen müssen über den gesamten Aufbewahrungszeitraum die gesetzlichen Anforderungen an Echtheit der ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Rechnung / 2.3 Pflicht zu Ausstellung, Übermittlung, Empfang und Möglichkeit der Berichtigung der E-Rechnung

Die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung als E-Rechnung betrifft nur Leistungen zwischen im Inland ansässigen Unternehmern (B2B). Umsätze zwischen inländischen Unternehmern liegen vor, wenn sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete (z. B. Freihafen) ansässig sind. Hinweis Ansäss...mehr