Zum (notwendigen) Privatvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die nicht (notwendiges, gewillkürtes oder geduldetes) Betriebsvermögen sein können, z. B. weil sie ausschließlich privaten Zwecken dienen. Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 90 % privat genutzt werden, gehören grundsätzlich in vollem Umfang zum Privatvermögen.[1]

Wirtschaftsgüter des Privatvermögens dürfen nicht in das Betriebsvermögen aufgenommen und nicht in der Bilanz ausgewiesen werden. Eine Bilanzierung ändert nichts an der Eigenschaft als Privatvermögen.

 
Praxis-Beispiel

Notwendiges Privatvermögen

  • Privat genutztes Einfamilienhaus einschließlich Grund und Boden[2], Hausrat, Möbel;
  • Anspruch aus einer Versicherung, soweit das versicherte Risiko privater Natur ist, z. B. Lebensversicherung.[3] Das gilt auch bei Personengesellschaften.[4]

    Ausnahme: Ein Unternehmer schließt einen Versicherungsvertrag auf das Leben oder den Tod eines fremden Dritten ab und sein Unternehmen ist Bezugsberechtigter.[5]"Fremder Dritter" kann in diesem Sinn auch ein Angehöriger eines Gesellschafters sein.[6]

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