Rz. 14

Der Begriff Privatvermögen ergibt sich aus dem EStG nicht. Dieser bildet vielmehr das Gegenstück zum Betriebsvermögen und dient der Abgrenzung. Demnach werden unter den Begriff Privatvermögen alle Wirtschaftsgüter gefasst, die weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen darstellen.[1]

 

Rz. 15

Zum Privatvermögen rechnen Wirtschaftsgüter, die keinen funktionalen Bezug zum Betrieb des Steuerpflichtigen aufweisen, sondern der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen dienen (private Kleidung, Möbel etc.).[2] Aus diesem Grund werden Gebäude, die der Steuerpflichtige ausschließlich mit seiner Familie bewohnt, grundsätzlich als Privatvermögen beurteilt. Baut der Steuerpflichtige auf einem Grundstück des Betriebsvermögens ein Gebäude für eigene Wohnzwecke, führt die private Nutzung auch zur Entnahme der (anteiligen) Grundstücksfläche, sodass aus dem Betriebsgrundstück folglich anteilig Privatvermögen entsteht (Entnahme aus dem Betriebsvermögen).[3] Darüber hinaus werden auch Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen (betriebsschädliche Wirtschaftsgüter), dem Privatvermögen zugerechnet.[4]

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