Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
Zum gewillkürten Betriebsvermögen können Wirtschaftsgüter gehören, die objektiv geeignet und bestimmt sind, den Betrieb zu fördern, und die nicht zum notwendigen Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehören.
Ein Wirtschaftsgut kann nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, wenn bereits bei seinem Erwerb erkennbar ist, dass es dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen wird. Gewillkürtes Betriebsvermögen entsteht durch unmissverständlichen Willensentschluss des Betriebsinhabers, insbesondere durch zeitnahe Erfassung und Dokumentation in den Büchern und Aufzeichnungen mit entsprechender Buchung., Der Steuerpflichtige trägt die Beweislast. Dazu muss der Steuerpflichtige darlegen, welche Beziehung das Wirtschaftsgut zum Betrieb hat und welche vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen ihn veranlasst haben, das Wirtschaftsgut als Betriebsvermögen zu behandeln. Ein sachverständiger Dritter muss in der Lage sein, ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen zu erkennen. Eine vom Finanzamt vorgenommene Zuordnung zum Betriebsvermögen führt selbst dann nicht zu einer solchen Widmung, wenn der Steuerpflichtige die Auffassung des Finanzamts nur deshalb übernommen hat, weil er glaubte, ihr nicht mit Erfolg entgegentreten zu können.
Ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens kann nicht im Wege einer Willkürung zum Betriebsvermögen eines anderen Betriebs gezogen werden.
Die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens ist nicht nur bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich möglich, sondern auch bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung zulässig, grundsätzlich jedoch nicht bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG.
Wird der Gewinn nach R 4.1 Abs. 2 EStR geschätzt oder nach §...