Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden oder dazu bestimmt sind.[1] Sie müssen nicht notwendig i. S. v. "erforderlich" sein.[2] Maßgebend ist die tatsächliche Zweckbestimmung, also die konkrete Funktion des Wirtschaftsguts im Betrieb; auf den buchtechnischen Ausweis als Betriebsvermögen im Jahresabschluss oder auf einen "Widmungsakt" kommt es nicht an.[3] Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen.

Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, z. B. ein Pkw, sind entweder voll dem Betriebsvermögen oder voll dem Privatvermögen zuzurechnen. Werden sie nicht nur vorübergehend überwiegend eigenbetrieblich genutzt, dann gehören sie zum notwendigen Betriebsvermögen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie in der Bilanz aktiviert oder in ein Anlagenverzeichnis aufgenommen wurden.[4] Bei Nutzung eines Wirtschaftsguts in mehreren Betrieben des Steuerpflichtigen ist die gesamte eigenbetriebliche Nutzung maßgebend.[5]

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