3.4.1.1 Grundsatz

Aufwendungen sind dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre.[1] Nicht der objektive Charakter eines Wirtschaftsguts, sondern sein tatsächlicher Verwendungszweck ist für die Frage der betrieblichen, beruflichen oder privaten (Mit‐)Nutzung maßgebend. Die Kosten eines gemischt-genutzten Wirtschaftsguts sind ggf. aufzuteilen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht dem nicht entgegen.[2]

3.4.1.2 Betriebsvermögen

Gehört ein Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen, sind die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 4 EStG). Ausnahmen davon regeln § 4 Abs. 4a, 5, 7, 8 und 9 EStG. Aufwendungen, wie z. B. AfA, Reparaturkosten, Finanzierungskosten, sind, soweit sie auf die private Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts entfallen, keine Betriebsausgaben. Soweit sie genau zugeordnet werden können, sind sie in dieser Höhe als Entnahme zu erfassen. Ist eine genaue Zuordnung nicht möglich, ist angemessen zu schätzen. Hierbei kann bei Grundstücken das Verhältnis der jeweiligen Wohn- oder Nutzflächen zueinander ein Maßstab sein.[3]

3.4.1.3 Überschuss-Einkunftsarten

Bei den sog. Überschuss-Einkunftsarten sind Werbungskosten nur diejenigen Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen angefallen sind (§ 9 Abs. 1 EStG). Der Werbungskostenabzug kennt keinen Entnahmetatbestand. Aufwendungen, die auf die private Nutzung eines gemischt-genutzten Wirtschaftsguts entfallen, werden gar nicht erst abgezogen.

3.4.1.4 Wirtschaftsgüter, die nicht zum Betriebsvermögen gehören

Werden Wirtschaftsgüter, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, sowohl privat als auch betrieblich oder beruflich genutzt, können die durch die betriebliche oder berufliche Nutzung verursachten Aufwendungen einschließlich der anteiligen AfA als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist und der Nutzungsanteil sich leicht und einwandfrei anhand von Unterlagen nach objektiven, nachprüfbaren Merkmalen – gegebenenfalls im Wege der Schätzung – von den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung trennen lässt.[4]

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