Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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Tax Solutions für mehr Effi... / 5 Partner-Software GrundsteuerDigital

Mit unserer Partner-Software GrundsteuerDigital können Sie einfach und sicher Feststellungserklärungen für die neue Grundsteuer bearbeiten. Das intuitive Tool ermöglicht den kompletten Prozess der Feststellungserklärungen von der Aggregation grundsteuerrelevanter Daten bis zur Neubewertung, Deklaration & Bescheidprüfung. GrundsteuerDigital führt Sie zielgerichtet durch alle ...mehr

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Rechtsbeziehungen zwischen ... / 3.5.1 Erfassung als Sondervergütungen

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG setzt voraus, dass der Gesellschafter der Gesellschaft ein Wirtschaftsgut überlässt. Unter den Begriff "Überlassung von Wirtschaftsgütern" ist die Überlassung zur Nutzung auf Zeit zu verstehen (also Miete oder Pacht) oder die Überlassung aufgrund eines dinglichen Rechts (z. B. Erbbaurecht, Nießbrauch). Die Nutzungsüberlassung k...mehr

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Rechtsbeziehungen zwischen ... / 6.3 Gewährung eines Darlehens

Gewährt eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter ein Darlehen zu fremdüblichen Bedingungen, sind die Zinsen Betriebseinnahmen und die Forderung steuerliches Betriebsvermögen der Personengesellschaft.[1] Maßgebliches Kriterium für die Zuordnung der Darlehensforderung zum Betriebsvermögen ist die betriebliche Veranlassung; Fremdüblichkeit hat nur indizielle Bedeutung. Be...mehr

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Rechtsbeziehungen zwischen ... / 6.1.3 Betriebsvermögen, Privatvermögen und Nutzungsentnahme bei beweglichen Wirtschaftsgütern

Das Einkommensteuerrecht arbeitet mit einer Dreiteilung der Vermögensarten: notwendiges Betriebsvermögen, gewillkürtes Betriebsvermögen und notwendiges Privatvermögen.[1] Während ein Grundstück steuerrechtlich in mehrere Wirtschaftsgüter zerfallen kann, scheidet eine derartige Aufteilung bei beweglichen Wirtschaftsgütern aus. Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter – wie z. B...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.10.1.2.2 Entgeltliche Übertragung eines betrieblichen Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt bei Betriebsfortführung

Rz. 140 Die entgeltliche Übertragung eines im Betriebsvermögen befindlichen Grundstückes stellt eine gewinnrealisierende Veräußerung dar. Die Besonderheit im Rahmen des Vorbehaltsnießbrauch besteht hier im Verbleib entsprechender Verfügungs- und Nutzungsmöglichkeiten auf Seiten des Veräußerers. Der Erwerber erlangt von Beginn an belastetes Eigentum. Da der Vorbehaltsnießbrau...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.10.1.3 Erwerb eines mit Nießbrauch belasteten Grundstücks

Rz. 149 Wird ein bereits mit einem Nießbrauch zugunsten eines Dritten belastetes Grundstück erworben, sind die Erträge aus dem Nießbrauch beim Berechtigten und nicht beim Eigentümer zu versteuern. Der Nießbraucher verwirklicht hier den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung.[1] Erwirbt ein freiberuflicher oder gewerblicher Unternehmer das Grundstück, ist es handels- und ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.10.1.2.1 Unentgeltliche Übertragung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt bei Betriebsfortführung

Rz. 139 Bei unentgeltlicher Übertragung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, die Zustimmung verdient, eine Entnahme des Grundstücks mit dem Teilwert anzunehmen.[1] Es sei nicht zulässig, vor dieser Privatentnahme den aktivierten Grundstückswert in einen Nutzungswert, der das Nießbrauchsrecht ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.8 Nießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens

2.8.1 Grundlagen Rz. 65a Die Rechtsauffassung und Auslegung von § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, Entgelt für die Bestellung eines zeitlich begrenzten Nießbrauchs an einer Eigentumswohnung sei als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern[1], begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 1 GG. Auch w...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.11.2 Ablösung und Verzicht auf den Nießbrauch an Grundstücken

2.11.2.1 Allgemeines Rz. 173 Der Erlass der Finanzverwaltung zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unterscheidet zwischen der Ablösung des Vorbehaltsnießbrauchs, Zuwendungsnießbrauchs, Vermächtnisnießbrauchs, des dinglichen Wohnrechts und des obligatorischen Nutzungsrechts. Für die Be...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.8.2.2 Dinglicher Vorbehaltsnießbrauch

Rz. 81 Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt vor, wenn bei der Übertragung eines Grundstücks gleichzeitig ein Nießbrauchsrecht für den bisherigen Eigentümer an dem übertragenen Grundstück bestellt wird. Diesem steht der Vorbehaltsnießbrauch als ein sich aus dem bisherigen Eigentum ergebendes und damit nicht von Rechtspositionen Dritter abgeleitetes Nutzungsrecht gegenüber. Rz. 82 Na...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.11.2.3 Ablösung von unentgeltlichen Zuwendungsnutzungsrechten

Rz. 179 Zahlungen zur Ablösung eines unentgeltlich eingeräumten Zuwendungsnießbrauchs sollen nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich als Zuwendungen i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG zu beurteilen sein. Sie sollen daher beim Nießbraucher nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören. Der Eigentümer soll sie weder als Werbungskosten abziehen können noch sol...mehr

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Steuerverwaltung veröffentl... / e) Grundstückszurechnung

Die Ergänzungstatbestände des § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG beruhen auf einer Besteuerung unter Heranziehung gesetzlicher Fiktionen. Danach wird das vom jeweiligen Tatbestand erfasste Grundstück dem fingierten Erwerber für grunderwerbsteuerliche Zwecke zugerechnet (vgl. BFH v. 11.12.2014 – II R 26/12, BStBl. II 2015, 402 = ErbStB 2015, 32 [E. Böing]). Mehrere Entscheidungen des B...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.10.1.1.1 Entgeltliche Bestellung

Rz. 128 Die entgeltliche Nießbrauchsbestellung an einem Betriebsgrundstück führt in der Regel nicht zu einer Entnahme des Grundstücks, da es an der Übertragung zivil- und wirtschaftlichen Eigentums zugunsten des Nießbrauchsberechtigten mangelt (s. dazu im Allgemeinen. Tz. 2.5). Ebenso geht der betriebliche Veranlassungszusammenhang nicht verloren, sodass das Betriebsgrundstü...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.8.3.2 Vorbehaltene obligatorische Nutzungsrechte

Rz. 98 Behält sich der bisherige Eigentümer bei der Übertragung des Grundstücks ein obligatorisches Nutzungsrecht vor, stellt die Einräumung des Nutzungsrechts keine Gegenleistung des Erwerbers dar.[1] Behandlung beim Nutzenden Der Nutzungsberechtigte hat bei der Vermietung des Grundstücks die Einnahmen zu versteuern, er darf die von ihm getragenen Aufwendungen einschließlich...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.4.1 Rechte und Pflichten des Nießbrauchers

Rz. 9 Der Nießbrauch umfasst eine Reihe von Befugnissen. So ist der Nießbraucher zum Besitz berechtigt.[1] Dieses Besitzrecht gewährleistet dem Nießbraucher, die Nutzungen in ihrer Gesamtheit ziehen zu können. Das Nutzungsrecht ist als absolutes Recht umfassend. Es ergreift die natürlichen Früchte, insbesondere die Erzeugnisse eines landwirtschaftlichen Grundstücks, wie auc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.8.2.3.2 Vorbehaltenes dingliches Wohnrecht

Rz. 94 Der bisherige Eigentümer kann sich auch ein dingliches Wohnrecht i. R. d. Übertragung des Grundstückes vorbehalten. Es gelten in diesem Fall die Grundsätze über den Vorbehaltsnießbrauch entsprechend.[1] Das vorbehaltene dingliche Wohnrecht ist ebenfalls kein Entgelt für die Übertragung des Grundstücks; der Eigentümer erwirbt von vornherein belastetes Eigentum. Der Ei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.8.2.3.1 Zugewendetes dingliches Wohnrecht

Rz. 93 Ist das Grundstück in der Weise belastet, dass an einer Wohnung ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht zugunsten eines anderen bestellt worden ist, sind die für den Zuwendungsnießbrauch geltenden Grundsätze insoweit entsprechend anzuwenden.[1] Der Erwerb eines Grundstücks gegen die Verpflichtung, dieses mit einem Wohngebäude zu bebauen und dem Veräußerer ein dingli...mehr

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§ 198 BewG: Wertermittlungs... / 2. Grundstückszustand zum Qualitätsstichtag

Der Sachverständige hat den Grundstückszustand zum Qualitätsstichtag zutreffend und hinreichend zu erheben und zu dokumentieren (s. hierzu III. 2.). Der Qualitätsstichtag entspricht bei einer Grundstücksschenkung dem Bewertungsstichtag nach § 11 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (s. hierzu IV. 1.). Der Wertermittlung ist der Grundstückszustand zum Qualitätsstichtag zugrunde zu l...mehr

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Steuerverwaltung veröffentl... / a) Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG

Die neuen gleich lautenden Erlasse zur "Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG " (oberste Finanzbehörden der Länder, Erlasse v. 20.2.2026 – S 4501, BStBl. I 2026, 298) ersetzen eine Version, die erst 2022 veröffentlicht worden war. Neben einer rein redaktionellen Anpassung befinden sich durchaus gravierende Änderungen bzw. Ergänzungen. Der Frage, welche Grundstücke konkret vom Tatb...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.8.1 Grundlagen

Rz. 65a Die Rechtsauffassung und Auslegung von § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, Entgelt für die Bestellung eines zeitlich begrenzten Nießbrauchs an einer Eigentumswohnung sei als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern[1], begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 1 GG. Auch wenn der Steuerta...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.10.3.1 Nießbraucher wird Mitunternehmer (Unternehmensnießbrauch)

Rz. 161a Nur als Mitunternehmer wird der Nießbraucher Inhaber der Einkunftsquelle. Das bedeutet, dass dem Nießbraucher die Herrschaftsrechte und die vermögensrechtliche Nutzung zusteht, während der Anteilsinhaber die Vermögenssubstanz behält. Mitunternehmer ist nach ständiger Rechtsprechung, wer wenigstens im gewissen Umfang Unternehmerinitiative entfalten kann und das mit ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.5 Errichtung von Bauwerken oder Vornahme von Einbauten

Rz. 18 Nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB gehören nicht zu den wesentlichen Bestandteilen des Grund und Bodens solche Gebäude oder andere Werke, die in Ausübung eines Rechts an einem Grundstück mit diesem oder mit dem Gebäude verbunden werden. Verbindung einer Sache in Ausübung eines Rechts an fremdem Grundstück bedeutet in der Terminologie des BGB, dass der Berechtigte dinglich b...mehr

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§ 198 BewG: Wertermittlungs... / 2. Grundstückszustand

Der Grundstückszustand ergibt sich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ImmoWertV 2021 aus der Gesamtheit der rechtlichen Gegebenheiten, der tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Wertermittlungsobjekts (Grundstücksmerkmale). Zu den Grundstücksmerkmalen können insb. zählen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ImmoWertV 2021):mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.3.2.1 Bestellung des Nießbrauchs an Sachen

Rz. 7 Die Bestellung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden hat verschiedene Erfordernisse, je nachdem ob es sich um Grundstücke oder bewegliche Sachen handelt. Sie entsprechen stets jenen für die Übertragung des Eigentums. Daher ist bei Grundstücken Auflassung und Eintragung erforderlich[1], bei beweglichen Sachen Einigung und Übergabe[2]. Die Einigung bezieht sich hier auf d...mehr

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§ 198 BewG: Wertermittlungs... / 1. Qualitätsstichtag

Der Qualitätsstichtag ist der Zeitpunkt auf den sich der für die Wertermittlung maßgebliche Grundstückszustand bezieht (§ 2 Abs. 5 Satz 1 ImmoWertV 2021). Der Qualitätsstichtag entspricht nach § 2 Abs. 5 Satz 2 ImmoWertV 2021 dem Wertermittlungsstichtag. Es sei denn, dass aus rechtlichen oder sonstigen Gründen der Zustand des Grundstücks zu einem anderen Zeitpunkt maßgeblich...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.11.2.2 Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs

Rz. 174 Die Finanzverwaltung unterscheidet zwischen Ablösungen im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge (Vermögensübergabe) und Ablösungen im Zusammenhang mit sonstigen Vermögensübertragungen. Zur Abgrenzung der Vermögensübergabe von sonstigen Vermögensübertragungen verweist das BMF-Schreiben v. 30.9.2013 auf die Rz. 2, 3, 5 und 57 des BMF-Schreibens v. 11.3.2010[...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.8.2.1.2 Unentgeltlich bestellter Zuwendungsnießbrauch

Rz. 73 Behandlung beim Nutzungsberechtigten Auch für den unentgeltlich bestellten Nießbrauch ist die Tatbestandsverwirklichung für die Einkünftezurechnung das entscheidende Kriterium. Im Falle der Tatbestandsverwirklichung erzielt der Nießbraucher im Falle der Vermietung also Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dass der Nießbraucher an einem vermieteten Grundstück grundsät...mehr

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§ 198 BewG: Wertermittlungs... / IV. Grundstücksschenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt

Grundstücksschenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt oder Vorbehalt eines Wohnrechts sind eine beliebte Gestaltung bei der Planung lebzeitiger Vermögensnachfolge (s. hierzu: Scharfenberg/Dorn, ZEV 2021, 431; Dorn, NWB 2024, 2051; Dorn, NWB-EW 2025, 243; Dorn, NWB 2025, 2048). Im Folgenden ist der Einfachheit halber lediglich vom Nießbrauch die Rede. Die Belastung eines Grundstüc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.8.2 Dinglich bestellte Nutzungsrechte

2.8.2.1 Zuwendungsnießbrauch (bzw. Zuwendungswohnrecht) — s. Übersicht Rz. 65 Rz. 66 Unter Zuwendungsnießbrauchsrecht ist das vom Eigentümer dem Nutzungsberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich eingeräumte Nutzungsrecht zu verstehen. Für den Vermächtnisnießbrauch gelten nach Auffassung der Finanzverwaltung die Ausführungen zum unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch entsprech...mehr

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Steuerverwaltung veröffentl... / c) Anwendung des § 1 Abs. 2b

Die neuen gleich lautenden Erlasse zur Anwendung des § 1 Abs. 2b GrEStG (oberste Finanzbehörden der Länder, Erlasse v. 10.3.2026 – S 4501, BStBl. I 2026, 377) ersetzen die Vorgänger-Version, die erst 2022 veröffentlicht worden war. Die Änderungen sind größtenteils redaktioneller Art. Der Frage, welche Grundstücke konkret vom Tatbestand erfasst wären, bisher in Tz. 3 behandelt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.8.2.3 Dingliches Wohnrecht

2.8.2.3.1 Zugewendetes dingliches Wohnrecht Rz. 93 Ist das Grundstück in der Weise belastet, dass an einer Wohnung ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht zugunsten eines anderen bestellt worden ist, sind die für den Zuwendungsnießbrauch geltenden Grundsätze insoweit entsprechend anzuwenden.[1] Der Erwerb eines Grundstücks gegen die Verpflichtung, dieses mit einem Wohngebäu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.8.3 Obligatorische Nutzungsrechte

2.8.3.1 Zugewendete obligatorische Nutzungsrechte Rz. 96 Für die Frage der Verwirklichung des Tatbestands der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung spielt es keine Rolle, ob das Nutzungsrecht dinglich oder obligatorisch bestellt ist. Auch bei schuldrechtlichen Nutzungsrechten richtet sich die Einkünftezurechnung zwischen Eigentümer und Nutzungsberechtigtem ...mehr

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§ 198 BewG: Wertermittlungs... / 2. Allgemeine Wertverhältnisse

Die allgemeinen Wertverhältnisse richten sich gem. § 2 Abs. 2 ImmoWertV 2021 nach der Gesamtheit der am Wertermittlungsstichtag für die Preisbildung von Grundstücken im gewöhnlichen Geschäftsverkehr maßgebenden Umstände. Dazu gehören etwa die allgemeine Wirtschaftssituation, die Verhältnisse am Kapitalmarkt sowie die die wirtschaftlichen und demografischen Entwicklungen des ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.8.2.1 Zuwendungsnießbrauch (bzw. Zuwendungswohnrecht) — s. Übersicht Rz. 65

Rz. 66 Unter Zuwendungsnießbrauchsrecht ist das vom Eigentümer dem Nutzungsberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich eingeräumte Nutzungsrecht zu verstehen. Für den Vermächtnisnießbrauch gelten nach Auffassung der Finanzverwaltung die Ausführungen zum unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch entsprechend. Ein Vermächtnisnießbrauch liegt vor, wenn aufgrund einer letztwilligen V...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.7.2 Nießbrauchsbestellung zwischen Angehörigen

Rz. 35 Der Bundesfinanzhof stellt es auch Angehörigen in den Grenzen des § 42 AO frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten.[1] Nach Auffassung der Finanzverwaltung und der ständigen BFH-Rechtsprechung sind bürgerlich-rechtliche Gestaltungen zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich indes nur dann anzuerkennen, wenn sie klar verein...mehr

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Steuerverwaltung veröffentl... / 1. Einleitung

Bei den von der Steuerverwaltung veröffentlichten Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder handelt es sich um:mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.10.1.1.2 Unentgeltliche Bestellung

Rz. 129 Auch die unentgeltliche Bestellung eines Nießbrauchs an einem im Betriebsvermögen befindlichen Wirtschaftsgut führt regelmäßig nicht zu einer Änderung der zivil- und wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse, sodass es im Betriebsvermögen des Nießbrauchsbestellers verbleibt, sofern der betriebliche Zusammenhang nicht gelöst wird. Entscheidend für die Frage einer Entnah...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.11.2.1 Allgemeines

Rz. 173 Der Erlass der Finanzverwaltung zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unterscheidet zwischen der Ablösung des Vorbehaltsnießbrauchs, Zuwendungsnießbrauchs, Vermächtnisnießbrauchs, des dinglichen Wohnrechts und des obligatorischen Nutzungsrechts. Für die Behandlung von Ablösun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.11.2.5 Ablösung eines Vermächtnisnießbrauchs

Rz. 181 Aufwendungen zur Ablösung eines zugewendeten Vermächtnisnießbrauchs sind nachträgliche Anschaffungskosten des Grundstückseigentümers.[1] Die Ablösung eines Vermächtnisnießbrauchs gegen Einmalzahlung ist eine beim Nießbraucher nicht steuerbare Vermögensumschichtung. Zur Ablösung gegen wiederkehrende Leistungen verweist die Finanzverwaltung wiederum auf Rz. 85, 86 des ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.6.1 § 42 AO

Rz. 31g Die Bestellung eines Nießbrauchs kann zu einer Einkünfteverlagerung zwischen Eigentümer und Nießbraucher führen. Infolgedessen kann unter Berücksichtigung beider Parteien eine Minderung der steuerlichen Belastung erreicht werden. Hierin ist jedoch dem Grunde nach kein Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO anzunehmen, insbesondere das Motiv zur Steuerersparnis ist ni...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.11.2.4 Ablösung von entgeltlichen Zuwendungsnutzungsrechten

Rz. 180 Zahlungen zur Ablösung eines entgeltlich bestellten Zuwendungsnießbrauchs sind beim Eigentümer im Jahre der Zahlung als negative Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.[1] Ist das für die Bestellung des Nießbrauchs gezahlte Entgelt nach § 11 Abs. 1 S. 3 EStG auf mehrere Jahre verteilt worden, ist der noch nicht versteuerte Restbetrag ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.10.1.1.3 Hinweise für den Praktiker

Rz. 137 Die Bestellung eines Zuwendungsnießbrauchs an einem Betriebsgrundstück kann wie der Zuwendungsnießbrauch an Privatgrundstücken als Instrument zur Übertragung von Einkünften genutzt werden. Wichtig ist, dass eine Entnahme des Grundstücks nicht in Betracht kommt. Zu bedenken ist jedoch, dass die Gebäude-AfA verloren geht. Rz. 138 einstweilen freimehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.8.2.4 Zusammenfassende Hinweise für den Steuerpraktiker

Rz. 95 Der Vorbehaltsnießbrauch bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen ist ungünstig, wenn außergewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen entsprechend der gesetzlichen Regelung vom Eigentümer getragen werden, da dieser vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist. Der unentgeltliche Zuwendungsnießbrauch bewirkt einen Werbungskostenleerlauf beim Eigentümer und sollte nur...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.8.2.1.1 Entgeltlich bestellter Zuwendungsnießbrauch

Rz. 69 Durch die Rechtsprechung des BFH ist die steuerliche Behandlung des entgeltlichen Nutzungsrechts sowohl bei dinglicher Bestellung wie bei lediglich schuldrechtlicher Einräumung identisch. Der Nutzungsberechtigte wird quasi wie ein Mieter behandelt, während der Eigentümer als Quasi-Vermieter den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt.[1] Wenn der Nutzungsberech...mehr

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§ 198 BewG: Wertermittlungs... / 1. Bewertungsstichtag

Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt (§ 157 Abs. 1 Satz 1 BewG). Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts hat sich auf den Bewertungsstichtag zu beziehen (§ 198 Abs. 1 Satz 1 BewG). § 11 ErbStG regelt den Bewertungsstichtag. Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Ent...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.8.3.1 Zugewendete obligatorische Nutzungsrechte

Rz. 96 Für die Frage der Verwirklichung des Tatbestands der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung spielt es keine Rolle, ob das Nutzungsrecht dinglich oder obligatorisch bestellt ist. Auch bei schuldrechtlichen Nutzungsrechten richtet sich die Einkünftezurechnung zwischen Eigentümer und Nutzungsberechtigtem allein nach der Tatbestandsverwirklichung, d. h. ...mehr

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§ 198 BewG: Wertermittlungs... / b) Anpassung an den Bewertungsstichtag

Der Bezugsstichtag der erforderlichen Daten entspricht i.d.R. nicht dem Wertermittlungsstichtag. Die allgemeinen Wertverhältnisse am Bezugsstichtag können daher von denen am Wertermittlungsstichtag abweichen. § 9 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV 2021 ordnet daher an, dass die Daten bei Abweichungen der allgemeinen Wertverhältnisse durch geeignete Indexreihen oder in anderer Weise an ...mehr

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Steuerverwaltung veröffentl... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Christian Saecker[*] Mit der Grunderwerbsteuerreform in 2021 (Gesetz zur Änderung des GrEStG v. 12.5.2021, BGBl. I 2021, 986) wurde es im Grunderwerbsteuerrecht mit der Einführung des neuen Ergänzungstatbestands § 1 Abs. 2b GrEStG unübersichtlich. Denn es entwickelte sich mit diesem weiteren Tatbestand die sog. Signing-Closing-Theorie, gleichzeitig sah die St...mehr

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Weilbach, GrEStG § 22 Unbed... / 4 Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Wiederversteigerung eines Grundstücks

Rz. 8 Bei der (unechten) Wiederversteigerung oder einer erneuten Versteigerung eines Grundstücks können Schwierigkeiten entstehen, wenn der Ersteigerer die Grunderwerbsteuer nicht gezahlt hat und daher die zum Fortgang des Zwangsversteigerungsverfahrens erforderliche Eintragung des Erwerbers im Grundbuch unterbleibt, sodass das Grundbuchamt gehindert ist, nach § 19 Abs. 2 de...mehr

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Weilbach, GrEStG § 22 Unbed... / 1 Richtlinien für die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung

Rz. 1 Die Eintragung des Erwerbers eines Grundstücks als Eigentümer in das Grundbuch verlangt nach § 22 Abs. 1 S. 1 GrEStG regelmäßig die Vorlage einer Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts (§ 17 Abs. 1 GrEStG), aus der sich ergibt, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). In der Praxis wird die Un...mehr