Rz. 60
Körperbehinderte Stpfl. unterliegen besonderen Einschränkungen im Alltag, die z. T. zu einem erhöhten existenznotwendigen Betrag führen. Sowohl Fahrtkosten als auch behinderungsbedingte Umbaukosten sind neben dem Pauschbetrag des § 33b EStG abzugsfähig.
Rz. 60a
Der Abzug von Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung wurde m. W. ab dem Vz 2021 komplett neu geregelt und der Abzug tatsächlicher Aufwendungen durch den Abzug pauschaler Beträge (sog. behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale) ersetzt (§ 33 Abs. 2a EStG).
Rz. 60b
Fahrtkosten sind sowohl nach Rechtslage bis Vz 2020 als auch ab 2021 (dann in Form der pauschalen Beträge) abzugsfähig, sofern der Grad der Behinderung mindestens 80 % oder aber 70 % mit zusätzlich erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsunfähigkeit (Merkzeichen "G") beträgt (Kategorie 1). Für Menschen mit einer Behinderung, die einen speziellen Transport erfordert, insbesondere bei einer außergewöhnlichen Gehbehinderung ("aG"), Blindheit ("BI"), Taubblindheit ("TBI") oder Hilflosigkeit "(H") ist ein erhöhter Abzug möglich (Kategorie 2).
Rz. 60c
Ab Vz 2021 beträgt die zu gewährende Pauschale bei Menschen mit einer Behinderung nach § 33 Abs. 2a S. 2 Nr. 1 EStG (Kategorie 1) 900 EUR. Bei Menschen mit einer Behinderung, die einen speziellen Transport erfordert (§ 33 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 EStG; Kategorie 2), beträgt die Pauschale hingegen 4.500 EUR. Diese wird auf Antrag des Stpfl. gewährt, wobei sich das Antragserfordernis bereits aus § 33 Abs. 1 EStG ergibt. Die Pauschale ist wie der Anfall entsprechender Kosten ausgestaltet, die für eine außergewöhnliche Belastung getragen worden sind. Eine frühere Anwendung der Regelung ist ausgeschlossen.
Rz. 60d
Wird die erhöhte Pauschale von 4.500 EUR in Anspruch genommen, kann die Pauschale nach § 33 Abs. ...