Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
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Kommunale Wärmeplanung (GModG) / 2.9 Rechtswirkungen

Der Wärmeplan hat nach § 23 Abs. 4 WPG keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten. Praxis-Beispiel Wasserstoff-Teilausbaugebiet Weist der Wärmeplan ein bestimmtes Teilgebiet als Wasserstoffausbaugebiet aus, kann ein Eigentümer, dessen Grundstück unmittelbar an dieses Teilgebiet angrenzt, nicht verlangen, dass auch sein Grundstück noch ... mehr

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Bestandsgebäude (GModG) / 3.1.4.2 Quartierslösung

Nach § 103 Abs. 3 Satz 1 GModG können Eigentümer und Bauherren bei Änderungen an Bestandsgebäuden in einem Quartier befristet bis 31.12.2030 eine Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung der Anforderungen an die Bestimmung des § 38 Abs. 1 i. V. m. § 36 GModG treffen. In diesem Fall wird bezüglich der Vorgabenerfüllung nicht das einzelne Gebäude beurteilt, sondern es erfolg... mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
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Kommunale Wärmeplanung (GModG) / 3 Anschluss- und Benutzungszwang

§ 109 GModG ermächtigt die Gemeinden und Gemeindeverbände von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen zu können. Eine hiermit übereinstimmende Regelung enthielt bereits § 16 EEWär... mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
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Wirtschaftlichkeitsgebot, A... / 3.2.1 Kostenamortisation

Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 GModG liegt eine unbillige Härte insbesondere vor, "wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können". Die erforderlichen Investitionen müssen also in einem angemessenen Verhältnis zum Er... mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Wohnungseigentumsrechtliche... / 4.1 Grundsätze

Die Mehrhausanlage zeichnet sich dadurch aus, dass sie aus mehreren Gebäuden auf einem gemeinsamen Grundstück besteht. Hier sind verschiedene Kombinationen denkbar, wie beispielsweise 2- oder Mehrhausanlagen in gleicher Bauform, Mehrparteienhaus und Einfamilienhaus, Doppelhäuser, Reihenhäuser, Wohngebäude und Tiefgarage. Auf Mehrhausanlagen finden die Vorschriften des Wohnungseige... mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
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Solarenergie in Gebäuden (G... / 1 Grundsätze

Das GModG 2027 verankert die Solarenergie in Gebäuden in § 106 insbesondere für Neubauten. Daneben sind aber auch bestimmte Bestandsbauten betroffen, soweit es sich um Nichtwohngebäude handelt. Solarenergieanlage Unter Solarenergieanlagen sind i. S. v. Art. 2 Nr. 14 der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 sowohl Solarthermie als auch Photovoltaik zu verstehen. Solarthermie: Gem... mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Wohnungseigentumsrechtliche... / 1.2.2.4 Verfehlte Mehrheit

Werden die Maßnahmen übererfüllt, nicht aber die Mehrheit des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG erreicht, haben die überschießenden Kosten nur diejenigen Wohnungseigentümer zu tragen, die für die sich nicht mehr amortisierende Übererfüllung gestimmt haben. Nun gilt zwar im Recht der baulichen Veränderung der Grundsatz, dass – mit Ausnahme der Fälle des § 21 Abs. 2 Satz 1 WEG – di... mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
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Wirtschaftlichkeitsgebot, A... / 3.2.3 Besondere persönliche Umstände

Schließlich liegt nach § 102 Abs. 1 Satz 5 GModG eine unbillige Härte auch vor, wenn aufgrund besonderer persönlicher Umstände die Erfüllung der Anforderungen des GModG nicht zumutbar ist. Als besondere persönliche Umstände führt die Gesetzesbegründung Pflegebedürftigkeit oder Schwerbehinderung an.[1] Hierdurch wird deutlich, dass zu den besonderen persönlichen Umständen nic... mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Wohnungseigentumsrechtliche... / 1.4.2 Wärmepumpe

Auch für den Fall, dass sich die Wohnungseigentümer dafür entscheiden, Heizenergie künftig über eine oder mehrere Wärmepumpen zu gewinnen, muss geklärt sein, an welcher Stelle diese installiert werden können. Regelmäßig sind an Außenanlagen Sondernutzungsrechte zugunsten von Wohnungseigentümern begründet, wenn nicht sogar Sondereigentum gebildet ist. Die Begründung von Sonde... mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
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Bestandsgebäude (GModG) / 3.1.1.2 Sonderproblem: Überbau durch Dämmung

Bei einer Grenzbebauung, bei der die GModG-konforme Dämmschichtdicke dazu führen würde, dass der Bauherr das Grundstück des Nachbarn überbaut, bestünde auf Grundlage von § 912 BGB keine Duldungspflicht des Grundstücksnachbarn, da ein vorsätzlicher Überbau nicht hingenommen werden muss. Insoweit würde die Pflicht zur Einhaltung der vom GModG geforderten Dämmschichtdicke entfa... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 2.3.2.1 Sachlicher Regelungsbereich

Rz. 14 Der Steuerbescheid muss angeben, über welche Steuer nach Art (z. B. ESt, KSt, USt, GewSt) und Betrag und über welchen Steuertatbestand er entscheidet (sachlicher Regelungsbereich). Diese Angabe muss so unzweideutig sein, dass der Stpfl. eindeutig erkennen kann, über welchen Lebenssachverhalt (steuerpflichtiger Sachverhalt) für welche Steuerart im Steuerbescheid entsch... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 2.3.3 Angabe des Steuerschuldners (persönlicher Regelungsbereich)

Rz. 26 Steuerbescheide müssen angeben, wer die Steuer schuldet (persönlicher Regelungsbereich) und damit Inhaltsadressat des Steuerbescheids ist; diese Angabe ist konstituierender Teil jedes Steuerbescheids.[1] Wer Steuerschuldner ist, ergibt sich aus § 43 AO i. V. m. den Einzelsteuergesetzen.[2] Das bedeutet, dass sich die Bezeichnung des Steuersubjekts, d. h. die Bezeichnu... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 4.1.1 Anwendungsbereich

Rz. 57 Schulden mehrere Stpfl. eine Steuer als Gesamtschuldner, kann die Finanzbehörde nach § 155 Abs. 3 S. 1 AO gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide erlassen. Die Vorschrift knüpft an die Regelung über die Gesamtschuld nach § 44 AO an und setzt eine Gesamtschuld mehrerer Steuerschuldner voraus. Das ist u. a. der Fall, wenn mehrere Personen denselben bestimmten Steuert... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / c) Grundstücksunternehmen und Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

Bei einem nach seiner objektiv-funktionalen Beschaffenheit nicht auf eine bestimmte Nutzung – und damit nicht auf einen bestimmten Mieterkreis – zugeschnittenen Grundstück liegt in der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen (im Streitfall einer fest mit dem Grundstück verbundenen Fahrzeugwaage und eines fest mit dem Grundstück verbundenen Waschplatzes) nicht bereits deshalb... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / e) Vorfälligkeitsentschädigung als Betriebsausgaben

Besteht die Verpflichtung des Darlehensgebers, in eine vertragliche Änderungsvereinbarung und – damit einhergehend – in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen, weil für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits und der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist, lie... mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
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Mietereinbauten / 2.2 Vorsteuerberichtigung für den Mietereinbau

Mietereinbauten gelten als Bauwerke auf fremden Grund und Boden. Für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen und dem daraus resultierenden Vorsteuerabzug gelten nach wie vor die Grundsätze aus dem BMF-Schreiben v. 23.7.1986.[1] Hinsichtlich eines möglichen Vorsteuerabzugs gelten dieselben Voraussetzungen wie für eigene Grundstücke.[2] Der Vorsteuerberichtigungszeitraum umfass... mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
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Mietereinbauten / 2.1 Scheinbestandteile

Ein Scheinbestandteil entsteht, wenn durch die Baumaßnahmen des Mieters Sachen "zu einem vorübergehenden Zweck" in das Gebäude eingefügt werden.[1] Sie sind zwar körperlich Bestandteil des Grundstücks, bürgerlich-rechtlich behalten sie jedoch ihre rechtliche Selbständigkeit und stellen selbständige, bewegliche Vermögensgegenstände dar, wenn sie nicht selbst Gebäude sind. Der... mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
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Mietereinbauten / 2.2 Betriebsvorrichtungen

Im Gegensatz zu unselbstständigen Gebäudeteilen, die erst die Nutzung des Gebäudes ermöglichen, z. B. Heizung, Belüftung, Beleuchtung, dienen Betriebsvorrichtungen der unmittelbaren Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Nach der auch im Einkommensteuerrecht geltenden Regelung des § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG kommen als Betriebsvorrichtungen nur Maschinen und sonst... mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
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Mietereinbauten / 3.6 Immaterielles Wirtschaftsgut

Sofern die Mietereinbauten und Mieterumbauten keine Scheinbestandteile oder Betriebsvorrichtungen und auch keine sonstigen materiellen Mietereinbauten sind, handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die als immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu qualifizieren sind. Voraussetzung ist allerdings, dass der Mieter nicht wirtschaftlicher Eigentümer der durchgeführten Maß... mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Angaben im Einzelnen (Abs. 3)

Rz. 4 Nach § 289c Abs. 3 HGB sind jeweils solche Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der KapG sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die genannten Aspekte erforderlich sind, einschl. einer Beschreibung der verfolgten Konzepte, einschl. der von der KapG angewandten Due-Diligence-Prozesse (Nr. 1), der Ergebniss... mehr

Beitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Unbebauter Bauplatz ohne St... / Entscheidung

Das Finanzgericht (FG) München hat die Klage abgewiesen. Das Grundstück ist kein steuerbegünstigtes Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Begünstigt sind u.a. selbst bewirtschaftete Grundstücke, also Flächen, die aktiv, regelmäßig und nachhaltig land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Eine rein formale Zuordnung zum landwirtschaftlichen Betrieb reicht nicht aus. Im S... mehr

Beitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Unbebauter Bauplatz ohne St... / Hintergrund

Ein Vater bewirtschaftete einen landwirtschaftlichen Betrieb. Zum Vermögen gehörte ein unbebautes, erschlossenes Grundstück, das als Bauplatz geeignet war. Der Vater gründete mit seinem Sohn eine GbR und überließ dieser das Grundstück vertraglich zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Später schenkte er dem Kläger einen 5%-Anteil an der GbR. Das Finanzamt setzte Schenku... mehr

Beitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Keine Einkünfte aus Kapital... / Hintergrund

Ein Ehepaar verkaufte ein bebautes Grundstück (Wohnhaus mit Nebengebäuden) an seine Tochter. Der Kaufpreis sollte nicht auf einmal gezahlt werden, sondern in Raten. Im notariellen Kaufvertrag wurde ausdrücklich vereinbart, dass diese Raten keine Zinsen enthalten sollten, die Ratenzahlung also unverzinslich erfolgt. Das Ehepaar erklärte in seinen Einkommensteuererklärungen kei... mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Umsatzsteuern in Europa: Re... / 1.5 Anwendung ermäßigter Steuersätze, von Steuerbefreiungen (b) oder von Nullsätzen (0) – nach den Kategorien von Anhang III der MwStSystRL (Bulgarien, Kroatien und Rumänien)

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Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.4.2 Grundbesitzwerte (Grundstückswerte) für unbebaute und bebaute Grundstücke

Rz. 34 § 157 Abs. 3 BewG sieht für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG die Ermittlung von Grundstückswerten vor, die in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG als Bemessungsgrundlage für die GrESt herangezogen werden. Unter Grundvermögen versteht man den Grundbesitz, bei dem es sich weder um land- und forstw... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.4.2.4 Grundstücke im Zustand der Bebauung

Rz. 40 § 195 BewG regelt den Sonderfall der Bewertung eines Grundstücks zu einem Zeitpunkt, in dem sich dieses im Zustand der Bebauung befindet. Dies kann ein dem Grunde nach noch unbebautes Grundstück nach § 178 BewG sein, auf welchem noch keine benutzbaren Gebäudeteile stehen, aber hierfür bereits Maßnahmen getroffen wurden. Das Gesetz bestimmt in § 196 Abs. 1 S. 2 BewG de... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.4.2.1 Unbebaute Grundstücke

Rz. 35 Die Bewertung unbebauter Grundstücke ist in den §§ 178 und 179 BewG geregelt. In § 178 BewG wird zunächst bestimmt, wann ein Grundstück als unbebaut anzusehen ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich auf dem Grundstück keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Abnahme bzw. die Bestätigung durch die Bauaufsichtsbehörde stellt ein gewichtiges Indiz dar, ist aber nicht zwang... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.4.2.2 Bebaute Grundstücke

Rz. 37 Vor dem 1.1.2009 wurden bebaute Grundstücke maßgeblich nach dem sog. Ertragswertverfahren bzw. sofern sich keine übliche Miete ermitteln ließ nach einem besonderen gemischten Verfahren bewertet.[1] Mit dem seit dem 1.1.2009 geltenden Verweis auf die Regelungen der §§ 180 ff. BewG änderte sich die Bewertungssystematik bei bebauten Grundstücken grundlegend. Nach § 182 B... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 3.2 Gesamtgegenleistung und deren Aufteilung

Rz. 10 Als Bemessungsgrundlage für die GrESt kann nur der Wert der Gegenleistung herangezogen werden, der sich auf das Grundstück i. S. d. § 2 GrEStG bezieht. Entgelt für den Erwerb von Zubehör gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die GrESt, stellt mithin keine Gegenleistung dar.[1] In der Praxis findet man nicht selten Verträge, in denen ein Grundstück gleichzeitig mit ... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 3.1 Begriff und Umfang der Gegenleistung

Rz. 4 § 8 Abs. 1 GrEStG bestimmt, dass sich die Bemessungsgrundlage der Steuer nach dem Wert der Gegenleistung bemisst. Dabei knüpft das Grunderwerbsteuerrecht dem Grunde nach an die Begrifflichkeit des bürgerlichen Rechts[1] i. S. einer Leistung, die für (Kausalität) den Erwerb eines Grundstücks (regelmäßig als Kaufpreis) vereinbart wird an, modifiziert diese Betrachtung ab... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 2 Gegenstand des Erwerbsvorgangs

Rz. 3 Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist das Grundstück nach Maßgabe von § 2 GrEStG in seinem tatsächlichen Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs. Für die Anwendung des § 8 GrEStG kann maßgebender Gegenstand des Erwerbsvorgangs aber ausnahmsweise auch ein Grundstück in seinem künftigen Zustand sein, also z. B. bei einem zunächst unbebauten Grundstück das Grundstück in bebautem Zus... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.3.2 Umwandlungen, Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GrEStG)

Rz. 20 Die nach den Vorschriften des BewG ermittelten Grundbesitzwerte bzw. Grundstückswerte sollen auch in den Fällen der Umwandlung, Einbringung sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage als Bemessungsgrundlage dienen.[1] Die durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996[2] eingeführte Regelung stellt eine echte Durchbrechung des in § 8... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.3.1 Nicht vorhandene oder nicht zu ermittelnde Gegenleistung (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GrEStG)

Rz. 17 Die erste Anwendungsalternative des § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GrEStG erfasst zunächst die Fälle, in denen eine Gegenleistung gänzlich fehlt. Sie kommt z. B. zum Tragen, wenn ein Grundstück als Gewinn eines Preisausschreibens erworben wird; ebenso verhält es sich beim Erwerb aufgrund eines Lotteriegewinns, da der geleistete Lospreis für den Erwerb des Loses und nicht für d... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.4.2.5 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

Rz. 41 Der Steuerpflichtige hat im Rahmen der Grundbesitzbewertung wegen der verbindlichen Vorgaben der Gutachterausschüsse gegenüber dem Finanzamt eine faktisch eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkeit.[1] Zum Ausgleich sieht § 198 BewG die Möglichkeit vor, gegen eine Grundbesitzbewertung mittels anerkannter Beweismöglichkeiten vorzugehen. Hierbei sind jedoch relativ hohe Hür... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.3.5 Besteuerung nach Maßgabe des künftigen Grundstückszustands (§ 8 Abs. 2 S. 2 GrEStG)

Rz. 28 Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde dem Abs. 2 des § 8 GrEStG ein Satz 2 angefügt. Durch ihn wird die Möglichkeit eröffnet, im Besteuerungszeitpunkt, abweichend von den tatsächlichen Verhältnissen, den Wert des bebauten Grundstücks als Bedarfswert festzustellen.[1] Die Regelung kann als Ausfluss der ständigen Rechtsprechung des BFH zum einheitlichen... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.5 Verfahren zur Feststellung von Grundbesitzwerten

Rz. 42 Grundbesitzwerte sind u. a. gesondert festzustellen, wenn sie für die GrESt von Bedeutung sind (Bedarfsbewertung). Die Entscheidung über eine Bedeutung trifft das für die GrESt zuständige Finanzamt.[1] Örtlich zuständig für die gesonderten Feststellungen für die Grundbesitzwerte für Zwecke der GrESt ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder, wenn sich das... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.2 Verfassungskonformität des § 8 Abs. 2 GrEStG

Rz. 16 Erst mit Art. 8 des StÄndG 2015 wurde rückwirkend ab 1.1.2009 der Verweis auf die für die Bewertung maßgeblichen Regelungen des BewG von § 138 Abs. 2-4 BewG a. F. auf die aktuellen Bewertungsregeln nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 157 Abs. 1 bis 3 BewG umgestellt. Hintergrund war eine seit langem in Literatur und Rechtsprechung geführte Diskussion um die Verfas... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.3.3 Fälle des § 1 Abs. 2a bis Abs. 3a GrEStG (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GrEStG)

Rz. 25 Nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GrEStG ist die Steuer auch in den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG bis § 1 Abs. 3a GrEStG nach den Grundbesitzwerten i. S. d. §§ 151, 157 BewG zu bemessen. Ein Verweis auf § 1 Abs. 2b und 2b GrEStG wurde durch das Gesetz zur Änderung des GrEStG vom 12.5.2021[1] aufgenommen, die Vorschrift erfasst Absatz 2a "bis" Absatz 3a. Erfasst sind damit au... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.4 Grundbesitzwerte i. S. d. § 151 und § 157 BewG

Rz. 29 Die Anknüpfung von § 8 Abs. 2 GrEStG an die Vorschriften des BewG hat in den letzten Jahrzehnten einer gewissen Anpassungsdynamik unterlegen, die zum einen auf geänderte gesetzgeberische Entscheidungen aber auch auf Urteile des BVerfG zurückzuführen ist. Nach dem bis einschließlich 1996 geltenden Recht diente in den Fallvarianten des § 8 Abs. 2 GrEStG der "Wert des Gr... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.3.4 Grundstücksverkauf während Rückwirkungszeitraum einer Umwandlung (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GrEStG)

Rz. 26 Im Gesetz zur Änderung des GrEStG vom 12.5.2021[1] wurde § 8 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG eingefügt. Die Regelung trat zum 1.7.2021 in Kraft,[2] erfasst werden Erwerbsvorgänge, die nach dem 30.6.2021 verwirklicht wurden. Der Gesetzgeber hatte bei Einführung der Regelung die Vorstellung, dass eine Steuerersparnis erreicht werden könnte, weil allein mit Abschluss eines Kaufvertr... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.4.2.3 Erbbaurechtsfälle und Gebäude auf fremden Grund und Boden

Rz. 39 Erbbaurechte stellen aufgrund ihrer zivilrechtlichen Besonderheiten Sonderfälle dar, auf die auch im Bewertungsrecht mit gesonderten Vorschriften und Bewertungssystematiken Bezug genommen wird. Nach § 192 BewG bildet sowohl das Grundstück, welches mit einem Erbbaurecht belastet ist, als auch das Erbbaurecht selbst jeweils eine selbstständige wirtschaftliche Einheit. B... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.1 Allgemeines

Rz. 15 Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 GrEStG regelt die Ausnahme vom Grundsatz des § 8 Abs. 1 GrEStG, dass Bemessungsgrundlage der Wert der Gegenleistung ist. In bestimmten Fällen würde die Heranziehung der vereinbarten Gegenleistung zu unbilligen Besteuerungsergebnissen führen. Daher greift das GrEStG zur Bestimmung der Gegenleistung auf das BewG zurück und sieht für konkret... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Der dritte Abschnitt des GrEStG befasst sich mit der für die Besteuerung notwendigen Bemessungsgrundlage und umfasst dabei mit § 8 GrEStG und § 9 GrEStG zwei Normen. Es handelt sich um für das Besteuerungsverfahren maßgebliche Vorschriften, die in einem sich ergänzenden Sinnzusammenhang stehen. § 8 GrEStG bestimmt, wie die gesetzliche Überschrift selbst sagt, den Grund... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 3.3 Inhalt und Bewertung der Gegenleistung

Rz. 12 Das GrEStG enthält bezüglich der Bestimmung des gem. § 8 Abs. 1 GrEStG anzusetzenden Werts der Gegenleistung, d. h. für die Bewertung der Gegenleistung, keine näheren Regelungen. Für diese Bewertung ist daher auf die einschlägigen Vorschriften des BewG zurückzugreifen. Inhalt der Gegenleistung kann jede geldwerte Leistung sein, also z. B. Geldleistungen, Sachleistungen... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Grunderwerbsteuer / 2.5.3 Gleichzeitiger Erwerb des erbbaurechtsbelasteten Grundstück und des Erbbaurechts

Wird mit dem Grundstück gleichzeitig auch das Erbbaurecht – entweder durch den Erbbauberechtigten oder durch einen Dritten -erworben und ist bereits im Erwerbszeitpunkt die Aufhebung des Erbbaurechts beabsichtigt, ist die für den Erwerb eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks vereinbarte Gegenleistung nicht um einen kapitalisierten Erbbauzinsanspruch zu kürzen. Der Wert des... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Grunderwerbsteuer / 1.1 Grundstück und Bestandteile

Unter Grundstücken sind zunächst Grundstücke i. S. d. bürgerlichen Rechts zu verstehen.[1] Allgemein bezeichnet man als Grundstück einen begrenzten – katastermäßig vermessenen und bezeichneten – Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch eine besondere Stelle hat (Grundbuchgrundstück). Soweit Grundstücke keiner Eintragung im Grundbuch bedürfen, werden sie aufgrund ihrer Lage u... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Grunderwerbsteuer / 2.5.2 Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks

Erwirbt ein Erbbauberechtigter oder ein Dritter das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück, sind folgende Fälle denkbar: Grundstückserwerb mit Erwerb eines Erbbauzinsanspruchs Wenn ein Erbbauberechtigter oder ein Dritter das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück erwirbt, unterliegt der mit dem Grundstückserwerb verbundene Erwerb des Erbbauzinsanspruchs nicht der Grunderwe... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Grunderwerbsteuer / 6.1.3 Herabsetzung der Gegenleistung für das Grundstück

Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt, so wird auf Antrag die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geändert, wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet;[1] wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund des § 437 BGB vollzogen wird.[2] Die Vergünstigung des § 16 Abs. 3 GrEStG geht nur ... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Grunderwerbsteuer / 2.3.3 Fallgruppen

In der Praxis haben sich bestimmte Fallgruppen herausgebildet, bei denen die Verschaffung der Verwertungsbefugnis zu bejahen ist. Diese Fallgruppen sind nicht abschließend. Auch anderweitige Sachverhalte können den Anforderungen des § 1 Abs. 2 GrEStG genügen. Maßgebend für die Beurteilung sind jeweils die Verhältnisse im Einzelfall. Bei den in der Praxis bedeutendsten Fallgru... mehr

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Grunderwerbsteuer / 3.1 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung

Von der Besteuerung sind insbesondere die folgenden Erwerbsvorgänge ausgenommen [1]: der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert die Freigrenze von 2.500 EUR nicht übersteigt.[2] Als Grundstück i. S. d. § 2 GrEStG gilt auch ein ideeller Miteigentumsanteil (Bruchteilseigentum) an einem Grundstück. Grundsätzlich erfüllt daher jeder Erwerb... mehr