Rz. 110

Eine ZM für die in § 18a Abs. 2 S. 1 UStG genannten sonstigen Leistungen ist grundsätzlich für das vorangegangene abgelaufene Kalendervierteljahr abzugeben; meldepflichtig ist auch hier der Unternehmer i. S. d. § 2 UStG. Dieser Zeitraum ist der jeweilige vom Gesetz so bezeichnete Meldezeitraum (Art. 263 MwStSystRL) für innergemeinschaftliche sonstige Leistungen. Die genannte Verpflichtung besteht allerdings nur, wenn in diesem Meldezeitraum nach § 18a UStG erklärungspflichtige Umsätze ausgeführt wurden; der Abgabe einer "Nullmeldung" bedarf es auch hier nicht.[1] Der Unternehmer hat dann die Bemessungsgrundlagen sämtlicher von ihm getätigten meldepflichtigen Umsätze dieses Meldezeitraums in seiner ZM zusammenzufassen und bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahrs zu erklären.

 

Rz. 111

Unbedingt zu beachten ist, dass Gegenstand der Meldepflicht nicht sämtliche sonstigen Leistungen sind, sondern nur solche, für die sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt (Rz. 91f.). Damit sind insbesondere die praxisrelevanten Leistungen nach § 3a Abs. 3 UStG nicht in einer ZM zu erklären, wie z. B. sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Bei den meldepflichtigen sonstigen Leistungen handelt es sich ausschließlich um die so bezeichneten B2B-Umsätze, bei denen sich der Leistungsort in einem anderen Mitgliedstaat befindet (am Sitz des Leistungsempfängers) und der Leistungsempfänger dort Steuerschuldner ist (Anwendung des reverse-charge-Verfahrens; Rz. 91f.). Angemerkt sei auch hier, dass nur derjenige Unternehmer die Meldepflicht nach § 18a Abs. 2 UStG zutreffend erfüllen kann, der dazu in der Lage ist, den Leistungsort für sonstige Leistungen nach § 3a UStG auch zutreffend zu bestimmen (Rz. 91).

 

Rz. 112

Von großer Bedeutung im Zusammenhang mit dem Meldezeitraum ist auch hier die zeitliche Zuordnung von innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen zur Angabe in einer konkreten ZM. Ein Abgleich über die Grenzen verschiedener Mitgliedstaaten kann nur funktionieren, wenn diese Daten zeitlich und inhaltlich nach einheitlichen Kriterien erfasst werden. § 18a Abs. 8 S. 2 i. V. m. Abs. 7 Nr. 3 UStG enthält insoweit in zeitlicher Hinsicht eine besondere Regelung dieser Fragen, deren Erörterung sich nachfolgend findet (Rz. 144ff.).

 

Rz. 113

Eine besondere Konstellation liegt vor, wenn ein Unternehmer wegen erbrachter innergemeinschaftlicher Lieferungen dem monatlichen Meldezeitraum des § 18a Abs. 1 UStG und zugleich, wegen erbrachter innergemeinschaftlicher sonstiger Leistungen, dem vierteljährlichen Meldezeitraum des § 18a Abs. 2 UStG unterliegt. Hier besteht eine Kollision der Meldezeiträume, weil immer nur eine ZM für einen Meldezeitraum abgegeben werden darf. § 18a Abs. 2 S. 2 UStG sieht für diesen Fall aber vor, dass der Unternehmer die Angaben für die erbrachten sonstigen Leistungen in der ZM für den letzten Monat des Kalendervierteljahrs zu machen hat, sodass für diese Leistungen die entsprechenden Umsätze des letzten Kalendervierteljahrs kumuliert in einer ZM erklärt werden. Gemäß § 18a Abs. 3 UStG hat der Unternehmer allerdings auch die Möglichkeit, sofern er dem monatlichen Meldezeitraum nach § 18a Abs. 1 UStG unterliegt, die nach § 18a Abs. 2 UStG erforderlichen Angaben in der Meldung für den jeweiligen – monatlichen – Meldezeitraum aufzunehmen, sodass hier für diesen Fall im Ergebnis auch für die sonstigen Leistungen ein monatlicher Meldezeitraum besteht. Will ein Unternehmer aber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so hat er das dem BZSt anzuzeigen.[2]

 

Rz. 114

Von welcher Lösung der Unternehmer im Einzelfall Gebrauch macht, dürfte vorwiegend von der Anzahl der betroffenen Meldevorgänge abhängig sein. Die Möglichkeit der monatlichen Abgabe hat jedenfalls den Vorteil, dass alle innergemeinschaftlichen Leistungen eines Unternehmens zu einem einheitlichen Zeitpunkt erklärt werden und die Erklärungspflichten somit in einem Schritt erfüllt werden können. Zu fragen ist allerdings, ob der Unternehmer ohne Weiteres für seine sonstigen Leistungen zurück zum quartalsweisen Meldezeitraum kehren kann. Da hier weder das Gesetz noch der UStAE entsprechende Einschränkungen vorsehen, wird diese "Umkehrung" m. E. auch ohne eine Anzeige an das BZSt möglich sein. Empfehlenswert dürfte aber dennoch eine entsprechende Anzeige sein, schon um spätere Vorwürfe wegen der Abgabe einer falschen ZM zu vermeiden.[3]

Rz. 115 einstweilen frei

[3] I.d.S. auch Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18a UStG Rz. 29.

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