Rz. 144

Von besonderer Bedeutung für einen effektiven Informationsabgleich innerhalb der Staaten der EU ist die zeitliche Zuordnung von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und sonstigen Leistungen zu einer konkreten ZM. Ein zutreffender Abgleich solcher Leistungen über die Grenzen verschiedener Mitgliedstaaten hinweg ist nur möglich, wenn diese Daten nach einheitlichen Kriterien für die entsprechenden Meldezeiträume erfasst worden sind. Die in Deutschland abgegebene ZM muss demnach in jeder Hinsicht den Angaben in den Voranmeldungen des Leistungsempfängers in einem anderen Mitgliedstaat entsprechen.

 

Rz. 145

Die gesetzliche Regelung enthält deshalb in § 18a Abs. 8 UStG eine besondere (differenzierte) Bestimmung über den Zeitpunkt der Erklärung einer solchen Leistung. Diese ordnet an, dass die Angaben nach § 18a Abs. 7 Nr. 1 und 2 UStG für den Meldezeitraum zu machen sind, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet. Die Angaben nach § 18a Abs. 7 Nr. 3 und 4 UStG sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtigen sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, und die Lieferungen nach § 25b Abs. 2 UStG ausgeführt worden sind.

 

Rz. 146

Die Regelung in § 18a Abs. 8 UStG unterscheidet demnach hinsichtlich des Erfassungszeitpunkts zwischen innergemeinschaftlichen Warenlieferungen einerseits und den sonstigen Leistungen sowie den Leistungen nach § 25b Abs. 2 UStG andererseits. Bei den Warenleistungen kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung, bei den anderen Leistungen auf den Zeitpunkt ihrer Ausführung an. Seit Einführung des monatlichen Meldezeitraums zum 1.1.2010 können bei der Heranziehung des Zeitpunkts der Ausführung einer Leistung kaum Differenzen auftreten. Anders kann es aber bei Abstellen auf die Rechnungserstellung sein, denn die Leistungserbringung wird dem oft vorangegangen sein, selbst wenn die Rechnung bei Lieferungen i. d. R. im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung erstellt und dem Rechnungsempfänger überstellt wird. In den möglichen Ausnahmefällen besteht dann aber eine potenzielle Fehlerquelle für den aufgezeichneten Zeitpunkt der Erfassung, weil für verschiedene Leistungen unterschiedliche Regeln gelten. Eine mögliche Fehlerquelle kann natürlich auch dadurch entstehen, dass der die Erklärung abgebende Unternehmer schlicht einen Eingabefehler begangen hat, etwa einen Zahlendreher bei der USt-IdNr. oder bei der Höhe des eingegebenen Umsatzes.

 

Rz. 147

Problematisch an der Differenzierung in der Regelung des Zeitpunkts der Meldung der Leistungen nach § 18a Abs. 8 UStG dürfte m. E. sein, dass hier vom Gesetz zusätzliche Anforderungen aufgestellt werden, die von den Unternehmern dann auch beachtet werden müssen. Wenn aber z. B. ein Unternehmer in der überwiegenden Anzahl seiner innergemeinschaftlichen Leistungen auf den Zeitpunkt der Rechnungserstellung abstellt, dann ist es durchaus wahrscheinlich, dass dieser Unternehmer – etwa bei einer einzigen von ihm ausgeführten sonstigen Leistung – bei der Erstellung seiner ZM (fälschlich) automatisch gleichfalls auf diesen Zeitpunkt abstellt.

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