Rz. 90

Eine Verpflichtung zur Erklärung in einer ZM besteht auch bei der Ausführung von bestimmten grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass nicht alle grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen meldepflichtig sind (Rz. 91).[1] Die zum 1.1.2010 durch das JStG 2009 eingeführte Regelung des § 18a Abs. 2 S. 1 UStG enthält neben der Beschreibung der Voraussetzungen der Pflicht zur Abgabe einer ZM für sonstige Leistungen auch die gesetzliche Definition derjenigen sonstigen Leistungen, welche in einer ZM zu erfassen sind. Danach haben Unternehmer i. S. d. § 2 UStG bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres, in dem sie im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG ausgeführt haben, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, dem BZSt eine ZM zu übermitteln. Bereits hier sei darauf hingewiesen, dass der Meldezeitraum bei sonstigen Leistungen grundsätzlich das Kalendervierteljahr ist, während der Meldezeitraum bei Lieferungen i. d. R. der Kalendermonat ist (Rz. 100ff.). Soweit ein Unternehmer bereits nach § 18a Abs. 1 UStG zur Abgabe der monatlichen ZM verpflichtet ist, sieht § 18a Abs. 2 S. 2 UStG eine Sonderregelung vor (Rz. 113).

 

Rz. 91

Der Kern der Meldepflicht nach § 18a Abs. 2 UStG erschließt sich nicht unbedingt auf den ersten Blick. Zu melden sind nämlich nicht sämtliche sonstigen Leistungen eines inländischen Leistenden an Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten, sondern nur solche, bei denen der Leistungsort nach der neuen Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG bei Umsätzen zwischen Unternehmern (sog. B2B-Umsätze) bestimmt wird; das Gesetz verwendet hier die wenig "schlanke" Formulierung der sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet. Dieser (scheinbar) beschränkte Anwendungsbereich bedeutet als Erstes, dass sämtliche sonstigen Leistungen nach der – der dem § 3a Abs. 2 UStG vorgehenden – Leistungsortbestimmung des § 3a Abs. 3 UStG – z. B. bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück – nicht in einer ZM zu melden sind, selbst wenn diese an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt worden sind. Gleiches gilt für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (Endverbraucher = B2C-Umsätze), bei denen der Leistungsort nach § 3a Abs. 1 oder 5 UStG bestimmt wird. Der Meldepflicht nach § 18a Abs. 2 UStG unterfallen demnach auch nicht die sonstigen Leistungen an andere Unternehmer, bei denen der Leistungsort nach den §§ 3b ff. UStG bestimmt wird. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der erklärungspflichtige Unternehmer hier über Grundkenntnisse der (durchaus komplizierten) Leistungsortregelung der §§ 3a ff. UStG verfügen muss, um seine Erklärungspflichten richtig ausüben zu können. Nur bei der richtigen Einordnung der konkreten sonstigen Leistung kann auch die Meldepflicht zutreffend bestimmt werden.

 

Rz. 92

Der Grund dieser beschränkten Meldepflicht für innergemeinschaftliche sonstige Leistungen besteht darin, dass für die in § 3a Abs. 2 UStG genannten Umsätze zwischen Unternehmern (B2B-Umsätze) unionsweit der Leistungsort – mithin die Steuerbarkeit – im Staat des Leistungsempfängers liegt; in diesem Fall gilt dann zugleich i. d. R. das Reverse-Charge-Verfahren. Diese Umkehrung der Steuerschuldnerschaft hat einerseits zur Folge, dass der deutsche Unternehmer eine Nettorechnung ohne Ausweis der USt des anderen Mitgliedstaats ausstellt und sich nicht in diesem Staat für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen muss. Diese (begrüßenswerte) Rechtsfolge setzt aber auf der anderen Seite voraus, dass der Leistungsempfänger in dem anderen Mitgliedstaat die USt schuldet (= Umkehr der Steuerschuldnerschaft oder reverse charge), ihm aber zugleich bei der unternehmerischen Verwendung des Umsatzes ein Vorsteueranspruch in Höhe der geschuldeten USt zusteht.[2] Diese umsatzsteuerliche "Nullnummer" bedarf allerdings der Kontrolle, insbesondere was die unternehmerische Verwendung der Leistung beim Leistungsempfänger angeht. Aus diesem Grund sind die innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG in die ZM des leistenden inländischen Unternehmers aufzunehmen, die Finanzbehörden in den anderen Mitgliedstaaten können diese Daten mit den dort (in den Steueranmeldungen) erklärten Umsätzen der Leistungsempfänger abgleichen.

 

Rz. 93

Die praktische Bedeutung der neuen Meldepflicht für sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG dürfte trotz der vorgenannten Einschränkung groß sein, denn der Anwendungsbereich der neuen Grundregel für sonstige Leistungen zwischen Unternehmern in verschiedenen Mitgliedstaaten ist seit der unionsrechtlich vorgegebenen Neufassung des § 3a UStG zum 1.1.2010[3] wesentlich größer geworden. Die früher so praxisrelevanten Katalogtatbestände des (alten) § 3a Abs. 4 US...

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