Es ist zu unterscheiden zwischen dem Gesellschaftsvermögen, das den Gesellschaftern zur gesamten Hand zusteht, und in der Handels- und Steuerbilanz als Betriebsvermögen der Gesellschaft anzusetzen ist, und den im Eigentum einzelner Gesellschafter stehenden Wirtschaftsgütern, die dem Betrieb der Gesellschaft dienen (Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter).

Die handelsrechtliche Zurechnung ist nicht allein maßgeblich für dessen Zuordnung zum steuerlich relevanten Betriebsvermögen der gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft. Hierfür sind die steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften, insbesondere § 4 EStG, maßgebend. Danach sind auch bei Mitunternehmerschaften nur solche Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen zu behandeln, die von den Mitunternehmern oder der Mitunternehmerschaft dazu eingesetzt werden, dem Betrieb für Zwecke der Gewinnerzielung im Rahmen ihrer nachhaltigen Betätigung zu dienen.[1]

 
Hinweis

Fremdvergleich beachten

Bei der Frage der Zurechnung von Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens zum (gewillkürten) Betriebsvermögen einer Personengesellschaft ist der Fremdvergleich zu beachten.[2]

Zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Mitunternehmers (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen.[3]

Auch für den Bereich des passiven Sonderbetriebsvermögens ist auf den Veranlassungszusammenhang abzustellen.[4]

Betrieblich genutzte Grundstücksteile, die sich im Sonderbetriebsvermögen befinden und die im Verhältnis zum Wert des ganzen Grundstücks – nicht im Verhältnis zum Wert des Grundstücksteils des Gesellschafters – nach § 8 EStDV von untergeordnetem Wert sind[5], brauchen nicht als Sonderbetriebsvermögen behandelt zu werden.[6] Dabei hat jeder Miteigentümer das Recht, dieses Wahlrecht auszuüben.

Sind mehrere Gesellschafter Eigentümer des Grundstücks, braucht das Wahlrecht nicht einheitlich ausgeübt zu werden.[7]

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