Rz. 70

Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs besteht sowohl für den Vermieter von Grundstücken als auch von beweglichen Sachen. Die Zahlung der Miete ist die Hauptleistungspflicht des Mieters, so dass der Verzug mit der Zahlung der Miete eine Leistungsstörung ist. Da es sich bei einem Mietverhältnis um ein Dauerschuldverhältnis handelt, wären die Folgen des Zahlungsverzugs des Mieters an sich nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. § 281 zu beurteilen, der die Folgen des Verzugs des Schuldners bei einem gegenseitigen Vertrag regelt. Wegen der Bedeutung insbesondere der Kündigung von Wohnraummietverhältnissen regelt jedoch § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 die Verzugsfolgen hinsichtlich der Beendigung des Mietverhältnisses abweichend von § 280 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. §§ 281, 323 gesondert. § 543 verdrängt daher im Bereich dieses Mietverhältnisses diese Bestimmungen (BGH, Urteil v. 10.7.1968, VIII ZR 120/66, BGHZ 50, 312; BGH, NJW 1957, 57 = LM Nr. 6 zu § 326 [A]; Staudinger/Emmerich, § 543 Rn. 43).

 

Rz. 71

Da für den Wohnraummieter die Wohnung in aller Regel den Mittelpunkt der Lebensführung bildet und ein Wohnungswechsel für ihn daher stets erhebliche emotionale und finanzielle Belastungen mit sich bringt, denen er nicht ohne Weiteres ausgesetzt werden darf, enthält § 569 Abs. 3 Sonderregelungen für die Kündigung des Wohnraums wegen Verzugs des Mieters mit der Miete. Dennoch werden auch andere Kündigungsbestimmungen angewendet, wenn der Mieter einer Wohnung seine Zahlungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt. Daneben besteht das Recht zur ordentlichen Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 (Schmidt-Futterer/Blank, § 543 Rn. 150; Kinne, GE 1987, 1182 [1195]). Bei unverschuldetem Zahlungsrückstand kann die Kündigung auf § 543 Abs. 1 gestützt werden.

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