8.1 Bewertung von ausländischem Grundbesitz

Die Bewertung von ausländischem Grundbesitz richtet sich nach § 12 Abs. 7 ErbStG i. V. m. § 31 BewG.

Ausländisches Grundvermögen ist demzufolge mit dem gemeinen Wert[1] anzusetzen.

Um den Verkehrswert zu ermitteln, können die Bewertungsmethoden des § 182 BewG herangezogen werden.[2]

Aufgrund des Verweises in § 12 Abs. 7 ErbStG auf § 31 BewG ist Folgendes zu beachten:

Bestandteile und Zubehör sind bei der Bewertung von ausländischem Grundbesitz zu berücksichtigen.

Nicht einzubeziehen sind Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden.

Für ausländischen Grundbesitz wird kein Grundbesitzwert festgestellt. Die Ermittlung des Werts von ausländischem Grundbesitz erfolgt bei der Erbschaftsteuerveranlagung.[3]

[1] § 9 BewG und R E 9 ErbStR 2019.
[2] Gottschalk, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 ErbStG Rz. 939, Stand: November 2023.
[3] Gottschalk, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 ErbStG Rz. 937, Stand: November 2023.

8.2 Bewertung von ausländischem Betriebsvermögen

Die Bewertung ausländischem Betriebsvermögen richtet sich nach § 12 Abs. 7 ErbStG i. V. m. § 31 BewG.

Ausländisches Betriebsvermögen ist demzufolge mit dem gemeinen Wert anzusetzen.[1]

Zur Ermittlung des gemeinen Werts kann hierbei das vereinfachte Ertragswertverfahren gem. § 199 BewG herangezogen werden.[2]

Dabei sind die Bewertungsgrundlagen zunächst mit der Landeswährung zu ermitteln. Der in dieser Währung ermittelte Ertragswert ist dann mit dem für den Bewertungsstichtag festgestellten Devisenkurs in Euro umzurechnen.

Der Gemeine Wert des ausländischen Betriebsvermögen ist nicht gesondert festzustellen.[3]

[1] § 9 BewG und R E 9 ErbStR 2019.
[2] R B 199.2 ErbStR 2019.
[3] Gottschalk, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 ErbStG Rz. 940, Stand: November 2023.

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