Sachverhalt: In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um ein Grundstück, dessen verstorbener Eigentümer über mehrere Kinder aus zwei Ehen verfügte. Hinsichtlich dieses Grundstücks hatte der am 3.3.2019 verstorbene Vaters des Erblassers mit diesem am 12.12.1995 ein als Hausübergabe beschriebene notarielle Vereinbarung getroffen. Darin verpflichtete sich der Erblasser für bestimmte Konstellationen zur Rückübereignung des Grundstücks bzw. zur Übereignung an seine leiblichen Kinder. In einer als Nachtrag bezeichneten notariellen Vereinbarung v. 15.5.2003 vereinbarten die Parteien des Übergabevertrags ergänzend, dass die Kinder aus erste Ehe das Grundstück spätestens beim Ableben des Erblassers je zur Hälfte erhalten sollten, falls der Erblasser das Grundstück nicht schon zu Lebzeiten übereignet hätte, was er nach dem Tod seines Vaters jederzeit tun könne. In einem weiteren notariellen Nachtrag v. 25.6.2008 verpflichtete sich der Erblasser das Grundstück spätestens bei seinem Ableben an die Kinder aus erster und zweiter Ehe je zu einem Drittel zu übereignen (BGH v. 28.11.2023 – X ZR 11/21, Rz. 2 ff.). Nach dem Tod des Vaters verklagten die Kinder aus erster Ehe die Ehefrau und deren Sohn darauf ihrer Eintragung als Eigentümer zu je 1/3 zuzustimmen.

Der in der Revisionsinstanz angerufene BGH hielt die Vereinbarung vom 25.6.2008 für wirksam. Die darin vorgesehene Verpflichtung des Erblassers zur Übereignung des Grundstücks an seine Kinder stehe unter der Bedingung, dass die Begünstigten den Erblasser überlebten. Die Verpflichtung des Erblassers zur Übereignung des Anwesens an seine Kinder sei rechtlich einer Verpflichtung gleichzustellen, die erst nach dem Tod zu erfüllen sei. Aus der Abrede, dass der Erblasser das Anwesen spätestens bei seinem Ableben an seine Kinder zu übereignen habe, ergebe sich zwar, dass diese Verpflichtung schon zu Lebzeiten bestanden habe. Diese Verpflichtung sei jedoch erst mit dem Tod des Erblassers durchsetzbar, weil dieser sie erst in der letzten Sekunde seines Lebens erfüllen musste (BGH v. 28.11.2023 – X ZR 11/21, Rz. 43 f.). Praktisch hätte der Erblasser daher nicht befürchten müssen, dass ihn seine Kinder oder sonstige Begünstigte auf Erfüllung der Verpflichtung in Anspruch nehmen könnten. Durchsetzbar sei die Verpflichtung theoretisch zwar schon unmittelbar vor, praktisch aber erst nach seinem Tod. Eine solche Verpflichtung könne nicht anders behandelt werden als eine Verpflichtung, die erst nach dem Tod entstehe (BGH v. 28.11.2023 – X ZR 11/21, Rz. 50).

Die in Rede stehende Regelung stehe unter der Bedingung, dass die Begünstigten den Erblasser überlebten. Eine Bedingung dieses Inhalts liege vor, wenn ein Vorversterben des Begünstigten zur Folge haben solle, dass der Anspruch aus dem Schenkungsversprechen nicht auf seine Erben übergehe, sondern einer anderen Person zustehe oder erlösche. Die Vereinbarung v. 25.6.2008 enthalte die Abrede, dass das Erwerbsrecht eines Kindes erlösche, wenn es vor dem Eigentumserwerb sterbe. In diesem Fall sollten die leiblichen Abkömmlinge erwerbsberechtigt sein. Nach dieser Regelung gehe ein Übertragungsanspruch nicht auf den Erben des unmittelbar Begünstigten über. An die Stelle eines verstorbenen Kindes träten zwar ggf. seine leiblichen Abkömmlinge. Dies gelte aber unabhängig davon, ob sie Erben geworden seien. Zudem sei für sie kein abgeleitetes, sondern ein unmittelbares Erwerbsrecht vorgesehen. Anderen Personen, die einen verstorbenen Begünstigten beerbten, stehe demgegenüber kein Erwerbsrecht zu (BGH v. 28.11.2023 – X ZR 11/21, Rz. 51 ff.).

Die Regelung falle dennoch nicht unter den Tatbestand des § 2302 BGB, weil sie den Erblasser nicht zur Abgabe eines Schenkungsversprechens verpflichte, sondern zur Übereignung des Grundstücks an die Begünstigten. Durch diese Abrede habe der Erblasser gegenüber den Begünstigten dieselben Verpflichtungen übernommen, wie sie sich aus einem diesen gegenüber abgegebenen Schenkungsversprechen ergeben hätten. Die Übernahme diese Verpflichtung sei damit der Erteilung eines Schenkungsversprechens gleichzustellen (BGH v. 28.11.2023 – X ZR 11/21, Rz. 53 ff.). Der Umstand, dass die Begünstigten vor einer Übereignung des Grundstücks gem. Nr. II. 2. b) der Vereinbarungen eine Pflicht zur Weitergabe des Grundstücks an ihre leiblichen Abkömmlinge im Fall ihres Versterbens übernehmen und gem. Nr. II. 2. c) auf ihren Pflichtteil bzw. ihre Erbrechte am Nachlass des Erblassers verzichten müssten, führe nicht zu einer abweichende Beurteilung. Die Abreden enthielten Auflagen zu dem vom Erblasser abgegebenen Schenkungsversprechen. Die Abgabe eines Schenkungsversprechens falle aber auch dann nicht unter den Tatbestand des § 2302 BGB, wenn das Versprechen mit Auflagen versehen sei (BGH v. 28.11.2023 – X ZR 11/21, Rz. 57 ff.).

Die in Rede stehende Vereinbarung sie weiterhin auch nicht deshalb unwirksam, weil die vom Erblasser übernommene Verpflichtung unter der Bedingung stehe, dass der Begünstigte den Erblasser überlebe. Dieser Umsta...

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