Wird ein Vertrag über eine Bauleistung (z. B. Hausbau) abgeschlossen und in diesem Zusammenhang das dazugehörige Grundstück – eventuell auch von dritter Seite – erworben und hängen die Verträge voneinander ab, so unterliegen beide Umsätze der Grunderwerbsteuer.[1] Dies gilt insbesondere auch, wenn zwei getrennte Verträge mit dereselben Person abgeschlossen werden. Ausreichend ist eine Verknüpfung der beiden Vorgänge. Die umfangreiche Rechtsprechung ist z. B. unter den Stichworten "einheitlicher Erwerbsgegenstand", "einheitliches Vertragswerk" oder "Bemessungsrundlage der Grunderwerbsteuer" zu finden.

 
Praxis-Beispiel

Einheitlicher Erwerbsgegenstand

A erwirbt – mit notariellem Vertrag – für 100.000 EUR ein Grundstück mit der Maßgabe, dass Bauunternehmer U darauf ein Einfamilienhaus errichtet. In einem zweiten Vertrag schließen A und U einen Bauvertrag über die Errichtung eines Eigenheims ab (300.000 EUR).

Lösung:

Da sich die beiden Verträge untereinander bedingen, wird die Grunderwerbsteuer auf Grundlage des Gesamtbetrags von 400.000 EUR festgesetzt.

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