Betriebsvermögen können nur Wirtschaftsgüter sein, die dem Betriebsinhaber nach dem Zivilrecht persönlich zuzurechnen sind und ihm wirtschaftlich gehören.[1] Dem zivilrechtlichen Eigentümer ist ein Wirtschaftsgut i. d. R. auch bilanzrechtlich zuzurechnen.

Auch Wirtschaftsgüter, an denen der Unternehmer nicht das zivilrechtliche, sondern nur das wirtschaftliche Eigentum hat, sind Teil seines Betriebsvermögens.[2] Als wirtschaftlicher Eigentümer ist anzusehen, wer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut so ausübt, "dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann".[3], [4] Gehört ein Grundstück nur teilweise dem Betriebsinhaber, kann es nur insoweit zu seinem Betriebsvermögen gehören, als es ihm auch gehört; das gilt auch dann, wenn das Grundstück Ehegatten gemeinsam gehört.[5]; Dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden: BMF, Schreiben v. 15.3.2024, IV A 2 - O 2000/23/10003 :005; Anlage 1 Nr. 600 (Gemeinsame Positivliste Stand 14.3.2024)

Zur Sicherheit übereignete Wirtschaftsgüter werden dem Sicherungsgeber zugerechnet. Bei Treuhandverhältnissen wird das Treugut i. d. R. dem Treugeber zugerechnet.[6]

Durch Miet- oder Pachtvertrag oder Nießbrauch überlassene Wirtschaftsgüter werden regelmäßig nicht dem Mieter, Pächter oder Nießbraucher zugerechnet. Bei Leasingverträgen richtet sich die Zurechnung nach dem Inhalt des Leasingvertrags.[7]

 
Hinweis

Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien

Bei Aktien erlangt der Erwerber wirtschaftliches Eigentum im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt, von dem ab er nach dem Willen der Vertragspartner über die Wertpapiere verfügen kann. Dies ist i. d. R. der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten, insbesondere die mit Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -chancen, auf den Erwerber übergegangen sind.[8]

Das wirtschaftliche Eigentum an Aktien, die im Rahmen einer sog. Wertpapierleihe an den Entleiher zivilrechtlich übereignet wurden, kann ausnahmsweise beim Verleiher verbleiben, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass dem Entleiher lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft werden sollte.[9]

 
Praxis-Beispiel

Wirtschaftliches Eigentum

  • Erwerb bei Kauf unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers.
  • Steuerpflichtiger trägt aus betrieblichem Anlass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein im Allein- oder Miteigentum eines Dritten stehendes Gebäude oder einen Gebäudeteil. Mit Zustimmung des Dritten erfolgt unentgeltliche Nutzung, bei deren Beendigung dem Dritten gegenüber ein gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Anspruch auf Entschädigung[10] besteht.[11]
    Ohne Entschädigungs- oder Ersatzanspruch kommt nur die Bilanzierung der Nutzungsbefugnis wie ein materielles Wirtschaftsgut in Betracht.[12]

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