Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke und Grundstücksteile sind ab ihrer endgültigen Funktionszuweisung (notwendiges) Betriebsvermögen, auch wenn der konkrete Einsatz im Betrieb erst in der Zukunft liegt.[1]

Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nach § 8 EStDV nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 EUR beträgt (Grundstücksteile von untergeordnetem Wert).[2]

Bei durch Überschreiten der 3-Objekt-Grenze entstandenem gewerblichem Grundstückshandel [3]gehören nicht nur die Objekte, deren Veräußerung zur Annahme des gewerblichen Grundstückshandels geführt hat, zum notwendigen Betriebsvermögen, sondern auch nicht in zeitlichem Zusammenhang mit ihnen veräußerte Objekte, die von vornherein eindeutig zur Veräußerung bestimmt waren.[4], [5] Auch wenn ein Steuerpflichtiger in eigener Person kein einziges Objekt veräußert, kann er allein durch die Zurechnung der Grundstücksverkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften, an denen er beteiligt ist, einen gewerblichen Grundstückshandel betreiben.[6] Auch die Einbringung von Grundstücken in solche Personengesellschaften oder ‐gemeinschaften ist als Veräußerung durch den Steuerpflichtigen anzusehen.[7]

Wird ein Steuerpflichtiger, der mit anderen Objekten bereits einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, beim Erwerb eines weiteren Objekts in unbedingter oder zumindest bedingter Veräußerungsabsicht tätig, wird dieses Objekt regelmäßig seinem bestehenden Betriebsvermögen zuzuordnen sein.[8] Daneben kann ein Grundstückshändler Grundstücke auch im Privatvermögen halten und verwalten.[9]

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