Die Bewertung von ausländischem Grundbesitz richtet sich nach § 12 Abs. 7 ErbStG i. V. m. § 31 BewG.

Ausländisches Grundvermögen ist demzufolge mit dem gemeinen Wert[1] anzusetzen.

Um den Verkehrswert zu ermitteln, können die Bewertungsmethoden des § 182 BewG herangezogen werden.[2]

Aufgrund des Verweises in § 12 Abs. 7 ErbStG auf § 31 BewG ist Folgendes zu beachten:

Bestandteile und Zubehör sind bei der Bewertung von ausländischem Grundbesitz zu berücksichtigen.

Nicht einzubeziehen sind Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden.

Für ausländischen Grundbesitz wird kein Grundbesitzwert festgestellt. Die Ermittlung des Werts von ausländischem Grundbesitz erfolgt bei der Erbschaftsteuerveranlagung.[3]

[1] § 9 BewG und R E 9 ErbStR 2019.
[2] Gottschalk, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 ErbStG Rz. 939, Stand: November 2023.
[3] Gottschalk, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 ErbStG Rz. 937, Stand: November 2023.

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