Die Bewertung ausländischem Betriebsvermögen richtet sich nach § 12 Abs. 7 ErbStG i. V. m. § 31 BewG.

Ausländisches Betriebsvermögen ist demzufolge mit dem gemeinen Wert anzusetzen.[1]

Zur Ermittlung des gemeinen Werts kann hierbei das vereinfachte Ertragswertverfahren gem. § 199 BewG herangezogen werden.[2]

Dabei sind die Bewertungsgrundlagen zunächst mit der Landeswährung zu ermitteln. Der in dieser Währung ermittelte Ertragswert ist dann mit dem für den Bewertungsstichtag festgestellten Devisenkurs in Euro umzurechnen.

Der Gemeine Wert des ausländischen Betriebsvermögen ist nicht gesondert festzustellen.[3]

[1] § 9 BewG und R E 9 ErbStR 2019.
[2] R B 199.2 ErbStR 2019.
[3] Gottschalk, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 ErbStG Rz. 940, Stand: November 2023.

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