Erfolgt eine Veräußerung eines betrieblichen Grundstücks an eine vermögensverwaltende KG, an welcher der Gewerbetreibende als Kommanditist beteiligt ist und wird das Grundstück dann in einem zweiten Schritt an den Gewerbetreibenden vermietet, ist das wirtschaftliche Eigentum nicht übergegangen.[1] Dies soll allerdings dann nicht gelten, wenn die KG gewerbliche Einkünfte erzielt. Auch ist wichtig, dass dies nur dann gelten soll, wenn der Veräußerer an der vermögensverwaltenden KG beteiligt ist.

[1] OFD Berlin, Verfügung v. 24.4.2004, DB 2004 S. 1235.

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