OFD Berlin, 23.4.2004, St 122 - S 2241 - 3/02

Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Gewerbetreibenden an eine vermögensverwaltende KG, deren Ergebnis und Vermögen dem Gewerbetreibenden zu 100 % zugerechnet wird

Es ist gefragt worden, wie folgender Fall bilanzsteuerrechtlich zu beurteilen ist: Im Weg eines "sale- und lease-back-Verfahrens" wird ein Grundstück eines Gewerbebetriebs mit – erheblichen – stillen Reserven zu fremdüblichen Bedingungen an eine noch zu gründende vermögensverwaltende KG (Objektgesellschaft) verkauft, deren Kommanditist der Gewerbetreibende ist. Die Stimmrechtsmehrheit der Objektgesellschaft liegt beim Komplementär, während das Ergebnis und Vermögen der KG dem Kommanditisten zu 100 % zugerechnet wird. Die Objektgesellschaft vermietet das Grundstück an den Gewerbetreibenden zurück. Dabei ist unstreitig, dass das zivilrechtliche Eigentum bei der Objektgesellschaft liegt.

Dazu wird folgende Rechtsauffassung vertreten: Zivilrechtlich findet bei der Übertragung zwar ein Rechtsträgerwechsel statt; steuerrechtlich ist das Wirtschaftsgut jedoch weiterhin dem übertragenden Gesellschafter zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Das in die vermögensverwaltende Personengesellschaft eingebrachte Grundstück ist nach wie vor in der Bilanz des einbringenden Gewerbetreibenden mit dem bisherigen Buchwert auszuweisen. Eine Aufdeckung der in dem übertragenen Grundstück enthaltenen stillen Reserven ist nicht vorzunehmen, da das Grundstück zu keinem Zeitpunkt seine Eigenschaft als Betriebsvermögen des Gewerbetreibenden verloren hat.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass dies nicht gilt, wenn es sich bei der Objektgesellschaft um eine gewerblich geprägte KG handelt oder wenn die KG originäre gewerbliche Einkünfte, z.B. auf Grund einer Betriebsaufspaltung, erzielt.

 

Normenkette

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2

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