Fachbeiträge & Kommentare zu Grunderwerbsteuer

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grunderwerbsteuer und Grund... / 2. Bisherige Auslegung der grunderwerbsteuerlichen Zurechnung von Grundstücken

Die Zurechnung eines Grundstücks zu einer Gesellschaft ist ausschließlich für die Verwirklichung der Ergänzungstatbestände nach § 1 Abs. 2a-3a GrEStG von Bedeutung.[3] Nach bisheriger Rechtslage war die Zurechnung eines Grundstücks zu einer Gesellschaft jedenfalls für die Fälle unstreitig, in denen die Gesellschaft vor der Verwirklichung eines Vorgangs nach § 1 Abs. 2a-3a GrES...mehr

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Grunderwerbsteuer und Grund... / b) Umstrittene doppelte Zurechnung von Grundstücken

Mit der Neuregelung wird die Frage nach der Möglichkeit einer doppelten Zurechnung von Grundstücken aufgrund der Verwirklichung von Vorgängen nach § 1 Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG gegenstandslos, da diese Vorgänge in der neuen Rechtslage die grunderwerbsteuerliche Zurechnung eines Grundstücks nicht begründen können.[18] Da aufgrund dieser Fragestellung mit umfangreichen Rechtsst...mehr

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Grunderwerbsteuer und Grund... / a) Lösung nach Auffassung der Finanzverwaltung in der alten Rechtslage

Jahr 2024: Die A-GmbH verwirklicht einen Tatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Damit ist die A-GmbH eine grundbesitzende Gesellschaft. Jahr 2025: Mit Abschluss des Rechtsgeschäfts wird bezüglich des Grundstücks der A-GmbH durch die B-KG ein Tatbestand nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 GrEStG und mit der Erfüllung des Rechtsgeschäfts auf der Ebene der A-GmbH der Tatbestand nac...mehr

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Grunderwerbsteuer und Grund... / c) Abschließende Bemerkungen

Zu kritisieren ist indes, dass mit der Neuregelung ausdrücklich auf die gleichzeitige Zurechnung von Grundstücken zu zwei Gesellschaften abgezielt wird, sofern das zivilrechtliche Eigentum und die Verwertungsbefugnis unterschiedlichen Gesellschaften zustehen.[20] Es ist daher zu erwarten, dass es hinsichtlich einer möglichen doppelten Zurechnung von Grundstücken auch zukünfti...mehr

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Grunderwerbsteuer und Grund... / 7. Fazit

Mit der Einführung des § 1 Abs. 4a GrEStG schafft der Gesetzgeber Rechtssicherheit und -klarheit hinsichtlich der Zurechnung von Grundstücken für Zwecke der § 1 Abs. 2a-3a GrEStG. Diesem Gesetzeszweck dient insbesondere die Beendigung des Streits über eine mögliche doppelte Zurechnung von Grundstücken aufgrund der Verwirklichung von Vorgängen nach § 1 Abs. 3 und Abs. 3a GrESt...mehr

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Grunderwerbsteuer und Grund... / 1. Einführung des § 1 Abs. 4a GrEStG

Mit dem JStG 2024 wurde ein neuer § 1 Abs. 4a in das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) eingefügt, mit dem die Zurechnung von Grundstücken für grunderwerbsteuerliche Zwecke nunmehr gesetzlich geregelt wird. Hintergrund für die Schaffung der Regelung ist, dass die Zurechnung von Grundstücken für grunderwerbsteuerliche Zwecke sich weder nach dem Zivilrecht noch nach § 39 AO richtet....mehr

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Grunderwerbsteuer und Grund... / a) Sichtweise des BFH

Darüber hinaus entspricht es der ständigen BFH-Rechtsprechung, dass einer Obergesellschaft in mehrstöckigen Strukturen ein Grundstück der Untergesellschaft grunderwerbsteuerlich dann zuzurechnen ist, wenn die Obergesellschaft in Bezug auf dieses Grundstück einen Vorgang nach § 1 Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG verwirklicht hat.[5] Beachten Sie: Hierfür ist insbesondere erforderli...mehr

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Grunderwerbsteuer und Grund... / c) Sichtweise im Schrifttum

Dieser Ansicht der Finanzverwaltung wird in der Literatur zu Recht entgegengehalten, dass die originäre Begründung für die Einführung der Vorgängernormen zu § 1 Abs. 3 GrEStG das Bestreben war, Steuerumgehungen zu verhindern, wenngleich das Vorliegen einer Steuerumgehung nie Tatbestandsmerkmal war und folglich auch Fälle erfasst wurden, in denen eine Steuerumgehung nicht anz...mehr

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Grunderwerbsteuer und Grund... / 3. Die Neuregelung im Einzelnen

Nach den Sätzen 1 und 2 des § 1 Abs. 4a GrEStG beginnt die Zurechnung eines Grundstücks zu dem Vermögen einer Gesellschaft für Zwecke des § 1 Abs. 2a-3a GrEStG mit dem Erwerb durch einen Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 1 GrEStG und endet die Zurechnung, wenn ein anderer Rechtsträger das Grundstück durch einen Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 1 GrEStG erworben hat oder die Voraussetzung...mehr

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Grunderwerbsteuer und Grund... / b) Lösung nach neuer Rechtslage

Jahr 2024: Die A-GmbH verwirklicht einen Tatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Das Grundstück ist der A-GmbH nach § 1 Abs. 4a S. 1 GrEStG zuzurechnen. Jahr 2025: Auch in der neuen Rechtslage wird mit Abschluss des Rechtsgeschäfts bezüglich des Grundstücks der A-GmbH durch die B-KG ein Tatbestand nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 GrEStG und mit der Erfüllung des Rechtsgeschäft...mehr

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Grunderwerbsteuer und Grund... / a) Anknüpfung der Zurechnung an Vorgänge nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 GrEStG

Bisher unstreitige Zurechnungsfälle werden bestätigt: Mit der ausschließlichen Anknüpfung an die Verwirklichung von Vorgängen i.S.d. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 GrEStG beschränkt der Gesetzgeber die Änderung der Zurechnung von Grundstücken auf solche Fälle, in denen die Änderung der Zurechnung auch in der bisherigen Rechtslage unstreitig war. Schon hierdurch trägt die Regelung zur ...mehr

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Grundstücke in der betriebl... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Christian Saecker[*] Eigentlich ist die Unterscheidung sehr überschaubar: Ein Grundstück im Betriebsvermögen, das eigenbetrieblich genutzt wird, soll nach dem gesetzgeberischen Willen im Erbschaftsteuerrecht begünstigt werden, und ein Grundstück im Betriebsvermögen, das fremdbetrieblich genutzt wird, soll als sog. Verwaltungsvermögen nicht begünstigt werden. ...mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / 3. Grunderwerbsteuer

Rz. 21 In grunderwerbsteuerlicher Hinsicht fällt der Erwerb von Grundvermögen unter verheirateten oder geschiedenen Eheleuten und eingetragenen sowie entpartnerten Lebenspartnern unter die allgemeinen Ausnahmen des § 3 GrEStG. Dasselbe gilt allerdings nicht für unverheiratete Lebensgefährten. Sie sind zu behandeln wie fremde Dritte – § 3 Nr. 5 und Nr. 5a GrEStG sind nicht, u...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Blick auf § 3 Nr. 2 GrEStG

Rz. 671 [Autor/Stand] Grundstücksschenkungen werden danach nur von der Schenkungsteuer erfasst, die Grunderwerbsteuer tritt zurück; insoweit prärogativ,[2] genügt stets die bloße Schenkungsteuerbarkeit des Erwerbs. Der BFH wendet die Kollisionsnorm des § 3 Nr. 2 GrEStG über ihren Wortlaut hinaus zur Vermeidung einer Doppelbelastung extensiv auch auf andere grunderwerbsteuerl...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Der steuerliche Entgeltbegriff

Rz. 69 [Autor/Stand] Soweit die Gegenleistung des Erwerbers Entgelt der Leistung des Schenkers und der Erwerb daher nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerbar ist, kann der Vorgang – unter weiteren Voraussetzungen – der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG) und der Grunderwerbsteuer (§ 1, § 8 Abs. 1 GrEStG) unterliegen.[2] Während das GrEStG die...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / 2. Ziele des Unternehmertestaments

Rz. 4 Die Gestaltung der Unternehmensnachfolge von Todes wegen unterliegt einigen Herausforderungen sowohl für den Unternehmer selbst als auch für den Berater, der die letztwillige Verfügung erstellen soll. Denn regelmäßig sollen mehrere Ziele erreicht und aufeinander abgestimmt werden, wie insbesondere:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungsbereich

Rz. 7 [Autor/Stand] Der Anwendungsbereich von § 29 BewG beschränkt sich auf die Einheitsbewertung von Grundbesitz. Faktisch haben damit § 29 Abs. 1 und 2 BewG aktuell keinen Anwendungsbereich mehr. Eine erneute Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes ist mit Wirkung zum 1.1.2025 ausgeschlossen. Dies gilt gleichermaßen auch für Fortschreibungen und Nachfeststell...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Mitteilungspflichten von Grundbuchämtern (Abs. 4)

Rz. 26 [Autor/Stand] Zu den gleichen Zwecken wie in § 29 Abs. 3 BewG – Einheitsbewertung, Grundsteuer, Grundbesitzwerte, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer – haben auch die Grundbuchämter bestimmte Grundstücke betreffende Umstände von Amts wegen mitzuteilen. Rz. 27 [Autor/Stand] Nach § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BewG soll (nur) die Eintragung des neuen Eigentümers oder Erbbaubere...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Mitteilungspflichten von Behörden (Abs. 3)

Rz. 20 [Autor/Stand] Die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden haben den Finanzbehörden alle Umstände mitzuteilen, die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten (§ 138, 157 BewG) oder für die Grundsteuern von Bedeutung sein können (§ 29 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BewG). Diese Vorschrift verpflichtet die zuständigen Behörden, be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Anwendungsbeispiel

Rz. 664 [Autor/Stand] Mit notariellem Schenkungsvertrag nebst Auflassung überträgt die T1-GmbH ein ihr gehörendes Grundstück (Bedarfswert = 1 Mio EUR) an die T2-GmbH. Für beide Gesellschaften handelte ihr Geschäftsführer A, der Alleingesellschafter der T2 ist und 40% der Anteile an der T1 hält, an der neben ihm noch B beteiligt ist. Zivilrechtlich liegt eine Grundstücksschenk...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Übergang von Gesellschaftsanteilen bei Umwandlung von Gesellschaften

Rz. 578 [Autor/Stand] Bei der Umwandlung von Gesellschaften geht das Vermögen einer Anteile haltenden Gesellschaft kraft Gesetzes auf die übernehmende Gesellschaft über (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Im maßgebenden Zeitpunkt der registerlichen Eintragung des Rechtsträgerwechsels (§ 20 Abs. 1 vor Nr. 1 UmwG) erlischt zugleich die übertragende Gesellschaft (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / cc) Anschaffungsfälle bei Geldhingabe

Rz. 133 [Autor/Stand] Wichtig ist, dass das Zuschussversprechen noch vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegeben wird, wobei auf eine möglichst konkrete Zweckbindung zu achten ist.[2] Dann kann die Geldhingabe auch danach, muss aber stets vor Tilgung des Kaufpreises erfolgen,[3] da der Bedachte noch später nur Kapitalvermögen erwirbt oder seine Finanzierungsschulden re...mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / 3. Steuervermeidungsstrategien

Rz. 50 In nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebende Paare müssen im Vergleich zu Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern erhebliche steuerliche Nachteile in Kauf nehmen. Die Lebensweisheit "Wer den Schutz des Hafens der Ehe nicht sucht, der hat ihn auch nicht verdient!" trifft in dieser Hinsicht zu. Die beste Steuervermeidungsstrategie lautet daher nach wie vor: h...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 2. Laufende Besteuerung

Rz. 88 Eine gemeinnützige Stiftung ist im Rahmen ihrer laufenden Besteuerung in der Regel von allen wichtigen Steuern befreit, etwa der Körperschaft- und der Gewerbesteuer.[174] Sie muss hierbei aber bestimmte Kriterien erfüllen. Grundsätzlich sind mit Blick auf die Ertragsteuer vier Sphären zu beachten, nämlich der ideelle Bereich, die Vermögensverwaltung, der wirtschaftlic...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Grundsätze

Rz. 126 [Autor/Stand] Stichtagsprinzip: Meist ereignet sich die Geldübergabe vor der Anschaffung des Grundbesitzes, der Fertigstellung des Gebäudes oder dem Abschluss der Bauarbeiten.[2] Eigentlich[3] haben die Beteiligten damit schon eine steuerbare Geldschenkung ausgeführt (§§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; §§ 516 Abs. 1, 518 Abs. 2 BGB – s. auch Rz. 23)[4] und spä...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / ee) Kenntnis der Unentgeltlichkeit

Rz. 113 [Autor/Stand] Spricht die objektiv unentgeltliche Bereicherung des Erwerbers prima facie für die Freigebigkeit des Schenkers,[2] geht es nur noch darum, ob und wie der Steuerpflichtige diesen Anscheinsbeweis erschüttern und damit die Nachweislast für den tatsächlichen Willen des Schenkers zur Unentgeltlichkeit wieder dem Schenkungsteuerfinanzamt auferlegen kann.[3] H...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.4.3 Grunderwerbsteuer

Rz. 30 Bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer kann die Höhe der Bemessungsgrundlage ungewiss sein, sodass eine vorläufige Steuerfestsetzung in Betracht kommt.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Bemessungsgrundlage / 2.2 Zahlungen Dritter

Zur Bemessungsgrundlage gehören auch Zahlungen Dritter, die der leistende Unternehmer in direktem Zusammenhang mit der erbrachten Leistung erhält oder erhalten soll.[1] Unerheblich ist dabei, ob es sich um vertragliche oder freiwillige Zuzahlungen Dritter handelt. Voraussetzung ist lediglich, dass ein direkter (innerer) Zusammenhang zwischen der Leistung und der Zuzahlung be...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Option zur Umsatzsteuer / 3 Option bei der Lieferung von Grundstücken und anderen unter das GrEStG fallenden Umsätzen

Bei der Lieferung von Grundstücken kann es sich grundsätzlich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG oder um einen steuerbaren Umsatz handeln. Liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG vor, tritt der Erwerber insoweit in die Rechtsposition des Veräußerers ein und muss dann ggf. bei einer Änderung der Verhältnisse i...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
ABC der wichtigsten materie... / Erbbaurecht

Ein Erbbaurecht ist als grundstücksgleiches Recht Sachanlagevermögen. Das Erbbaurechtsverhältnis wird wie ein Nutzungsverhältnis behandelt und demgemäß nach den Grundsätzen des schwebenden Vertrags – mit Ausnahme der Bestellungskosten – nicht bilanziert. Einmalige Aufwendungen wie Grunderwerbsteuer, Maklerprovision, Notar- und Gerichtsgebühren, gehören zu den Anschaffungskos...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
ABC der wichtigsten materie... / Gebäude, Gebäudeteile, Grundstücke, Grund und Boden

Aktivierung, Bewertung Der frühest mögliche Aktivierungszeitpunkt für ein Grundstück des Anlagevermögens richtet sich nach dem zivilrechtlichen Eigentumsübergang. Das Grundstück ist – unabhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags – zu aktivieren, wenn Besitz, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind.[1] Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung.[2] Es ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ertragsteuerliche Beurteilu... / a) Übertragung von Immobilien des steuerlichen Privatvermögens i.R.d. Gründung

Ausgangspunkt: Die Gesellschafter übertragen i.R.d. Gründung Immobilien des Privatvermögens und/oder andere Wirtschaftsgüter auf die Gesellschaft. Ausschließlich unentgeltliche Vorgänge – also nur ein Gesellschafter überträgt ein Wirtschaftsgut – sind schenkungsteuerlich zu würdigen, aber haben keine ertragsteuerliche Relevanz. Teilentgeltliche Vorgänge: Hinsichtlich des entg...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gebrauchtes Wohnungs- oder ... / 5.3 Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrssteuer und steht den Ländern zu, die auch den Steuersatz festlegen. Dieser beträgt in Deutschland je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 %: Höhe der Grunderwerbsteuermehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gebrauchtes Wohnungs- oder ... / 6.1.6 Unbedenklichkeitsbescheinigung

Sobald der Kaufvertrag beurkundet ist, meldet der Notar den Erwerbsvorgang dem Finanzamt, sodass dieses die Grunderwerbsteuer festlegen kann. Diese fordert das Finanzamt dann vom Erwerber an. Sobald er die entsprechende Zahlung geleistet hat, erteilt das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gebrauchtes Wohnungs- oder ... / 5 Sind die zusätzlich anfallenden Nebenkosten berücksichtigt?

Der Kauf einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit ist nicht nur mit der Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises verbunden. Daneben fallen noch Erwerbsnebenkosten in Form von Maklergebühren, Notar- und Grundbuchkosten sowie Grunderwerbsteuer an. 5.1 Maklercourtage Über die Höhe der Maklerprovision beim Erwerb von Grundstücksobjekten schweigt sich das Gesetz aus. Der Gesetzgeber gi...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gebrauchtes Wohnungs- oder ... / Zusammenfassung

Überblick Beim Erwerb gebrauchten Wohnungs- oder Teileigentums ist wie beim Ersterwerb vom Bauträger entscheidend, ob die Sondereigentumseinheit als Kapitalanlage dienen oder eigengenutzt werden soll. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollten Erwerbsinteressenten so viele Informationen über das Objekt und die Gemeinschaft einholen wie möglich. Oberstes Gebot ist hie...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gebrauchtes Wohnungs- oder ... / 6.1.4 Beurkundungstermin

Im Termin der notariellen Beurkundung des Vertrags verliest der Notar das gesamte Vertragswerk und legt es anschließend den Kaufvertragsparteien zur Unterzeichnung vor. Er selbst zeichnet ebenfalls die Urkunde. Notarielle Beurkundung Nach der Bestimmung des § 311b Abs. 1 BGB bedarf der Kaufvertrag der notariellen Beurkundung – insoweit entwirft der Notar auch den jeweiligen Ka...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / c) § 69 Abs. 3 FGO – summarische Zweifel hinsichtlich der Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG n.F.

Die AStin, eine GmbH, entstand im Jahr 2023 durch Formwechsel aus einer im Jahr 2015 gegründeten OHG. Gesellschafter der AStin. waren A, B und C. Mit notariell beurkundetem Vertrag aus dem Jahr 2018 verpflichtete sich eine ebenfalls aus den Gesellschaftern A, B und C bestehende KG zur Einbringung zweier Grundstücke in die AStin., damals in ihrer Rechtsform einer OHG. Das FA ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Tausch und tauschähnliche U... / Zusammenfassung

Überblick Unter Tauschgeschäften versteht man die Abwicklung von Gegengeschäften zwischen 2 oder mehreren Partnern ohne Verwendung von Geld. "Tausch" kann in Zeiten, in denen Unternehmen über fehlende liquide Mittel klagen, eine gute Möglichkeit sein, für beide Vertragsparteien erfolgreiche Geschäfte abzuschließen. Als Unternehmer benötigt man z. B. ein Produkt und sucht sic...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Verhältnis zur Grunderwerbsteuer

Rz. 35 Beim Erwerb von Grundstücken durch Erwerb von Todes wegen oder durch Zuwendung unter Lebenden besteht aufgrund § 3 Nr. 2 GrEStG ein gesetzessystematischer Vorrang der Erbschaftsteuer vor der Grunderwerbsteuer.[1] Rz. 36 Bei einer gemischten Grundstücksschenkung kann es zur Erhebung der Grunderwerbsteuer nach Maßgabe des Werts kommen, zu dem der Beschenkte zur Gegenleis...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Abkürzungs- und Schrifttumsverzeichnis

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Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Rechtsträgerwechsel durch quotenwahrende Erbauseinandersetzung - Privilegierung als Erwerb von Anteilen von Todes wegen nach § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG

Leitsatz Für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung sind auch die Anteilserwerbe durch quotenwahrende Erbauseinandersetzung von zuvor der Erbengemeinschaft zuzurechnenden Anteilen an einer grundbesitzenden GmbH als Erwerb von Anteilen von Todes wegen nach § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG anzusehen, der bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes für eine grunderwerbsteuerbare Änderung des Gesellschafterbestands außer Betracht bleibt. Sachverhalt Die Antragstellerin ist eine grundbesitzende GmbH, an der zu 97...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebsausgaben-ABC / Steuern

Betriebliche Steuern, wie Umsatzsteuer, betriebliche Kfz-Steuer, Grundsteuer für betriebliche Grundstücke, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Grunderwerbsteuer stellt Anschaffungsnebenkosten zum betrieblichen Grundstück dar und ist daher im Rahmen der Abschreibung auf das abnutzbare Gebäude als Betriebsausgabe berücksichtigungsfähig. Private Steuern, wie z. B. Einkom...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Regelungstechnik des § 12 ErbStG

Rz. 5 Durch die Verweisung auf die Vorschriften des BewG soll das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz von Einzelregelungen zur Bewertung entlastet werden.[1] Diese Entlastung wird allerdings – wegen der zum Teil sehr langen Verweisungsketten und wegen der im Zuge der Ausschussberatungen in das Gesetz hineingeratenen Inkonsequenzen in der Verweisungstechnik – durch eine gew...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.7.1 Erklärungspflicht (§ 153 Abs. 1–4 BewG)

Rz. 219 § 153 BewG begründet keine unmittelbaren Erklärungspflichten, sondern steckt den Kreis der potenziell Erklärungspflichtigen ab, d. h. derjenigen Personen, von denen das Feststellungsfinanzamt die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen kann. Dies sind: alle Personen, für deren Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist.[1] Dies sind die Steuersch...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Zweimalige Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen beim Auseinanderfallen von sog. Signing und Closing

Leitsatz Es ist rechtlich zweifelhaft, ob bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, zweimal Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b und § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) festgesetzt werden kann, wenn dem Finanzamt im Zeitpunkt der Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG bekannt ist, dass die Übertragung der GmbH-Anteile (Clos...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Einheitlicher Erwerbsgegenstand: Grundstückserwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person

Leitsatz 1. Haben Käufer und Verkäufer vereinbart, die geschuldete Grunderwerbsteuer jeweils zur Hälfte zu tragen, und war dies dem Finanzamt (FA) bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids bekannt, bedarf die Inanspruchnahme des Käufers in Höhe der gesamten Steuer grundsätzlich einer Begründung, aus der die für das FA maßgeblichen Ermessenserwägungen hervorgehen. 2. Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteue...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Grunderwerbsteuer

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Lexikonbeitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, Abkürzungsverzeichnis

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Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 07/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bork/Hölzle (Hrsg.) Handbuch Insolvenzrecht 3., neu bearbeitete Auflage, 2024 RWS Verlag, ISBN 978-3-8145-1022-4, 198 EUR Die neu bearbeitete 3. A...mehr