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Erbschaftsteuer: Bewertung des übrigen Vermögens / 3.3.3 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Ist die Nutzung oder Leistung an das Leben einer Person gekoppelt, ist der Jahreswert der Nutzung mit einem Vervielfältiger zu multiplizieren, der sich in Abhängigkeit der statistischen Restlebenserwartung und dem standardisierten Zinssatz von 5,5 % ergibt.

 
Wichtig

Jahresaktuelle Tabellen zur Ermittlung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen

Die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen erfolgt durch Vervielfältiger, die regelmäßig durch jährliche aktualisierte Veröffentlichungen des BMF[1] bekannt gegeben werden. Den Vervielfältigern liegt die jeweils aktuellste Sterbetafel des Statistischen Bundesamts zugrunde liegt. Durch die steigende mittlere Lebenserwartung haben sich die Vervielfältiger regelmäßig erhöht. Vgl. Kapitalwertberechnung lebenslänglicher Nutzungen/Leistungen.

 
Praxis-Beispiel

Bewertung einer lebenslänglichen Rente

Aus dem Verkauf seines Hauses steht dem Steuerpflichtigen (männlich) eine lebenslängliche Rente i. H. v. jährlich 20.000 EUR zu. Zum Bewertungsstichtag hat der Steuerpflichtige das 65. Lebensjahr vollendet. Nach § 14 Abs. 1 BewG i. V. m. dem Schreiben des BMF[2] ergibt sich für 2023 ein Vervielfältiger von 11,490. Die Leibrente ist somit mit 20.000 EUR x 11,490 = 229.800 EUR anzusetzen.

Ist bei einer nicht laufend veranlagten Steuer (z. B. Grunderwerbsteuer, Schenkungsteuer) der Wert einer lebenslänglichen Nutzung angesetzt worden, kann eine Berichtigung dieser Steuer nach § 14 Abs. 2 BewG erfolgen, wenn der Berechtigte oder Verpflichtete kurze Zeit nach dem Besteuerungszeitpunkt verstirbt. Je nach Abhängigkeit des erreichten Alters des Berechtigten oder Verpflichteten ist dieser kurze Zeitraum als nicht mehr als 10 Jahre bis zu nicht mehr als einem Jahr definiert. Liegt ein solcher kurzer Zeitraum vor, ist auf Antrag die Steuer nach der...

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