Ist die Nutzung oder Leistung an das Leben einer Person gekoppelt, ist der Jahreswert der Nutzung mit einem Vervielfältiger zu multiplizieren, der sich in Abhängigkeit der statistischen Restlebenserwartung und dem standardisierten Zinssatz von 5,5 % ergibt.

 
Wichtig

Jahresaktuelle Tabellen zur Ermittlung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen

Die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen erfolgt durch Vervielfältiger, die regelmäßig durch jährliche aktualisierte Veröffentlichungen des BMF[1] bekannt gegeben werden. Den Vervielfältigern liegt die jeweils aktuellste Sterbetafel des Statistischen Bundesamts zugrunde liegt. Durch die steigende mittlere Lebenserwartung haben sich die Vervielfältiger regelmäßig erhöht. Vgl. Kapitalwertberechnung lebenslänglicher Nutzungen/Leistungen.

 
Praxis-Beispiel

Bewertung einer lebenslänglichen Rente

Aus dem Verkauf seines Hauses steht dem Steuerpflichtigen (männlich) eine lebenslängliche Rente i. H. v. jährlich 20.000 EUR zu. Zum Bewertungsstichtag hat der Steuerpflichtige das 65. Lebensjahr vollendet. Nach § 14 Abs. 1 BewG i. V. m. dem Schreiben des BMF[2] ergibt sich für 2023 ein Vervielfältiger von 11,490. Die Leibrente ist somit mit 20.000 EUR x 11,490 = 229.800 EUR anzusetzen.

Ist bei einer nicht laufend veranlagten Steuer (z. B. Grunderwerbsteuer, Schenkungsteuer) der Wert einer lebenslänglichen Nutzung angesetzt worden, kann eine Berichtigung dieser Steuer nach § 14 Abs. 2 BewG erfolgen, wenn der Berechtigte oder Verpflichtete kurze Zeit nach dem Besteuerungszeitpunkt verstirbt. Je nach Abhängigkeit des erreichten Alters des Berechtigten oder Verpflichteten ist dieser kurze Zeitraum als nicht mehr als 10 Jahre bis zu nicht mehr als einem Jahr definiert. Liegt ein solcher kurzer Zeitraum vor, ist auf Antrag die Steuer nach der tatsächlichen Nutzungsdauer zu berichtigen. Fällt eine Belastung weg, erfolgt die Berichtigung unabhängig eines Antrags.

 
Praxis-Beispiel

Antrag auf Besteuerung nach tatsächlicher Laufzeit

Vater V hat seiner Tochter T eine lebenslängliche Rente ausgesetzt. Der Jahreswert der Rente beträgt 36.000 EUR, da die T zum Zeitpunkt der Gewährung der Rente das 25. Lebensjahr vollendet hatte, ergibt sich nach § 14 Abs. 1 BewG ein Vervielfältiger von 17,880[3]. Der Kapitalwert der Rente beträgt damit (36.000 EUR x 17,880 =) 643.680 EUR.

Bei einem Unfall verstirbt die T 3 Jahre nach der Gewährung der Rente. Auf Antrag kann der Wert der Rente nach der tatsächlichen Laufzeit berichtigt werden (§ 14 Abs. 2 BewG). Bei einer – bei Rentenbeginn – 25-jährigen Berechtigten kann der Antrag innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren nach Rentenbeginn gestellt werden.

Bei der Berichtigung ist von einer 3-jährigen Rente auszugehen, die nach § 13 Abs. 1 BewG mit dem Jahreswert von 36.000 EUR und dem aus der Anlage 9a zum BewG ermittelten Vervielfältiger von 2,772 zu bewerten ist. Der Kapitalwert der Rente beträgt damit (36.000 EUR x 2,772 =) 99.792 EUR.

Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von dem Leben mehrerer Personen ab, kann es zu 2 verschiedenen Bewertungsfällen kommen:

  • Erlischt die Nutzung oder Leistung mit dem Tod des zuletzt Versterbenden, ist der höchste Vervielfältiger maßgeblich, der sich individuell für die Personen ergibt.
  • Erlischt die Nutzung oder Leistung mit dem Tod des zuerst Versterbenden, ist der geringste Vervielfältiger maßgeblich, der sich individuell für die Personen ergibt.
 
Praxis-Beispiel

Bewertung einer Rente mit 2 Begünstigten

Die Eheleute M und F haben ein Haus auf Rentenbasis verkauft. Als Kaufpreisrente ist vereinbart worden, dass eine jährliche Rente in Höhe von 20.000 EUR bis zum Tode des Letztversterbenden gezahlt werden soll. M hat beim Verkauf in 2023 das 63. Lebensjahr und F das 66. Lebensjahr vollendet.

Für M ergibt sich nach § 14 Abs. 1 BewG ein Vervielfältiger von 12,024[4]. Für F ergibt sich – trotz des höheren Alters, aber wegen der längeren statistischen Restlebenserwartung – ein Vervielfältiger von 12,368[5]. Die Rente ist damit mit einem Kapitalwert von (20.000 EUR x 12,368 =) 247.360 EUR anzusetzen.

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