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Bewertungsgesetz / § 14 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen

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(1) 1Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. 2Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. 3Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. 4Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.

 

(2) 1Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter

 

1.

bis zu 30 Jahren nicht mehr als 10 Jahre,

 

2.

von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahren nicht mehr als 9 Jahre,

 

3.

von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahren nicht mehr als 8 Jahre,

 

4.

von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahren nicht mehr als 7 Jahre,

 

5.

von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahren nicht mehr als 6 Jahre,

 

6.

von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren nicht mehr als 5 Jahre,

 

7.

von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahren nicht mehr als 4 Jahre,

 

8.

von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahren nicht mehr als 3 Jahre,

 

9.

von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahren nicht mehr als 2 Jahre,

 

10.

von mehr als 90 Jahren nicht mehr als 1 Jahr

bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagte...

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