Rn 14

Für den Pflichtteilsanspruch ist das allg Zivilgericht, für den Zugewinnausgleich das FamG zuständig (BGH NJW 83, 388, 389 [BGH 18.11.1982 - IX ZR 91/81]). Der Pflichtteilsanspruch verjährt nunmehr nach den allgemeinen Vorschriften (§ 2317 Rn 1120). Die Klage auf Zahlung des großen Pflichtteils hemmt nicht die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich nach § 1371 II (BGH aaO 389 f). Im Höferecht sind §§ 12 II, III und 16 HöfeO sowie die Zuständigkeit des LwG (§ 1 Nr 5 LwVG) zu beachten.

 

Rn 15

Steuer. Der ggü dem Erben geltend gemachte Pflichtteilsanspruch gilt als Erwerb vTw und unterliegt, auch wenn er unbeziffert ist (BFH FamRZ 06, 1526) oder nicht erfüllt wird, der Steuerpflicht (§ 3 I Nr 1 iVm § 1 I Nr 1 ErbStG; BFH FamRZ 10, 1339). Werden zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs Grundstücke übertragen, fällt Grunderwerbsteuer an (BFH ZEV 02, 425 [BFH 19.02.2002 - IX R 32/98]); ggf greift § 3 Nr 6 GrEStG. Entspr gilt bzgl der Einkommensteuer (FG Berlin DStRE 08, 1439 [FG Berlin-Brandenburg 25.06.2008 - 3 K 1012/06 B]). Der Anspruch wird nach dem Zeitpunkt der Geltendmachung (vgl § 9 I Nr 1b, § 11 ErbStG) mit dem Nennwert bewertet (§ 12 ErbStG I iVm § 12 BewG; Steuerklasse: § 15 ErbStG; Steuersatz: § 19f ErbStG). Die Erben können ihn als Nachlassverbindlichkeit mit Geltendmachung abziehen (§ 10 V Nr 2 ErbStG); trotz Konfusion nach § 10 III ErbStG selbst dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsverpflichteten beerbt und den Anspruch geltend macht (BFH v 19.2.13 – II R 47/11), es sei denn, der Anspruch war verjährt (BFH 5.2.20 – II R 1/16). Die Zuwendung des selbstgenutzten Familienheims bleibt für den Ehepartner als Erwerber nach § 13 I Nr 4b 1 ErbStG steuerfrei (BFH ZEV 11, 49, 50 [BFH 27.10.2010 - II R 37/09]), wenn er es 10 Jahre nutzt. Ähnl gilt für Kinder oder Kinder vorverstorbener Kinder iSv Steuerklasse I Nr 2 bis zu einer Wohnfläche von 200 qm. Für Hausrat gilt für Personen der Steuerklasse I bis zum Wert von 41.000 EUR Steuerfreiheit (§ 13 I Nr 1a ErbStG). § 16 I ErbStG gewährt als Freibeträge ua Ehegatten 500 TEUR, § 17 ErbStG diesen zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag iHv 256 TEUR. Kinder haben einen Freibetrag iHv 400 TEUR, Enkel idR iHv 200 TEUR. Erwerbe innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Wegen der Freibeträge kann steuerlich die Geltendmachung sinnvoll sein (Moench ZEV 13, 21, 22), doch sind dann Gestaltungen iSv § 3 II Nr 4 ErbStG ausgeschlossen. Die zinslose Stundung des nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs ist keine freigebige Zuwendung iSv § 7 I 1 ErbStG (BFH FamRZ 10, 1339), wohl aber die des geltend gemachten Anspruchs (str). Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten gleichgestellt; ihre Ungleichbehandlung im ErbStG bis zum 31.12.08 verstieß gegen Art 3 III 1 GG (BVerfG NJW 10, 2783 [BVerfG 21.07.2010 - 1 BvR 611/07]). Zum Verzicht s § 2346 Rn 16.

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