Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick der Anschaffungskosten (keine abschließende Aufzählung):

  • Kaufpreis
  • Grunderwerbsteuer
  • Notargebühren für Auflassung und Kaufvertrag
  • Maklergebühren
  • Architektenhonorar (für Begutachtung)
  • Besichtigungskosten (Fahrtkosten etc.)
  • Grundbucheintrag (ohne Eintragung einer Grundschuld)
  • Wertermittlungsgutachten
  • Anliegerbeiträge
  • Erschließungsgebühren
  • Kanalanschlussgebühren
  • Hausanschlusskosten

Nicht zu den Anschaffungskosten zählen die Finanzierungskosten, die Notargebühren für die Grundschuldbestellung sowie die Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch.

 
Hinweis

Erhaltungsrücklage (vormals: Instandhaltungsrücklage)

Seit dem BFH-Urteil vom 16.9.2020[1]

vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass der Erwerb einer Erhaltungsrücklage zusammen mit dem Grundstückserwerb in die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Gebäudeteils mit einzubeziehen ist. Der BFH entschied, dass der zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarte Kaufpreis, gemeinsam mit dem Teil, der auf die Erhaltungsrücklage entfällt, zu den Anschaffungskosten gehört und damit auch in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist.[2]

Diese Rechtsprechung erging jedoch in einem grunderwerbsteuerlichen Sachverhalt. Die Finanzverwaltung wendet die im Urteil besprochenen Grundsätze nicht analog in der Ertragsteuer an. In den Hinweisen zum EStG wird weiterhin davon ausgegangen, dass die bei dem Erwerb einer Eigentumswohnung enthaltene Erhaltungsrücklage nicht zu den Anschaffungskosten der Eigentumswohnung zählt.[3]

Damit soll eine doppelte Berücksichtigung, nämlich im Rahmen der Abschreibung und bei Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage als Erhaltungsaufwand, vermieden werden.

[2] BFH-Urteil vom 19.3.2021, BStBl 2021 I S. 621
[3] H 7.3 Anschaffungskosten EStH, 7. Anstrich

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge