Kapitalgesellschaften sind selbst Träger von Rechten und Pflichten, d. h., überträgt eine Kapitalgesellschaft ein Grundstück auf eine natürliche/juristische Person oder eine Gesamthandsgemeinschaft, liegt ein Rechtsträgerwechsel vor, der in vollem Umfang Grunderwerbsteuer auslöst. Da die Kapitalgesellschaft Abschirmwirkung entfaltet, kann es keine beachtenswerten persönlichen Beziehungen zwischen der veräußernden Kapitalgesellschaft und dem Grundstückserwerber geben, die eine Grunderwerbsteuervergünstigung zur Folge hätten. Durch § 1 Abs. 2b GrEStG[1] wird die Norm des § 1 Abs. 2a GrEStG für Kapitalgesellschaften nachgebildet. Dies bedeutet: Ändert sich der Anteilseignerbestand an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft innerhalb von 10 Jahren um mindestens 90 %, gilt dies als Grundstücksübertragung von der (bisherigen) Kapitalgesellschaft auf eine fiktiv neue Kapitalgesellschaft. Der Gesetzgeber fingiert also auch hier – wie bei § 1 Abs. 2a GrEStG – einen Rechtsträgerwechsel.

Die erstmalige Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft i. H. v. 90 % in einer Hand oder die Übertragung solchermaßen vereinigter Anteile bewirkt wie bei grundbesitzenden Personengesellschaften (s. o. Tz. 1.2.) eine geänderte grunderwerbsteuerliche Zurechnung des Gesellschaftsgrundstücks und damit einen Rechtsträgerwechsel (§ 1 Abs. 3 GrEStG).

[1] Eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v. 12.5.2021 (BGBl I 2021 S. 986).

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