Erwartung nicht erfüllt

Ausgleichsansprüche für Zuwendungen unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage[1] sind möglich, soweit den gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung des Bestands der Lebensgemeinschaft der Partner zugrunde gelegen hat. Die Rückabwicklung erfasst insbesondere Fälle, in denen es mangels Schaffung eines gemeinschaftlichen Vermögenswerts nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen kommt, oder in denen eine Zweckabrede nicht festzustellen ist.

 
Praxis-Beispiel

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Die Frau hatte während der Beziehung der Parteien Alleineigentum an einem Grundstück erworben, auf dem in der Folgezeit ein Einfamilienhaus errichtet wurde. Zur Finanzierung der Wohnhauskosten nahmen beide Parteien im Jahr 1998 ein Darlehen über 150.000 DM auf. Die Parteien wollten dieses innerhalb von 10 Jahren vollständig zurückzahlen. Die monatlichen Kreditzahlungen erfolgten über das Konto der Frau. Im Jahr 2008 löste der Mann den noch offenen gemeinsamen Hauskredit durch eine Schlusszahlung in Höhe von rund 4.000 EUR ab. Seither ist die Immobilie schuldenfrei. 2010 kam es nach der Trennung der Parteien zum Auszug des Mannes aus dem Haus. Er begehrte von der Frau wegen seiner Beteiligung an den Kreditkosten sowie wegen erbrachter Arbeitsleistungen eine Ausgleichszahlung in Höhe von rund 20.000 EUR.

Ausgleich für fehlende Vermögensmehrung

In 2. Instanz hatte die Klage in vollem Umfang Erfolg. Das OLG Brandenburg[2] verurteilte die Frau zur Zahlung aufgrund eines Anspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Wesentlich hierfür war die Tatsache, dass eine nachhaltige Vermögensmehrung nur aufseiten der Frau eingetreten ist, wohingegen der Mann trotz jahrelanger Zahlung auf das gemeinsame Darlehen keine Vermögensmehrung erzielt hat. Zudem führe die Besonderheit, dass die Parteien den Kredit entgegen den üblichen Gepflogenheiten in 10 Jahren vollständig abgezahlt haben wollten, dazu, dass der Mann erheblich höhere Leistungen erbrachte, als dies üblicherweise der Fall gewesen wäre. Der Mann habe sich daher erkennbar in Vertrauen auf den Bestand der Lebensgemeinschaft und das gemeinsame Ziel des mietfreien Wohnens auf die unüblich hohen Tilgungsleistungen eingelassen und insgesamt mehr als 50.000 EUR gezahlt. Ein Ausgleich in ausgeurteilter Höhe entspreche daher auch vor dem Hintergrund der jüngsten BGH-Rechtsprechung der Billigkeit.

 
Hinweis

Einzelne Hauskosten

Zahlungen eines Partners für Notarkosten und Grunderwerbsteuer für den Erwerb einer als Familienwohnung genutzten Eigentumswohnung durch den anderen Partner können weder nach Bereicherungsrecht noch nach den Grundsätzen vom Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden, ebenso wenig wie Renovierungskosten für die Wohnung, soweit die Wertsteigerung während des Zusammenlebens abgewohnt wurde.[3]

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