Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegfall der Geschäftsgrundlage: Ausgleichsanspruch eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung des anderen Partners (hier: Wohnhaus) mit geschaffen wurde, ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB in Betracht (im Anschluss an BGHZ 177,193 = NJW 2008, 3277 und BGH NJW 2008, 3282).

2. Zur Bemessung der Höhe eines solchen Ausgleichsanspruchs.

 

Normenkette

BGB § 313; ZPO § 287

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 05.10.2007; Aktenzeichen 26 O 177/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 5.10.2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 26 des LG Berlin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.328,13 EUR nebst Zinsen i.H.v 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 28.121,05 EUR seit dem 23.9.2004 und aus 1.207,08 EUR seit dem 22.11.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben der Kläger 7/10 und die Beklagte 3/10 zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 5.10.2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 26 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Der Kläger verfolgt mit der Berufung nur noch die Zahlungsansprüche weiter.

Der Kläger wiederholt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt zur Begründung der Berufung weiter vor:

Die Beklagte habe erstinstanzlich wahrheitswidrig behauptet, dass sie sowohl die Kosten für den Aufbau ihres Geschäftsbetriebes und dessen Einrichtung als auch die Eigenmittel für den Erwerb des Hausgrundstücks K. und die danach getätigten Investitionen allein aufgebracht habe. Es treffe auch nicht zu, dass die Beklagte durch ihre Berufstätigkeit die vierköpfige Familie allein finanziert habe und dass die von der Mutter des Klägers überwiesenen Beträge bei Kauf des Hausgrundstücks bereits verbraucht gewesen seien. Das LG sei jedoch der Argumentation der Beklagten gefolgt, ohne die von beiden Parteien für den jeweiligen Sachvortrag angebotenen Beweise zu erheben. Im Einzelnen führt der Kläger aus:

1. Die Geldbeträge, die im Februar und September 2000 von seiner Mutter als vorweggenommene Erbschaft für ihn, den Kläger, an die Beklagte überwiesen worden seien, seien für die restlichen Anschaffungskosten und den Umbau des Hauses K. eingesetzt worden. Die Annahme des LG, "dass nicht ausgeschlossen werden (könne), dass das Geld im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung der Parteien anderweitig verbraucht worden sei", sei durch nichts belegt. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, für welche konkreten Ausgaben der Betrag von 110.000 DM aufgewendet worden sein soll. Soweit die Beklagte behauptet habe, dass das Geld der Mutter durch Erwerb von Autos verbraucht worden sei, habe der Kläger dies durch umfangreiche Unterlagen widerlegt. Das Gleiche gelte für den Vortrag der Beklagten, dass der Kläger verschuldet gewesen sei und nur über geringfügige Geldmittel verfügt habe.

Das LG wäre insoweit verpflichtet gewesen, dem Beweisangebot des Klägers nachzugehen und der Beklagten aufzugeben, die vollständigen Kontoauszüge der B., B. und der D. für die Jahre 1997 bis 2001 vorzulegen. Die Beklagte habe in den Jahren 1997 bis 2002 keine Gewinne aus ihrem Geschäftsbetrieb erwirtschaftet, um die von ihr behaupteten Zahlungen und Investitionen vorzunehmen. Dies ergebe sich aus den von der Beklagten vorzulegenden Geschäftsunterlagen.

Soweit das LG ausführe, dass es an einem hinreichenden Vortrag dazu fehle, welche konkreten Beträge für welche Renovierungs- und Ausbauarbeiten verwendet worden seien, sei dies fehlerhaft. Unstreitig seien die Beträge der Mutter auf das Konto der Beklagten geflossen und zum Zwecke der Erzielung von Zinsgewinnen hin und her bewegt worden. Erst nach Vorlage der Kontoauszüge durch die Beklagte könne nachvollzogen werden, welche Beträge für welche Investitionen und Kosten verwendet worden seien.

Noch durch ihren vormaligen Bevollmächtigten habe die Beklagte anerkannt, das...

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