Besondere Rechtsträgerschaft der Gesamthand bedeutet:
Besonderheiten
Unabhängig von der Zahl ihrer Gesamthänder wird der Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks durch die Gesamthand so behandelt, als habe nur eine Rechtsperson erworben oder veräußert. Die Gesamthandsgemeinschaft selbst ist der Rechtsträger.
- Ein- und Austritte von Gesamthändern bei bestehen bleibender Gesamthand sind grundsätzlich nicht steuerbar. Ausnahmen: Personenwechsel bei Erbteilsübertragungen, Übergang von mindestens 90 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft auf neue Gesellschafter innerhalb von 10 Jahren (fiktive Grundstücksübertragung der bisherigen auf die nach dem Gesetz neu entstandene Personengesellschaft; fiktiver Rechtsträgerwechsel).[1] sowie Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile in einer Hand bzw. Übertragung solchermaßen vereinigter Anteile[2] und die wirtschaftliche Anteilsvereinigung in einer Hand.
Erbteilsübertragung
Die Übertragung eines Erbteils ist ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang zwischen dem Erbteilsverkäufer und dem Erbteilskäufer.[3] Erwerben mehrere Personen in rechtlich verbundenen Verträgen sämtliche Anteile an einem Nachlass, ist grunderwerbsteuerrechtlich von einem Kauf von Grundstücksmiteigentumsanteilen bei gleichzeitiger Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auszugehen.[4]
Bei Grundstücksübertragungen zwischen Gesamthandsgemeinschaften und ihren Gesamthändern sind personenbezogene Eigenschaften zu berücksichtigen. Entsprechend ist ein Gesellschaftsgrundstück dem Gesellschafter quotal zuzurechnen, wenn und soweit der Übergang in diesen Zurechnungsbereich der Grunderwerbsteuer unterlag.[5]
Vgl. Beispiele im Beitrag "Grunderwerbsteuer: Ausnahmen von der Besteuerung".
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen