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Grunderwerbsteuer: Rechtsträger / 1.1 Rechtsträgerwechsel

Tanja Faust
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Rechtsträgerwechsel erforderlich

Besteuert wird der Grundstückswechsel zwischen verschiedenen Rechtsträgern. Veräußerer und Erwerber müssen stets verschiedene Rechtspersonen sein.

Deshalb entsteht mangels Rechtsträgerwechsels keine Grunderwerbsteuer, wenn z. B. der Grundstückseigentümer an seinem Grundstück Wohnungs- oder Teileigentum begründet oder wenn ein Gewerbetreibender aus seinem Privatvermögen ein Grundstück in das Betriebsvermögen einlegt. Auch die Änderung der Firma (Änderung des Handelsnamens)[1] unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer, da insoweit kein Rechtsträgerwechsel hinsichtlich des Grundstücks stattfindet. Die Person "Unternehmer" bleibt Eigentümer des Grundstücks. Hier ändert sich das Recht am Grundstück nicht; es liegen keine 2 voneinander verschiedene Rechtsträger vor.

Erwirbt dagegen eine Kapitalgesellschaft ein Grundstück von einem ihrer Anteilseigner, wird Grunderwerbsteuer ausgelöst, da ein Rechtsträgerwechsel stattfindet.

 
Praxis-Beispiel

Rechtsträgerwechsel

Die A-GmbH erwirbt von ihrem Alleingesellschafter A ein Grundstück. A ist im Verhältnis zur A-GmbH eine fremde Person.

Die Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB macht nur die tatsächliche Rechtslage im Grundbuch offenkundig und ist kein steuerbarer Tatbestand. Dagegen kann der Vorgang, der zur Grundbuchberichtigung geführt hat, Grunderwerbsteuer auslösen.

Formwechselnde Umwandlung

Die formwechselnde Umwandlung berührt die Identität des Rechtsträgers nicht und führt daher zu keiner Steuerpflicht.[2] Kennzeichnend für die formwechselnde Umwandlung ist, dass an ihr nur ein Rechtsträger beteiligt ist, es also nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge eines Rechtsträgers in das Vermögen eines anderen kommt und es auch keiner Übertragung der einzelnen Vermögensgegenstände bedarf. Es ändert sich lediglich ...

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