Rechtsträgerwechsel erforderlich

Besteuert wird der Grundstückswechsel zwischen verschiedenen Rechtsträgern. Veräußerer und Erwerber müssen stets verschiedene Rechtspersonen sein.

Deshalb entsteht mangels Rechtsträgerwechsels keine Grunderwerbsteuer, wenn z. B. der Grundstückseigentümer an seinem Grundstück Wohnungs- oder Teileigentum begründet oder wenn ein Gewerbetreibender aus seinem Privatvermögen ein Grundstück in das Betriebsvermögen einlegt. Auch die Änderung der Firma (Änderung des Handelsnamens)[1] unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer, da insoweit kein Rechtsträgerwechsel hinsichtlich des Grundstücks stattfindet. Die Person "Unternehmer" bleibt Eigentümer des Grundstücks. Hier ändert sich das Recht am Grundstück nicht; es liegen keine 2 voneinander verschiedene Rechtsträger vor.

Erwirbt dagegen eine Kapitalgesellschaft ein Grundstück von einem ihrer Anteilseigner, wird Grunderwerbsteuer ausgelöst, da ein Rechtsträgerwechsel stattfindet.

 
Praxis-Beispiel

Rechtsträgerwechsel

Die A-GmbH erwirbt von ihrem Alleingesellschafter A ein Grundstück. A ist im Verhältnis zur A-GmbH eine fremde Person.

Die Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB macht nur die tatsächliche Rechtslage im Grundbuch offenkundig und ist kein steuerbarer Tatbestand. Dagegen kann der Vorgang, der zur Grundbuchberichtigung geführt hat, Grunderwerbsteuer auslösen.

Formwechselnde Umwandlung

Die formwechselnde Umwandlung berührt die Identität des Rechtsträgers nicht und führt daher zu keiner Steuerpflicht.[2] Kennzeichnend für die formwechselnde Umwandlung ist, dass an ihr nur ein Rechtsträger beteiligt ist, es also nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge eines Rechtsträgers in das Vermögen eines anderen kommt und es auch keiner Übertragung der einzelnen Vermögensgegenstände bedarf. Es ändert sich lediglich das Rechtskleid.

 
Praxis-Beispiel

Formwechsel einer GmbH in eine GbR

Die grundbesitzende AB-GmbH mit den Gesellschaftern A und B wandelt sich formwechselnd[3] in eine GbR um. Entsprechend ihren Anteilen an der GmbH sind A und B anschließend am Gesamthandsvermögen der GbR beteiligt.

Lösung

Mangels Rechtsträgerwechsels fällt keine Grunderwerbsteuer an.

Mögliche Umwandlungsfälle

Zulässige Formwechsel

Nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) sind folgende formwechselnde Umwandlungen zulässig[4]:

 
Formwechselnder Rechtsträger Formwechsel zulässig in
Personenhandelsgesellschaft Kapitalgesellschaft
 

(GmbH, AG, KGaA)

eingetragene Genossenschaft
Kapitalgesellschaft andere Kapitalgesellschaft
  eingetragene Genossenschaft
  Personenhandelsgesellschaft
  GbR
  Partnerschaftsgesellschaft
eingetragene Genossenschaft Kapitalgesellschaft
rechtsfähiger Verein Kapitalgesellschaft
  eingetragene Genossenschaft
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nur in AG, wenn Versicherungsverein nicht klein i. S. v. § 53 VAG
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts Kapitalgesellschaft
Partnerschaftsgesellschaft Kapitalgesellschaft
  eingetragene Genossenschaft

Die Aufzählung ist abschließend.

Nicht formwechselnd umgewandelt werden kann die Erbengemeinschaft mit Unternehmereigenschaft.

Die formwechselnde Umwandlung einer Einmann-GmbH in eine GbR ist nicht durchführbar, weil es keine "Einmann-GbR" gibt. Die GbR muss aus mindestens 2 Gesellschaftern bestehen. Zu überlegen wäre hier die Aufnahme eines 2. Gesellschafters in die GmbH, um eine formwechselnde Umwandlung zu ermöglichen.

Option nach § 1a KStG

Als zentraler Punkt des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG)[5] wurde in § 1a KStG die Option zur Körperschaftsbesteuerung eingeführt, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ermöglichen soll, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Hierdurch soll insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit von international tätigen Familienunternehmen gestärkt werden.

Durch einen unwiderruflichen Antrag werden die vorstehenden Personengesellschaften materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt. Damit finden insbesondere alle Regelungen des KStG, des EStG, des GewStG, des UmwStG, des InvStG, des AStG oder des ZerlG Anwendung.

Die Regelungen des § 1a KStG sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Antrag erstmals für nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahre gestellt werden kann.

Die Ausübung der Option zur Körperschaftsbesteuerung gilt als fiktiver Formwechsel i. S. d. UmwStG. Zivilrechtlich bleibt die optierende Gesellschaft jedoch eine Personengesellschaft. Die Gesellschafter bleiben – zivilrechtlich – gesamthänderisch am Vermögen der Gesamthand mitberechtigt. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Option für ertragsteuerliche Zwecke. Die Grunderwerbsteuer ist jedoch grundsätzlich zivilrechtlich orientiert.

Wie vorstehend dargestellt, lösen rein formwechselnde Umwandlungen einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft selbst keine Grunder...

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