Bescheinigung des Finanzamts

Da die Veräußerung eines Grundstücks regelmäßig der Grunderwerbsteuer unterliegt, darf das Grundbuchamt gem. § 22 GrEStG einen neuen Eigentümer erst eintragen, wenn eine Bescheinigung des Finanzamts vorgelegt wird, dass gegen die Eintragung keine steuerlichen Bedenken bestehen. Ausnahmen vom Vorlageerfordernis können die obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen vorsehen.[1] Durch landesrechtliche Vorschriften wird auf die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung insbesondere verzichtet bei Erwerb von geringwertigen Grundstücken unterhalb der Wertgrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG (2.500 EUR), bei Begründung der ehelichen Gütergemeinschaft und bei Erwerb durch Verwandte in gerader Linie.

[1] § 22 Abs. 1 Satz 2 GrEStG; Zusammenstellung der landesrechtlichen Ausnahmen bei Schöner/Stöber, 15. Aufl. 2012, Rn. 150 Fn. 13.

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