Fachbeiträge & Kommentare zu Grunderwerbsteuer

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Übertragung eines Erbba... / D. Checkliste im Einzelnen/Unterlagen für den Vollzug im Grundbuch

Rz. 13 Um einen Erbbaurechtskauf im Grundbuch vollziehen zu können, müssen die formellen Erfordernisse der folgenden Checkliste erfüllt sein:mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / H. Republik Irland

Rz. 45 Erbstatut: Die Republik Irland ist Mitglied der Europäischen Union. Dennoch hat sie, gemeinsam mit Dänemark und Großbritannien, die Europäische Erbrechtsverordnung nicht ratifiziert. Damit ist Irland, obwohl Mitglied der EU, Drittstaat im Sinne der EuErbVO.[133] Irland folgt dem System der Nachlassspaltung. Die Erbfolge des beweglichen Vermögens (movable property) wird...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlagen V (Einkünfte aus Ve... / 4 Werbungskosten

Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen können als WK bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden. Sie sind abzugrenzen gegenüber den AK und HK, die nicht (Grund und Boden) oder nur im Wege der AfA (Gebäude) abziehbar sind. Wenn bzw. soweit Sie ein Grundstück oder einen Teil davon unentgeltlich überlassen, zu eigenen Wohnzwecken oder zu eigenen beruf...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlagen V (Einkünfte aus Ve... / 4.4 Erhaltungsaufwendungen

[Erhaltungsaufwendungen → Zeilen 55–56] Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen. Sie können im Jahr der Zahlung sofort in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden. Deshalb ist die Abgrenzung gegenüber den nachträglichen HK (Herstellungsaufwand), die nur ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlagen V (Einkünfte aus Ve... / 4.1 Abschreibungen von Gebäuden

[Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden → Zeilen 33–41] Wegen ihrer unterschiedlichen steuerlichen Auswirkung sind folgende Aufwendungen in Zusammenhang mit einem vermieteten Grundstück zu unterscheiden: Die AK für den Grund und Boden können nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Die AK oder HK für das Gebäude sind nur im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) als Werbun...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Grunderwerbsteuer: Wann ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft gehört

Zusammenfassung Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft wird gesetzlich definiert. Das ändert sich Ein Grundstück gehört zum Vermögen der Gesellschaft, die zuletzt einen Grundtatbestand nach § 1 Abs. 1 GrEStG über das Grundstück verwirklicht hat, wenn und solange keine Rückgängigmachung des Erwerbs erfolgte. Zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltunge...mehr

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Grunderwerbsteuer: Wann ein... / Zusammenfassung

Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft wird gesetzlich definiert.mehr

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Grunderwerbsteuer: Wann ein... / Inkrafttreten

Nach der verabschiedeten Fassung gilt die Neuregelung erstmals für Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG, die nach dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 verwirklicht werden. Es sind auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 und 2 GrEStG zu berücksichtigen, die vor dem Tag nach der Verkündung des JStG 2024 verwirklicht wurden.mehr

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Grunderwerbsteuer: Wann ein... / Das ändert sich

Ein Grundstück gehört zum Vermögen der Gesellschaft, die zuletzt einen Grundtatbestand nach § 1 Abs. 1 GrEStG über das Grundstück verwirklicht hat, wenn und solange keine Rückgängigmachung des Erwerbs erfolgte. Zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen bestimmt das Gesetz, dass die neue Zuordnungsregelung keine Anwendung findet auf Rechtsvorgänge, die rückgängig gemacht wur...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / Zusammenfassung

Überblick Auch bei der Grunderwerbsteuer gibt es steuerfreie Erwerbsvorgänge wie beispielsweise den "Erwerb mit geringer Besteuerungsgrundlage". Welche Befreiungs- und Vergünstigungsmöglichkeiten in Betracht kommen, erläutert dieser Beitrag. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Gesetzliche Regelungen finden sich in den §§ 3–7 GrEStG, § 34 VermG.mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 1.3 Grundstücksschenkung

Schenkung Was als Schenkung unter Lebenden gilt, ergibt sich aus § 7 ErbStG. Dazu gehört die freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Zu unterscheiden sind: Die reine Grundstücksschenkung, d. h. eine freigebige Zuwendung ohne jede Gegenleistung oder Auflage. Sie ist in vollem Umfang grunderwerbsteuerfrei. Die gemischte frei...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.2.5 Nach § 1a KStG optierende Gesamthandsgemeinschaften

Erläuterungen zu § 1a KStG [1] § 1a KStG sieht eine Option zur Körperschaftsbesteuerung vor, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ermöglichen soll, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Hierdurch soll insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit von international tätigen Familienunternehmen gestärkt werden. Durch einen unwiderruflichen Ant...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 2 Besondere Ausnahmen von der Besteuerung

2.1 Befreiung nach § 4 GrEStG Befreite Grundstückserwerbe Befreit sind Grundstückserwerbe durch juristische Personen des öffentlichen Rechts in Sonderfällen[1] ausländischer Staaten für diplomatische und kulturelle Zwecke, im Zusammenhang mit der Herstellung der deutschen Einheit (zeitlich beschränkt bis 31.12.1990), bei Fusionen von Wohnungsgesellschaften oder Wohnungsgenossensch...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 1 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung (§ 3 GrEStG)

1.1 Erwerb mit geringer Besteuerungsgrundlage (§ 3 Nr. 1 GrEStG) 2.500 EUR steuerfrei Steuerfrei ist der Erwerb eines Grundstücks[1], wenn die Bemessungsgrundlage[2] 2.500 EUR nicht übersteigt. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Praxis-Beispiel Geringe Besteuerungsgrundlage A erwirbt von B ein Grundstück für 1.500 EUR und ein weiteres für 2.500 EUR. Lö...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 1.6 Grundstücksübertragung zwischen Verwandten in gerader Linie und gleichgestellten Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)

Steuerfrei sind Grundstückserwerbe zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. In gerader Linie verwandt sind Personen, die voneinander abstammen (Abkömmlinge, Vorfahren). Geschwister sind nicht in gerader Linie verwandt, sondern in der Seitenlinie. Stiefkinder, Ado...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahmen von der Besteuerung

Zusammenfassung Überblick Auch bei der Grunderwerbsteuer gibt es steuerfreie Erwerbsvorgänge wie beispielsweise den "Erwerb mit geringer Besteuerungsgrundlage". Welche Befreiungs- und Vergünstigungsmöglichkeiten in Betracht kommen, erläutert dieser Beitrag. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Gesetzliche Regelungen finden sich in den §§ 3–7 GrEStG, § 34 VermG. 1 Allgemeine...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.2.4 Sonderregelung für Drittstaatenkapitalgesellschaften, § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 GrEStG

Grundsätzlich ist eine Kapitalgesellschaft mit mehreren Anteilseignern, die ihren Sitz in einem Drittstaat und ihre Geschäftsleitung im Inland hat, regelmäßig nicht als Kapitalgesellschaft zivilrechtsfähig und daher nach der Rechtsprechung des BGH als rechtsfähige Personengesellschaft deutschen Rechts zu behandeln. Eine solche Drittstaatenkapitalgesellschaft ist auch die unt...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 2.3 BREXIT, § 4 Nr. 6 GrEStG

Erwerbe, die allein auf dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union am 31.1.2020 beruhen, sind von der Besteuerung ausgenommen. Die Finanzverwaltung hat sich ausführlich zu den zivilrechtlichen Konsequenzen der Fortsetzung der britischen Ltd. mit inländischer Geschäftsleitung als Personengesellschaft oder als Einzelunterne...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 1.7 Grundstückserwerb zur Teilung des Gesamtguts (§ 3 Nr. 7 GrEStG)

Teilen sich die Teilnehmer einer fortgesetzten Gütergemeinschaft (einschließlich Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner) zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft auf einmal oder sukzessive Gesamtgutgrundstücke zu, sind die Erwerbe nach § 3 Nr. 7 GrEStG steuerfrei.mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3 Rechtsvorgänge zwischen Gesamthändern und ihren Gesamthandsgemeinschaften (§§ 5, 6 GrEStG)

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 1.9 Anwendung des § 3 GrEStG in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG

1.9.1 Anteilsvereinigung, § 1 Abs. 3 Nr. 1/2 GrEStG Die personenbezogenen Befreiungsvorschriften können auf die Fälle der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1/2 GrEStG bei Kapitalgesellschaften nicht angewendet werden, da diese als Grundstückserwerbe durch den Gesellschafter von der Gesellschaft gelten. Zwischen den Kapitalgesellschaften, die eine Abschirmwirkung entfalte...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 2.2 Restitutionserwerb und Abtretung

Rückübergang nach § 34 VermG Die Rückübertragung von Grundstücken auf Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 Vermögensgesetz (VermG) betroffen waren, ist gem. § 34 Abs. 3 VermG von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Steuerbefreiung tritt auch ein, wenn der Berechtigte einen Wertausgleich zahlen musste, weil am Grundstück werterhöhende Maßnahmen durchgeführt wur...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.3.1 Rechtslage bis 30.6.2021

5-jährige Nachbehaltensfrist, § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG Die Übertragung eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand war steuervergünstigt, soweit ein Gesamthänder (mehrere Gesamthänder) an beiden Gemeinschaften deckungsgleich beteiligt waren, d. h. soweit der Anteil des einzelnen Gesamthänders am Gesamthandsvermögen der erwerbenden Gesamthand seiner bish...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 1.5 Grundstücksübertragung zwischen Ehegatten/Lebenspartnern und früheren Ehegatten/Lebenspartnern (§ 3 Nr. 4-5a GrEStG)

Steuerfrei sind alle Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten ohne Rücksicht auf den Güterstand und die Höhe der Besteuerungsgrundlage. Für Erwerbe, die nach dem 31.7.2001 verwirklicht worden sind, gilt dies auch für eingetragene Lebenspartner.[1] Dagegen sind Erwerbe zwischen Personen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft nicht begünstigt.[2] Ist die Ehe durch Scheidung be...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.3.5 Nach § 1a KStG optierende Gesamthandsgemeinschaften

Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu § 1a KStG wird auf Tz. 3.2.5. verwiesen. Grundsätzlich sind in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 GrEStG Grundstücksübertragungen von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand steuervergünstigt, soweit dieselben Gesamthänder beteiligt sind.[1] Diese Vergünstigung soll dann nicht gewährt werden, wenn eine "herkömmliche" Gesam...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.4.1 Ausschluss der Vergünstigungen

Ergänzend wird auf Tz. 3.2., 3.2.1., 3.2.2., 3.3.1. und 3.3.2.. verwiesen. Sperrfrist von 5/10 Jahren [1] Bei den Vorgängen nach § 6 Abs. 1–3 GrEStG (s. Übersicht Nrn. 3. und 4.) treten die Vergünstigungen nicht ein, wenn und soweit ein Gesamthänder innerhalb von 5/10 Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil an der veräußernden Gesamthand durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 2.4 Parteien und Gewerkschaften, § 4 Nr. 7 GrEStG

Ausgenommen von der Besteuerung sind die Übertragung oder der Übergang von Anteilen am Gesellschaftsvermögen gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG, von Gesellschaftsanteilen gemäß § 1 Abs. 2b und 3 GrEStG oder von Anteilen am Gesellschaftsvermögen oder Gesellschaftskapital gemäß § 1 Abs. 3a GrEStG, soweit diese Übertragung oder dieser Übergang durch demokratische Wahlen des Vorstands ein...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 4.4 Verhältnis der §§ 5, 6 GrEStG zu § 6a GrEStG

Die Steuervergünstigungen der §§ 5, 6 und § 6a GrEStG bestehen gleichrangig nebeneinander. Soweit die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht vorliegen oder später entfallen, kann eine andere Steuervergünstigung von Amts wegen gewährt werden, sofern die Voraussetzungen vorliegen.[1] Achtung § 6a GrEStG schützt nicht vor der rückwirkenden Versagung der Steuervergüns...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.2.1 Rechtslage bis 30.6.2021

Die Steuervergünstigung des § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 GrEStG war zu widerrufen, soweit sich innerhalb von 5 Jahren der Anteil des Gesamthänders, der das Grundstück von der Gesamthand erworben hatte, an dieser vermindert hat. Praxis-Beispiel Behaltensfrist nach § 5 Nr. 3 GrEStG A überträgt im Jahr 01 ein Grundstück auf eine GbR, an deren Vermögen er zu 50 % beteiligt ist. Im Jahr ...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.2.3 Sonderregelung im Zusammenhang mit dem BREXIT, § 5 Abs. 3 Satz 2 GrEStG

Tritt eine Anteilsminderung innerhalb von 5 Jahren nach der Grundstücksübertragung allein aufgrund des BREXIT ein, führt dies nicht zur rückwirkenden Versagung einer gewährten Steuervergünstigung.[2] Diese Regelung gilt für alle Erwerbsvorgänge, die nach dem 31.1.2020 verwirklicht werden. Praxis-Beispiel Keine rückwirkende Versagung der Steuervergünstigung allein wegen des BR...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 1.9.1 Anteilsvereinigung, § 1 Abs. 3 Nr. 1/2 GrEStG

Die personenbezogenen Befreiungsvorschriften können auf die Fälle der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1/2 GrEStG bei Kapitalgesellschaften nicht angewendet werden, da diese als Grundstückserwerbe durch den Gesellschafter von der Gesellschaft gelten. Zwischen den Kapitalgesellschaften, die eine Abschirmwirkung entfalten, und ihren Gesellschaftern bestehen keine verwand...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 1.2 Grundstückserwerbe von Todes wegen (§ 3 Nr. 2 GrEStG)

Grundstückserwerbe von Todes wegen sind steuerfrei nach § 3 Nr. 2 GrEStG, insbesondere Erwerbe durch Erbanfall und Vermächtnis.[1] Pflichtteilsanspruch Erhält ein Pflichtteilsberechtigter zur Erfüllung seines auf Geld gerichteten Pflichtteils(ergänzungs-)anspruchs "an Erfüllung statt" ein Nachlassgrundstück, so ist der Erwerb nicht nach § 3 Nr. 2 GrEStG begünstigt, weil das G...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.3.4 Sonderregelung für Drittstaatenkapitalgesellschaften, § 6 Abs. 3 Satz 6 GrEStG

Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur zivilrechtlichen Beurteilung wird auf Tz. 3.2.4. verwiesen. Auch nach § 6 Abs. 3 Satz 6 GrEStG gelten die Drittstaatskapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern weiterhin als intransparente Kapitalgesellschaften. Die zivilrechtliche Behandlung als Personengesellschaft hat für § 6 Abs. 3 GrEStG keine Bedeutung. Die Steuerverg...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 2.1 Befreiung nach § 4 GrEStG

Befreite Grundstückserwerbe Befreit sind Grundstückserwerbe durch juristische Personen des öffentlichen Rechts in Sonderfällen[1] ausländischer Staaten für diplomatische und kulturelle Zwecke, im Zusammenhang mit der Herstellung der deutschen Einheit (zeitlich beschränkt bis 31.12.1990), bei Fusionen von Wohnungsgesellschaften oder Wohnungsgenossenschaften mit in den neuen Länder...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.4 Vermögensbeteiligung

Das Vermögen ist nach den Vorschriften des Handelsrechts und des bürgerlichen Rechts in Verbindung mit den allgemeinen Bewertungsvorschriften der §§ 2–16 BewG anzusetzen. Auf den Tag der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs ist eine besondere Vermögensaufstellung zu machen. Die stillen Reserven sind aufzulösen.[1] Anteil am Vermögen ist die prozentuale Beteiligung.[2] Kapitalan...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 1.8 Rückerwerb durch den Treugeber (§ 3 Nr. 8 GrEStG)

Rückerwerb durch Treugeber Erwirbt der Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses ein Grundstück zurück, ist der Rückerwerb steuerfrei. Für den früheren Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hat, muss aber die Steuer entrichtet worden sein. Liegen die Voraussetzungen des § 16 GrE...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 4 Begünstigung bei Umstrukturierung im Konzern (§ 6a GrEStG)

Umstrukturierung Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 30.12.2009[1] ist das Grunderwerbsteuergesetz um den § 6a GrEStG ergänzt worden. Ab dem 1.1.2010 sind bestimmte konzerninterne Umstrukturierungen steuerbegünstigt. Die Finanzverwaltung hat sich zu dieser Vergünstigungsnorm umfassend geäußert.[2] Hinweis Änderung durch das Gesetz v. 12.5.2021[3] Der Anwendungsbereich de...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.1 Begünstigte Vorgänge

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 4.1 Begünstigte Vorgänge

Die Regelung erfasst ausschließlich Erwerbsvorgänge aufgrund von Umwandlungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 UmwG, also Erwerbsvorgänge aufgrund von Umwandlungen Verschmelzungen, Spaltungen (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung), Vermögensübertragungen, entsprechende Umwandlungen im Bereich der EU/EWR[1] mit grunderwerbsteuerlichem Inlandsbezug, bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 6...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 4.3 Begriff "Abhängige Gesellschaft" und Vor-/Nachbehaltensfristen

Begriff der Gesellschaft Abhängige Gesellschaften können sowohl Kapital- als auch Personengesellschaften sein. Vor- und Nachbehaltensfrist und Begriff der Abhängigkeit Abhängig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital das herrschende Unternehmen innerhalb von 5 Jahren vor dem Rechtsvorgang und 5 Jahre nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teil...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 1.1 Erwerb mit geringer Besteuerungsgrundlage (§ 3 Nr. 1 GrEStG)

2.500 EUR steuerfrei Steuerfrei ist der Erwerb eines Grundstücks[1], wenn die Bemessungsgrundlage[2] 2.500 EUR nicht übersteigt. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Praxis-Beispiel Geringe Besteuerungsgrundlage A erwirbt von B ein Grundstück für 1.500 EUR und ein weiteres für 2.500 EUR. Lösung Bildet jedes Grundstück eine wirtschaftliche Einheit, so sin...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.3.3 Sonderregelung im Zusammenhang mit dem BREXIT, § 6 Abs. 3 Satz 3 GrEStG

Überträgt eine Personengesellschaft ein Grundstück auf eine andere, ganz/teilweise personenidentische Personengesellschaft, dann ist der Vorgang zwar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbar, aber insoweit steuerbegünstigt, als die Gesamthänder am Grundstück vor und nach Übertragung deckungsgleich gesamthänderisch mitberechtigt sind.[2] Der Anteil der Gesamthänder an der erwer...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.2 Behaltensfrist (Sperrfrist) des § 5 Abs. 3 GrEStG

Die Vorgänge nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG (s. Tz. 3.1, Übersicht Nrn. 1. und 2.) sind nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GrEStG insoweit nicht begünstigt, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von 10 Jahren[1] nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand verringert. Die Behaltensfrist betrug bis zum 30.6.2021 5 Jahre. Der durch die Grundstücksü...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.2.2 Rechtslage ab 1.7.2021

Für Erwerbsvorgänge, die nach Ablauf des 30.6.2021 verwirklicht werden, gilt eine 10-jährige Behaltensfrist.[1] Wichtig Übergangsregelung, § 23 Abs. 24 GrEStG Die verlängerte Frist ist nicht anzuwenden, wenn der nach altem Recht maßgebliche 5-Jahreszeitraum zum 1.7.2021 bereits abgelaufen ist. Praxis-Beispiel Übertragung einer Beteiligung nach altem und neuem Recht[2] Am Vermöge...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.3 Behaltensfrist (Sperrfrist) des § 6 Abs. 3, Abs. 4 GrEStG

Entsprechend § 5 Abs. 3 GrEStG (s. o. Tz. 3.2.) sieht auch § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG (s. Tz. 3.1, Übersicht Nr. 5.) die Versagung einer gewährten Steuervergünstigung vor, soweit sich der Anteil eines Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand während der Nachbehaltensfrist vermindert. Der durch die Grundstücksübertragung bewirkte Rechtsträgerwechsel bleibt in dem Um...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.3.2 Rechtslage ab 1.7.2021

10-jährige Nachbehaltensfrist, § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG Die Übertragung eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand ist steuervergünstigt, soweit ein Gesamthänder (mehrere Gesamthänder) an beiden Gemeinschaften deckungsgleich beteiligt sind, d. h. soweit der Anteil des einzelnen Gesamthänders am Gesamthandsvermögen der erwerbenden Gesamthand seiner bish...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 1.4 Erbauseinandersetzung (§ 3 Nr. 3 GrEStG)

Der Erwerb eines Nachlassgrundstücks ist steuerfrei, wenn Voraussetzungen der Erwerber Miterbe ist, das erworbene Grundstück ein Nachlassgrundstück ist, der Erwerb der Teilung des Nachlasses dient. 1. Miterbe Miterbe i. S. d. GrEStG ist der eigentliche Miterbe, der Erbe eines verstorbenen Erben, der Nacherbe mit Eintritt des Nacherbfalls, der Ehegatte des Miterben bzw. Nacherben, ab 14...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.5 Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG in den Fällen des § 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG

Im Rahmen des § 1 Abs. 2a, 3 oder 3a GrEStG werden fiktive Grundstückserwerbe besteuert, die durch Anteilsübertragungen in relevanter Höhe ausgelöst werden. In diesen Fällen kommt neben etwaiger persönlicher Befreiungsnormen des § 3 GrEStG eine Befreiung insbesondere nach § 6 GrEStG in Betracht. Auf Tz. 3.3.2. wird hinsichtlich der Rechtslage ab 1.7.2021 ergänzend hingewiesen...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 1.9.2 Übertragung vereinigter Anteile, § 1 Abs. 3 Nr. 3/4 GrEStG

Da die Übertragung vereinigter Anteile als Grundstückserwerb durch den neuen Gesellschafter vom bisherigen Gesellschafter gilt, können hier die personenbezogenen Befreiungsnormen problemlos angewendet werden. § 3 Nr. 2 GrEStG ist ebenfalls anwendbar.[1] Praxis-Beispiel § 3 GrEStG in den Fällen der Anteilsvereinigung 1. Vater und Sohn sind zu 59 % bzw. 41 % an einer grundbesitz...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 5 Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum (§ 7 GrEStG)

Wird gemeinschaftliches Eigentum in Flächeneigentum umgewandelt, bleibt die GrESt nach § 7 GrEStG insoweit unerhoben, als der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, seinem Bruchteil entspricht, zu dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist. Zu bewerten ist nach dem Verkehrswert. Ermittlung des steuerfrei bleibenden Teils:mehr