Rz. 26

Nach § 263 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die NHK in der Anlage 42 zum BewG an geänderte wirtschaftliche oder technische Verhältnisse anzupassen.

Die Ermächtigungsgrundlage ist noch etwas weitergehend als die Ermächtigungsgrundlage in § 190 Abs. 3 BewG, wonach die in der Anlage 24 zum BewG aufgeführten Regelherstellungskosten zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer nach Maßgabe marktüblicher gewöhnlicher Herstellungskosten – lediglich – aktualisiert werden können, wenn dies zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich ist.

Die Ermächtigung soll eine realitäts- und relationsgerechte Bewertung für die Zukunft sicherstellen. In der jeweiligen Rechtsverordnung kann daher das Bundesministerium der Finanzen zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auch anordnen, dass ab dem nächsten Feststellungszeitpunkt Grundsteuerwerte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der geänderten Wertverhältnisse durch Anwendung der jeweils angepassten Anlage 42 zum BewG festgestellt werden.[1]

 

Rz. 27

einstweilen frei

[1] S. Begründung zum Entwurf eines Grundsteuer-Reformgesetzes, zu § 263 Abs. 1 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 120.

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