Rz. 7

Die Bewertung von Nutzungen/Leistungen ist nicht nur i. R.d. Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch für andere Steuerarten von Bedeutung (§ 1 Abs. 1 BewG), z. B.

  • Grunderwerbsteuer:

    Kaufpreisermittlung beim Hausverkauf auf Rentenbasis oder beim Erwerb eines mit einem Erbbauzinsanspruch verbundenen Grundstücks, dessen Bewertung sich nach § 13 Abs. 1 BewG richtet (BFH-Beschluss vom 29.08.2018, Az: II B 9/18, BFH/NV 2019, 44 Nr. 1);

  • Einkommensteuer:

    Bestimmung von Anschaffungskosten eines vermieteten Grundstücks, wenn sich der Veräußerer an einer Wohnung den Nießbrauch vorbehalten hat;

  • Einkommensteuer:

    Bestimmung von Anschaffungskosten der einzelnen Bilanzpositionen i. R. einer Betriebsveräußerung gegen Rentenzahlungen;

  • Umsatzsteuer:

    Bestimmung des Entgelts bei Verkauf eines zum Unternehmensvermögen gehörenden Gegenstands auf Rentenbasis.

 

Rz. 8

Die Bewertungsvorschriften sind in den § 13 i. V. m. §§ 15 und 16 BewG enthalten. Dabei gilt die Formel:

Jahreswert × Vervielfältiger = Kapitalwert

Der sich nach § 13 BewG ergebende Kapitalwert ist kein gemeiner Wert (Verkehrswert) i. S. d. BGB, sondern ein "reiner Steuerwert" (so z. B. BFH vom 15.06.1956, BStBl III 1956, 252). Muss z. B. ein zeitlich begrenztes (z. B. 10 Jahre) Nießbrauchsrecht i. R.d. § 198 BewG i. V. m. § 199 Abs. 1 BauGB (Öffnungsklausel) in einem Sachverständigengutachten berücksichtigt werden, so ist der Sachverständige nicht an die (steuerliche) Bewertungsvorschrift des § 13 BewG gebunden. Er kann z. B. den Vervielfältiger tagegenau berechnen; er muss auch § 16 BewG nicht beachten. Oftmals wird man in der Praxis jedoch aus Vereinfachungsgründen § 13 BewG zugrunde legen.

Die Bewertung von Nutzungen/Leistungen ist beim Begünstigten und beim Verpflichteten nach den gleichen Berechnungen vorzunehmen.

 

Rz. 9

vorläufig frei

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