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Nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 BewG gehört auch das Erbbaurecht zum Grundvermögen. Das Erbbaurecht ist gem. § 1 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG) das veräußerliche und vererbliche Recht des Erbbauberechtigten, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks des Erbbauverpflichteten ein Bauwerk zu haben.[1] Nach § 11 Abs. 1 ErbbauRG finden die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 925, 926 und 928 BGB entsprechende Anwendung. Das Erbbaurecht ist somit ein grundstücksgleiches Recht. Im Gegensatz zur Einheitsbewertung und zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer wird das Erbbaurecht bei der Grundsteuerwertermittlung aus Vereinfachungsgründen mit dem Erbbaurechtsgrundstück (mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück) gem. § 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG zu einer wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens zusammengefasst. Hierfür ist gem. § 261 BewG ein Gesamtwert ohne Berücksichtigung der Belastung mit dem Erbbaurecht zu ermitteln, der dem Erbbauberechtigten zuzurechnen ist. Der Erbbauberechtigte ist infolgedessen Steuerschuldner für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück.

[1] Gesetz über das Erbbaurecht (ErbbaurechtsgesetzErbbauRG) v. 15.1.1919, BGBl III, Gliederungsnummer 403–6, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 7 des Gesetzes v. 1.10.2013, BGBl I 2013, 3719.

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