Rz. 50

Die Anzeigepflichten der Gerichte sind in einer seitens der Justizverwaltung herausgegebenen bundeseinheitlichen "Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen – MiZi" vom 29.04.1998 geregelt.

Dies begründet sich u. a. mit der fehlenden Erzwingbarkeit der Anzeigepflicht (s. § 255 AO sowie Küperkoch, RNotZ 2002, 298).

 

Rz. 51

Speziell für die Notare haben einige Bundesländer Merkblätter zum Umgang mit der Anzeigepflicht des § 34 ErbStG herausgegeben. Eines der derzeit aktuellsten mit Stand Januar 2021 findet sich im Internetauftritt der hessischen FinVerw (nachstehend auszugsweise):

Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare auf den Gebieten der Grunderwerbsteuer, der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und der Ertragsteuern

(OFD Frankfurt S 3844 A-008-St 711)

Das Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare auf den Gebieten der Grunderwerbsteuer, der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und der Ertragsteuern wurde aktualisiert und ist unter dem folgenden Link abrufbar: Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare (Stand: Januar 2021).

Vorbemerkungen

Aus Gründen der Übersichtlichkeit berücksichtigt dieses Merkblatt nur die wesentlichen gesetzlichen Regelungen.

Geschlechterspezifische Bezeichnungen werden aus Vereinfachungsgründen lediglich in der männlichen Form verwendet.

Dieses Merkblatt steht im Internet im "Service-Portal Hessen" (www.service-hessen.de) unter Steuern und Finanzen → Broschüren und Informationsmaterial zum Download zur Verfügung.

Ein bundesweites Verzeichnis der Finanzämter steht auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.bund.de → Online-Dienste → Finanzamtssuche zum Down­load zur Verfügung. Hier steht auch eine Suchfunktion zur Verfügung, mit der das örtlich zuständige Finanzamt ermittelt werden kann.

Teil B. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)

1. Maßgebende Vorschriften

Die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare ergeben sich aus folgenden Vorschriften:

2. Anzeigepflichtige Rechtsvorgänge

2.1.

Die Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen anzuzeigen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) von Bedeutung sein können (§ 34 ErbStG).

Es sind insbesondere anzuzeigen:

  • Erbauseinandersetzungen,
  • Schenkungen und Schenkungsversprechen,
  • Zweckzuwendungen,
  • Rechtsgeschäfte, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, bei denen aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden vorliegt (§ 8 Abs. 2 ErbStDV).

2.2.

Um dem Finanzamt in jedem Fall die Prüfung der Steuerpflicht zu ermöglichen, sind derartige Rechtsgeschäfte stets schon dann anzuzeigen, wenn auch nur eine Vermutung für eine freigebige Zuwendung besteht. Folglich sind insbesondere anzeigepflichtig:

  • Grundstücksüberlassungsverträge oder die Übertragung sonstiger Vermögensgegenstände zwischen Eheleuten, Lebenspartnern, Eltern und Kindern oder sonstigen Angehörigen (in Frage kommen z. B. Teilschenkungen in der Form von Veräußerungsverträgen, wenn das Entgelt unter dem Verkehrswert des veräußerten Gegenstandes liegt oder als Gegenleistung ein Wohn- oder Verpflegungsrecht usw. eingeräumt wird),
  • die Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB, § 7 LPartG) hinsichtlich der Bereicherung, die ein Ehegatte oder Lebenspartner erfährt,
  • vorgezogene Erbregelungen und Rechtsgeschäfte, welche

    • die vorzeitige Befriedigung,
    • die Abfindung,
    • den Verzicht,
    • die Übertragung oder Abtretung von

      • Erb und Pflichtteilsansprüchen sowie Vermächtnissen (z. B. durch Zuwendungsverzichtvertrag, § 2352 BGB)
      • Anwartschaften auf eine Nacherbfolge

zum Gegenstand haben,

  • Zuwendungen unter Eheleuten oder Lebenspartnern, wenn als Rechtsgrund auf die Ehe oder Lebenspartnerschaft Bezug genommen wird (sog. unbenannte oder ehebedingte Zuwendungen),
  • die Beteiligung von Angehörigen an einem Unternehmen (Familiengesellschaft – OHG, KG usw.),
  • die Übertragung von GmbH-Anteilen oder anderen Anteilen an Kapitalgesellschaften, insbesondere unter Angehörigen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein etwaiges Entgelt unter dem gemeinen Wert (Verkehrswert) des Geschäftsanteils liegt,
  • die Bestellung von Hypotheken oder sonstigen Grundpfandrechten und deren Abtretung zugunsten Angehöriger, falls der Schuld...

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