OFD Karlsruhe, 16.12.2011, S 4540 A - St 35 3/S 3844 A - St 35 4/S 2244 A - St 33 1

Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der
Notare auf dem Gebiet der Grunderwerbsteuer, der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
und der Ertragsteuern

Version 1.0.0 (Stand: Dezember 2011)

 

I Grunderwerbsteuer

 

1. Maßgebende Vorschriften

Die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare ergeben sich aus folgenden Vorschriften:

 

2. Zuständiges FA

Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG an das für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zuständige FA zu richten (§ 18 Abs. 5 GrEStG).

Für die Besteuerung ist – vorbehaltlich des Satzes 2 – das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt. Liegt ein Grundstück in den Bezirken von Finanzämtern verschiedener Länder, so ist jedes dieser Finanzämter für die Besteuerung des Erwerbs insoweit zuständig, als der Grundstücksteil in seinem Bezirk liegt (§ 17 Abs. 1 GrEStG).

In den Fällen des § 17 Abs. 1 Satz 2 GrEStG sowie in Fällen, in denen sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke bezieht, die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, stellt das FA, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder Grundstücken liegt, die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest (§ 17 Abs. 2 GrEStG).

Beim Erwerb mehrerer selbständiger Grundstücke in verschiedenen Finanzamtsbezirken in einer notariellen Urkunde erfolgt eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen jedoch nur, wenn die Bemessungsgrundlage (ein einheitlicher Kaufpreis) auf die Grundstücke aufzuteilen ist. Werden z.B. in einem Vertrag von einem Veräußerer zu jeweils feststehenden Kaufpreisen ein in Ludwigshafen und Frankenthal belegenes Grundstück verkauft, sind die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festzustellen, weil kein Gesamt(kauf)preis aufzuteilen ist.

Dasselbe gilt auch für einen Tauschvertrag, durch den zwei Grundstücke in verschiedenen Finanzamtsbezirken wechselseitig übertragen werden.

In beiden Fällen ist jedem FA eine Anzeige zu erstatten.

Die Besteuerungsgrundlagen werden außerdem gesondert festgestellt

  • bei Grundstückserwerben durch Verschmelzung oder durch Umwandlung – durch das FA, in dessen Bezirk sich die inländische – Geschäftsleitung des Erwerbers befindet, und
  • in den Fällen des § 1 Abs. 2a und Abs. 3 GrEStG durch das FA, in dessen Bezirk sich die inländische Geschäftsleitung der Gesellschaft, deren Anteile vereinigt oder übertragen werden, befindet, wenn ein außerhalb des Bezirks dieser Finanzämter liegendes Grundstück oder ein auf das Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Teil eines im Bezirk dieser Finanzämter liegenden Grundstücks betroffen wird (§ 17 Abs. 3 Satz 1 GrEStG).

Befindet sich in den letztgenannten beiden Fällen die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des GrEStG und werden in verschiedenen Finanzamtsbezirken liegende Grundstücke oder in verschiedenen Ländern liegende Grundstücksteile betroffen, so stellt das nach dem dritten Absatz der Tz. 2 zuständige FA die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest (§ 17 Abs. 3 Satz 2 GrEStG).

 

3. Anzeigepflichtige Rechtsvorgänge

Dem zuständigen FA ist Anzeige über alle folgenden Rechtsvorgänge zu erstatten, die der Notar beurkundet oder über die er eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt hat, wenn die Vorgänge unmittelbar oder mittelbar ein inländisches Grundstück betreffen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 GrEStG):

  1. Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründen (z.B. Tauschverträge, Übergabeverträge, Einbringungs- und Auseinandersetzungsverträge, Schenkungsverträge, Vorverträge, Optionsverträge, Kauf- und Verkaufsangebote, Annahme von Kauf- und Verkaufsangeboten, Ausübung von Optionen bzw. Vor- und Wiederkaufsrechten).
  2. Auflassungen, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet.
  3. Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot begründen.
  4. Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot oder auf Abtretung der Rechte aus einem Angebot zum Abschluss eines anderen Vertrags, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann, begründen.
  5. Abtretungen der unter Nrn. 3. und 4. bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet.
  6. Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (z.B. Begründung und Auflösung von Treuhandverhältnissen, Wechsel des Treugebers, Erteilung einer Verkaufsvollmacht, Auftrag bzw. Geschäftsbesorgungsvert...

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