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Mangels Entgelts (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) sind die regelmäßig unentgeltlichen Vermögens­über­tragungen auf Stiftungen nicht umsatzsteuerbar. Die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks anlässlich der Stiftungserrichtung ist in allen Fällen nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nach neuerer Auffassung der FinVerw jedoch nicht für Grundstücks­übertragungen von der öffentlichen Hand auf landesgesetzlich errichtete Stiftungen (vgl. koordinierter Ländererlass des FinMin Bayern vom 27.01.2005, 36 – S 4505 – 015–193/05). Auch kann die Grunderwerbsteuerbefreiung wegfallen, wenn die Übertragung unter Auflage erfolgt oder als Erfüllung einer gemischten Schenkung anzusehen ist.

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