Für die Frage der partiellen Steuersubjekteigenschaft gilt anzumerken, dass die Personengesellschaft – im Gegensatz zur intransparenten Besteuerung juristischer Personen[68] – nicht Gegenstand einer Einkommen- oder Körperschaftsteuer ist.[69] Allerdings ist sie für andere Steuerarten selbst Subjekt der Besteuerung und damit Steuerpflichtiger i.S.d. § 33 AO,[70] soweit der jeweilige Tatbestand erfüllt ist:
- Die Umsatzsteuerpflicht etwa ergibt sich aus der Unternehmereigenschaft des § 2 Abs. 1 UStG. Damit kann auch eine Personengesellschaft als Unternehmer qualifizieren und eine eigene Umsatzsteuerpflicht begründen; eine eigene Rechtsfähigkeit ist insoweit irrelevant.[71]
- Eine Gewerbesteuerpflicht resultiert aus § 5 GewStG, wonach als Steuerschuldner der Unternehmer angesehen wird. Dabei kann auch eine Personengesellschaft selbst Schuldner der Gewerbesteuer sein, soweit diese einen Gewerbebetrieb betreibt (§ 5 Abs. 1 S. 3 GewStG).[72]
- Für Zwecke der Grunderwerbsteuer sind die möglichen Steuerschuldner in § 13 GrEStG aufgeführt.[73] Aufgrund der §§ 5–7 GrEStG können auch Gesamthandsgemeinschaften als selbständige Rechtsträger[74] – und damit Subjekt der Grunderwerbbesteuerung – anzusehen sein.[75]
Damit bleibt als Zwischenergebnis festzuhalten, dass steuerlich das Gesamthandsprinzip dergestalt umgesetzt wird, als dass die unternehmerisch tätige Personengesellschaft partielle Rechtsfähigkeit erlangt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen